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Das Renaturierungsgesetz

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17.07.2024 | von Mag. Fabiana Scheibenreif

Inhalt, Kritik und mögliche Auswirkungen für die Land- und Forstwirtschaft.

Natur © Michaela Thiede auf Pixabay
© Michaela Thiede auf Pixabay
Die “Verordnung über die Wiederherstellung der Natur“ - ein wohlklingendes Gesetz mit einer Überschrift, gegen die doch niemand sein kann. Schließlich wollen wir doch alle eine “intakte“ und “gesunde“ Natur. Doch was sieht diese Verordnung vor? Warum wehren sich Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, der Bundesländer sowie weitere Teile der Gesellschaft gegen ein Gesetz, das - laut Versprechungen von Umwelt-NGOs und Ministerin Gewessler - das Allheilmittel für eine intakte Natur und für die Ernährungssicherheit sein soll?

1. Inhalte der Verordnung

Die Verpflichtungen aus der VO richten sich an die Mitgliedstaaten und sind grundsätzlich als unionsweite Ziele vorgesehen:
  • Allgemeines Wiederherstellungsziel: 20% bis 2030, 100% bis 2050
Bis 2030 sollen innerhalb der EU 20% der Landesflächen (und Meeresflächen) mittels “effektiver und flächenbezogener Maßnahmen“ wiederhergestellt werden. Bis 2050 sollen “alle“ wiederherstellungsbedürftigen Ökosysteme solchen Maßnahmen unterliegen.
  • Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten nach FFH- und Vogelschutz-RL
Bestimmte Lebensraumtypen (z.B. Typen von Wäldern, Mooren, Wiesen und Gewässern) sollen in einen “guten Zustand“ gebracht werden. Habitate von Arten (z.B. von Luchs, Wolf, oder bestimmte Insekten- und Schmetterlingsarten) sollen eine “ausreichende Qualität und Quantität“ aufweisen. Unabhängig davon, wo sich diese (grundsätzlich bereits nach der FFH- bzw. der Vogelschutz-RL geschützten) Lebensraumtypen oder Habitate befinden, darf sich deren Zustand künftig auch nicht mehr “verschlechtern“. Bis 2030 haben diese Maßnahmen in bestehenden Natura 2000-Gebieten Vorrang. Erste Maßnahmen sind daher insbesondere innerhalb von Natura 2000-Gebieten sowie in deren Nahebereichen (auch aufgrund der Vorgabe zur Verbesserung der “Lebensraumvernetzung“) wahrscheinlich.
  • Weitere Vorgaben für bestimmte Ökosysteme: Städte, Gewässer, Landwirtschaft, Wälder
In Städten soll es künftig - national betrachtet - zu keinem “Nettoverlust“ an Grünflächen kommen. Dazu wird z.B. auch die Umwandlung von Brachflächen oder ehemaligen Industriegebieten in Naturlandschaften vorgeschlagen.

Gewässer sollen von “künstlichen Hindernissen“ befreit und Auen wiederhergestellt werden. Als Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen werden unter anderem die Entfernung von Deichen und Dämmen, eine Ausweitung von Uferzonen (wie Auwäldern, Pufferstreifen, Wiesen und Weiden) und die Wiederherstellung “frei fließender Flussabschnitte“ angeführt.

In landwirtschaftlichen Ökosystemen und Wäldern sollen zudem weitere Maßnahmen gesetzt werden, um die biologische Vielfalt zu erhöhen. Welche Maßnahmen das sein sollen, gibt die Verordnung - mit Ausnahme der “Wiedervernässung“ - nicht direkt vor, liefert im Anhang aber “Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen“ (siehe unten), welche Bewirtschaftungsänderungen und Einschränkungen befürchten lassen. Auch sollen die Mitgliedstaaten für gewisse Indikatoren ein „zufriedenstellendes Niveau“ (dessen Rahmen jedoch von der Kommission vorgegeben wird) sicherstellen. Zusätzlich ist ein eigener Artikel der “Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen“ gewidmet.
  • Nationaler Wiederherstellungsplan
Die Mitgliedstaaten müssen umfangreiche nationale Wiederherstellungspläne erarbeiten, in denen sie darlegen, wie sie die obengenannten (und weitere) Ziele realisieren möchten, die Pläne an die Kommission übermitteln (welche wiederum Änderungen vorschlagen kann) sowie regelmäßig über Fortschritte berichten sowie die Zielerreichung überwachen.
  • “Notfallklausel“ für die Ernährungssicherheit“
Die Klausel zur “vorübergehenden Aussetzung“ der Vorgaben für die Landwirtschaft kann seitens der EU-Kommission (nicht aber durch die Mitgliedstaaten) aktiviert werden, wenn ein “unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis“ eintritt, welches “unionsweite“ Folgen für die Flächenverfügbarkeit zur Lebensmittelproduktion hat.

2. Beispiele möglicher Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft: Von "Aufgabe der Holzernte“ zur Steigerung der Bio-Landwirtschaft

Bereits die “allgemeinen“ Wiederherstellungsziele und die Vorgaben zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Habitaten werden mangels anderer “freier“, nicht bereits anderweitig in Anspruch genommener Flächen, die Land- und Forstwirtschaft - so die Befürchtung - als Erstes treffen. Potenziell betroffen ist damit auch die gesamte charakteristische österreichische Kulturlandschaft, welche durch Bewirtschaftung und Pflege erst geschaffen wurde, und so möglicherweise tiefgreifenden “Anpassungen“ unterzogen werden soll.

