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Das ÖPUL 2015: Änderungen genehmigt

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18.03.2021 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig, Agrar- und Marktwirtschaft

Die von Österreich bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderungen zum Programm ländliche Entwicklung wurden genehmigt. Dies betrifft auch das ÖPUL 2015 in den Verlängerungsjahren 2021 und 2022.

Biolandbau ÖPUL.jpg © KK
Biobetriebe können Tiere in den Jahren 2021 und 2022 auch konventionell halten. Ein Vermischung von bio und konventionell ist jedoch nicht erlaubt. © KK
ÖPUL Agrarfoto Guelle_verschlauchen_15-ID17972.jpg © Agrarfoto
Der Mehrfachantrag 2021 stellt für die meisten ÖPUL-Betriebe das erste Verlängerungsjahr dar. Mit 31. Dezember 2020 auslaufende Maßnahmen mussten im Herbst 2020 aktiv verlängert werden, um im Antragsjahr 2021 prämienfähig an diesen Maßnahmen teilnehmen zu können. Sollen im Herbst verlängerte ÖPUL-Maßnahmen doch nicht weitergeführt werden, kann eine Stornierung im Herbstantrag 2020 bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Ein Wiedereinstieg in diese Maßnahme ist dann allerdings auch im zweiten Verlängerungsjahr 2022 nicht mehr möglich (ausgenommen Neueinstieg „bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“).

Generell ist bei Stornierungen Vorsicht geboten! Zu beachten ist unbedingt eine bestehende Kombinationsverpflichtung mit anderen Maßnahmen. Weiters führt eine Abmeldung von noch nicht ausgelaufenen Maßnahmen zu einer Rückforderung aller bisher erhaltenen Prämien. Setzen Sie sich bei Unklarheiten vorab mit Ihrer LK-Außenstelle in Verbindung.
Fast alle Maßnahmen und Auflagen werden im Verlängerungsjahr unverändert weitergeführt. Bei einigen Maßnahmen gibt es Änderungen zu beachten:
 
  • Biologische Wirtschaftsweise (Bio)
Für Teilnehmer an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ besteht für die Jahre 2021 und 2022 die Möglichkeit der konventionellen Tierhaltung. Entscheidet sich ein Betrieb für diese Sonderbestimmung, so dürfen am Betrieb Rinder, Schafe und Ziegen konventionell gehalten werden. Dies ist im MFA 2021 unter den MFA-Angaben „Konventionelle Tierhaltung von Rindern, Schafen und Ziegen“ anzukreuzen. Eine gleichzeitige Haltung von konventionellen und biologisch gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen ist nicht möglich. Bei konventioneller Tierhaltung am Biobetrieb werden diese Tiere bei der Berechnung der Tierhaltereigenschaft nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet, dass für Grünland- und Ackerfutterflächen nur mehr die Prämien für Nichttierhalter ausbezahlt werden. Weiters gilt für diese Betriebe zu beachten, dass die konventionell gehaltenen Rinder, Schafe und Ziegen und die daraus erzeugten Produkte konventionell zu vermarkten sind. Vor solch einer Umstellung wird empfohlen, Kontakt mit dem Biozentrum der LK Kärnten bzw. der zuständigen Biokontrollstelle aufzunehmen. 
Eine weitere Änderung ist der Wegfall der Kombinationsverpflichtung der Maßnahmen „Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Naturschutz – WF“ und „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ mit der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“. Wurde die Maßnahme „Bio“ im Herbstantrag 2020 nicht verlängert, können die angeführten Maßnahmen weiterhin prämienfähig beantragt werden. 
  • Umweltgerechte, biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
Neu ist, dass UBB-Teilnehmer, die seit 1. Jänner 2021 einen gültigen Biokontrollvertrag mit einer Biokontrollstelle haben, einen Biozuschlag von 60 €/​ha im MFA 2021 beantragen können. Der Biozuschlag darf nur beantragt werden, wenn der Gesamtbetrieb nach den Richtlinien der EU-Bioverordnung bewirtschaftet wird. Sobald nur ein Teil, z. B. in der Tierhaltung die Pferdehaltung, konventionell geführt wird, darf der Biozuschlag nicht beantragt werden. Für Bioteilbetriebe wird der Zuschlag nicht gewährt. Beantragt ein Betrieb diesen Biozuschlag, gilt es zu beachten, dass die UBB-Auflagen wie z. B. die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen oder die Anlage der Biodiversitätsflächen, weiterhin zu erfüllen sind. UBB-Betriebe, die es verabsäumt haben, heuer einen gültigen Biokontrollvertrag abzuschließen, jedoch die Absicht haben, in Zukunft biologisch zu wirtschaften, können diesen Zuschlag auch ab nächstem Jahr beantragen. Voraussetzung für einen Biozuschlag im Jahr 2022 ist ein gültiger Kontrollvertrag ab spätestens 1. Jänner 2022.
 
