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Die Eckpunkte der neuen Pauschalierung

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17.12.2020 | von Mag. Erich Moser und Mag. Hubert Mitterbacher

Eine einfachere Verwaltung, Entlastungen für Bäuer­innen und Bauern – was die neue Pauschalierungsverordnung bringt.

piggy-bank-3297061_1920.jpg © Pixabay
© Pixabay
Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits im Juli 2020 zahlreiche die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Änderungen beschlossen. Unter anderem wurde die 150.000 Euro Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht ersatzlos aufgehoben und die umsatzabhängige Buchführungsgrenze von 550.000 Euro auf 700.000 Euro angehoben. Eine Novelle der Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung ist am 11. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verlautbart worden. Die Änderungen in der pauschalen Gewinnermittlung sind teilweise weitreichend und betreffen sowohl die Besteuerung der Urproduktion als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe. Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Weiters werden die Rahmenbedingungen der Lohnmast in der Pauschalierungsverordnung erstmals geregelt. Diese Neuregelung gilt ab 1. Jänner 2021.

1| Anpassung der Pauschalierungsgrenzen Landwirtschaft
Nachfolgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen ersatzlos:
  • maximal 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
  • maximal 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
  • maximal 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
Der Entfall dieser Vollpauschalierungsgrenzen gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Die vollpauschalierte Gewinner­mit­tlung ist ab 1. Jänner 2020 bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich. Ein weiteres Anwendungskriterium für die Pauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von – unverändert – maximal 400.000 Euro jährlich. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2018 und 2019) Umsätze von mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2021) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden.

2| Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze Forst­wirtschaft
Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wird von 11.000 Euro Forst-(Teil)Einheitswert auf 15.000 Euro angehoben. Die erhöhte Vollpauschalierungsgrenze für den Forst gilt ebenfalls ab 1. Jänner 2020.

3| Erweiterung der flächenabhängigen Vollpauschalierung im Gartenbau
Betriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder – nunmehr auch – an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (Quadratmetersätzen) veranlagt. Die Erweiterung gilt ab 1. Jänner 2021.

4| Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe
Die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Be- und Verarbeitung von Urprodukten, Almausschank) wird von bisher 33.000 Euro auf 40.000 Euro angehoben. Die Erhöhung der Nebenerwerbsgrenze gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.

5| Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung
Diese Neuerung gilt für Betriebe in der Vollpauschalierung, deren forstlicher (Teil)Einheitswert über 15.000 Euro liegt und für Betriebe in der Teilpauschalierung. Für die auf Waldnutzung in Folge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.

6| Erhöhtes Betriebsausgabenpauschale
MZ = Minderungszahl; 
BL = Bringungslage
Selbstschlägerung:
  • 90 % bei MZ von 1–61 oder bei BL 3
  • 80 % bei MZ von 62–68 
  • oder bei BL 2
  • 70 % bei MZ von 69–100 oder bei BL 1
  • Holzverkauf am Stock:
  • 50 % bei MZ von 1–63 oder bei BL 3
  • 40 % bei MZ von 64–100 oder bei BL 2 oder 1 der ­Einnahmen
Die erhöhten Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung können rückwirkend ab 1. Jänner 2020 geltend gemacht werden.

7| Lohnmast
Laut Verordnungstext ist in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen, wenn das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast). Begründet wird die Hinzurechnung der (fiktiven) Futterkosten bei Lohntierhaltung damit, dass dem Landwirt nur ein erfolgsabhängiger Mast- oder Aufzuchtlohn gewährt wird.
Im Vergleich zu einem Masttierbetrieb, der die Tiere mit eigenem oder zugekauftem Futter mästet und diese am Ende der Mastperiode verkauft, erzielt dieser einen wesentlich höheren Umsatz als jener Betrieb, dessen Umsatz (lediglich) aus dem Mastlohn besteht. Der Betrieb, dem das Futter – wirtschaftlich betrachtet – vom Abnehmer der Tiere beigestellt wird, kann im Rahmen der durch die 400.000 Euro Umsatzgrenze begrenzten Pauschalierung wesentlich mehr Tiere halten als der Betrieb mit eigenem bzw. zugekauftem Futter. Im Sinne der Gleichbehandlung soll die Pauschalierungsverordnung für Betriebe mit beigestelltem Futter und eigenem bzw. zugekauftem Futter zu gleichen Bedingungen anwendbar sein.

 Für die Ermittlung des Umsatzes des Lohntierhaltungsbetriebes sind daher die fiktiven Futtermittelkosten hinzuzurechnen. Für die Umsatzerhöhung können die für die Ermittlung des Mast- oder Aufzuchtlohnes herangezogenen Futterwerte (exklusive Umsatzsteuer) verwendet werden, wenn diese den üblichen Marktpreisverhältnissen entsprechen.
 

Die Neuregelung gilt ab 1. Jänner 2021

Wie oben bei den Voraussetzungen für die Vollpauschalierung beschrieben, führt die zweimalige Überschreitung der 400.000 Euro Grenze im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr zum Verlust der Pauschalierung. Infolgedessen fallen lohntierhaltende Betriebe ab 1. Jänner 2021 aus der (Voll)Pauschalierung, wenn die Umsatzgrenze von 400.000 Euro unter Hinzurechnung des Futterwertes in den Jahren 2018 bis 2020 überschritten wurde.

Laut Pauschalierungsverordnung kann die Pauschalierung im Jahr 2021 – ungeachtet der Überschreitung der 400.000 Euro Grenze in den Jahren 2018 bis 2020 – beibehalten werden, wenn die 400.000 Euro Grenze auch nach Hinzurechnung des Futterwertes im Jahr 2021 nicht überschritten wird.
 

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