Der Anhang der VO enthält als “Orientierung“ für die Mitgliedstaaten einen Katalog mit 33 konkreten Beispielen für mögliche Wiederherstellungsmaßnahmen. Daraus ist ersichtlich, dass eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftung auf gewissen Flächen unumgänglich sein wird. Vorgeschlagen werden beispielsweise folgende Maßnahmen:
  • Aufgabe der Holzernte
  • Förderung von Altwäldern und Totholz
  • Unproduktive Landschaftselemente auf Ackerflächen und intensiv bewirtschaftetem Grünland
  • Verringerung der Weideintensität
  • Einstellen des Einsatzes von Pestiziden und Düngemitteln sowie des Pflügens von Grünland
  • Wiederherstellung “anderer Lebensräume als Wälder“, z.B. offene Grasland- oder Heideflächen
  • Wiederherstellung der extensiven Beweidung
  • Vergrößerung landwirtschaftlicher Flächen mit agrarökologischen Bewirtschaftungsmethoden (z.B. biologischer Landwirtschaft, Agroforst, integrierter Pflanzenschutz).

Schmetterlingsindex, unproduktive Landschaftselemente und Totholz

Zur Überwachung des Fortschritts sollen sich in der Landwirtschaft zusätzlich bestimmte Indikatoren verbessern. Das sind etwa der “Grünlandschmetterlinge-Index“, der “Feldvogel-Index“, der “Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden“ oder der Anteil “landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt“. Letztere dürfen laut Definition im Anhang grundsätzlich “nicht produktiv landwirtschaftlich genutzt werden“, außer es ist für die Erhaltung der biologischen Vielfalt “nötig“, und sie dürfen nicht mit Düngemittel und Pestiziden behandelt werden.

Auch in Waldökosystemen sind bestimmte Überwachungs-Indikatoren vorgesehen. Dazu zählt das Totholz (liegend und stehend), der Anteil an Wäldern mit uneinheitlicher Altersstruktur oder mit überwiegend heimischen Baumarten, sowie der Vorrat an organischem Kohlenstoff im Wald. Verpflichtend ist zudem der “Waldvogel-Index“ zu verbessern.

Wiedervernässung landwirtschaftlicher Flächen

Auch die vielfach diskutierte “Wiedervernässung“ ist nun in der VO verankert. “Organische Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt“, sind wiederherzustellen - etwa durch Entfernung von Entwässerungsstrukturen oder aktive Umwandlung in “nasse Moorböden“. Bis 2050 soll schrittweise die Hälfte solcher landwirtschaftlichen Flächen “wiederhergestellt“ und davon ein Drittel “wiedervernässt“ werden. Maßnahmen auf anderen Flächen (z.B. Torfabbauflächen) können teilweise angerechnet werden. (Nur) bei der Vorgabe zur Wiedervernässung ist festgehalten, dass diese grundsätzlich freiwillig erfolgen soll - jedoch “unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben“.

3. Kritik: Bewirtschaftungseinschränkungen, Rechtsunsicherheit, fehlende Finanzierung

Die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen werden gemeinsam betrachtet Beschränkungen bzw. Änderungen der bisherigen Nutzung und damit einhergehend eine mögliche Reduktion an bewirtschafteter Fläche für die Produktion von Lebensmitteln, erneuerbaren Rohstoffen, Holz etc. zur Folge haben. Auf welchen Flächen welche Bewirtschaftungsänderungen notwendig sein werden, und ob und wie nachteilige Folgen abgegolten werden, wird aber erst im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegt. Zusätzliche Mittel sind für die Umsetzung der VO nicht vorgesehen, es wird auf bestehende EU-Mittel, nationale Geldtöpfe sowie die Möglichkeit “privater Investitionen“ verwiesen. Auch ob die Ziele rein mit freiwilligen Anreizen und Maßnahmen erreicht werden können, ist fraglich.

Ausblick: Echte Einbindung statt Scheinpartizipation gefordert

Zwei Jahre hat Österreich nun Zeit, um den ersten nationalen Wiederherstellungsplan vorzulegen. Bei der Planerstellung sowie bei Festlegung aller zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen ist essentiell, dass diese ausschließlich in Abstimmung mit den Betroffenen und mit Einbindung der land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretung erarbeitet werden. Negative Auswirkungen wie Bewirtschaftungseinschränkungen, Ertrags- und Produktionsrückgänge sowie die Finanzierung von Maßnahmen müssen dabei entsprechend berücksichtigt werden.
 
Es sind daher der Bund aber auch die für Naturschutz verfassungsrechtlich zuständigen Bundesländer gefordert, aktiv und gemeinsam mit Vertretern der Land- und Forstwirtschaft auf die notwendigen Rahmenbedingungen hinzuwirken, damit dieses Gesetz auch die vielfach versprochenen positiven Auswirkungen für die Natur und die Gesellschaft bringen kann - ohne dabei die Last alleine den Landbewirtschaftern umzuhängen.
 
Aus Sicht der LKÖ kann einseitig besetzten Diskussionen und von Privatinitiativen geschaffenen Parallelprozessen wenig abgewonnen werden. Der Fokus muss auf der Erarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplanes durch die dazu gesetzlich vorgesehenen Stellen liegen. Die LKÖ wird sich daher auch weiterhin für faire Rahmenbedingungen für die von der Umsetzung hauptbetroffenen Land- und Forstwirtschaft einsetzen. Alle Teile der Gesellschaft sind gefordert einen angemessenen Beitrag für eine intakte Natur und Kulturlandschaft zu leisten. Die Erfüllung der Ziele und die Verantwortung den Land- und Forstwirten alleine zu überlassen wäre in hohem Maße unfair und billig.
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