  • Bodennahe Ausbringung
Ein Neueinstieg in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ war im Herbst 2020 möglich. Diese Betriebe müssen bei den MFA Angaben 2021 die von 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021 bodennah ausgebrachte flüssige Wirtschaftsdüngermenge angeben. Für bestehende Betriebe gilt weiterhin der Betrachtungszeitraum 16. Mai 2020 bis 15. Mai 2021. Neu ist, dass es keine Mindestausbringungsmenge von 50 % an bodennah ausgebrachten, flüssigen Wirtschaftsdüngern mehr gibt und dass ab 2021 eine Erhöhung der maximal prämienfähigen Menge von 50 m³/​ha düngungswürdiger Fläche gilt. 
 
  • Seltene Kulturpflanzen
In der Maßnahme „Seltene Landwirtschaftliche Kulturpflanzen“ wurden 2021 drei neue Sorten zugelassen: Winterroggen – Urdroad, Purpurweizen – Verival Weiz und Sonnenblume – Greenino 1.
 
  • ÖPUL im Jahr 2022 – Ausblick
Für die Teilnahme am ÖPUL im Verlängerungsjahr 2022 wird wiederum die Abgabe eines Herbstantrages erforderlich sein. Mit diesem können einzelne oder alle mit Ende 2021 auslaufende Verpflichtungen weiter beantragt werden. Ein Neueinstieg im Antragsjahr 2022 ist nur in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ möglich.
Das Antragsjahr 2022 wird als einjähriges ÖPUL-Verpflichtungsjahr geführt, das bedeutet, dass es sich um einjährige Verträge handelt. Somit werden alle 2022 in die ÖPUL-Verpflichtungen eingebrachten Flächen grundsätzlich prämienfähig. Weitere Details für den Herbstantrag 2021 und das Antragsjahr 2022 erfahren Sie im Sommer 2021 im Kärntner Bauer. 
 

Aufzeichnungen im ÖPUL

Bei den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen ändert sich im 1. Verlängerungsjahr nichts. Im folgenden Beitrag die wichtigsten Punkte:

System Immergrün
Über die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht sowie über die Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen über das gesamte Jahr und die gesamte bewirtschaftete Ackerfläche des Betriebes geführt werden und sind ab 1. Jänner des Teilnahmejahres sowie bis zum Verpflichtungsende laufend zu führen. Eine flächendeckende Begrünung muss auf mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres gegeben sein. 

Weidetagebuch für WF 
Ist in der aktuellen Projektbestätigung für die ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz (WF)“ eine Beweidung vorgesehen, dann besteht diesbezüglich eine schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung.
In der Projektbestätigung ist dies dann der Fall, wenn die Kürzel „GA15-GA18“, „WA01-WA05“, „BA03-BA04“, „PA06-PA07“ und „PA10-PA11“ enthalten sind. Grundsätzlich sind über die Dauer der Beweidung, die Anzahl der Tiere und die Tierart schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Werden „WF“-Schläge gleich bewirtschaftet und in der Natur als eine Einheit erkennbar, können die verpflichtenden Aufzeichnungen auch gemeinsam geführt werden. Werden Aufzeichnungen gesammelt für mehrere Projektschläge geführt, so müssen diese auch dieselben Auflagen in der Projektbestätigung aufweisen.

Tierschutzmaßnahme Weide
Es müssen alle Tiere der jeweiligen beantragten Tierkategorie im Zeitraum von 1. April bis 15. November mindestens 120 Tage auf der Weide verbringen. Zu dokumentieren sind im aktuellen Jahr jeweils der Weidezeitraum sowie etwaige Unterbrechungen oder Hinderungsgründe. Tageweise Hinderungsgründe (z. B. Brunst, Tierarztvisite usw.) unterbrechen die Gesamtweidedauer nicht, sind jedoch am Weideblatt zu vermerken.

Bodennahe Ausbringung 
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ sind schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle zu führen. Wird die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte (z. B. Maschinenring oder Lohnunternehmer) durchgeführt, muss dies durch Rechnungen belegt werden können. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur, gleicher Ausbringungsmenge, gleicher Ausbringungsart und gleichem Ausbringungsdatum möglich. 

Tagaktuell aufzeichnen
ÖPUL-Aufzeichnungen sind grundsätzlich tagaktuell zu führen. Es besteht keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen, das Verwenden der Aufzeichnungsvorlagen wird jedoch empfohlen: Vorlagen sind im LK-Düngerechner, auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten (www.ktn.lko.at) und der Homepage der Agrarmarkt Austria (www.ama.at) zu finden.
 

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