Das neue Tierarzneimittelgesetz
Am 18. Oktober wurde das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) im Nationalrat beschlossen, es wird voraussichtlich 2024 in Kraft treten. Das Gesetz soll helfen, den bereits sorgsamen Einsatz von Antibiotika noch weiter zu reduzieren, um die Gefahr von Resistenzbildungen bei Erregern zu minimieren. Resistenzen sind eine weltweite Bedrohung für die menschliche Gesundheit, da immer mehr Erreger Resistenzen aufweisen und bakterielle Infektionen, die in der Vergangenheit gut zu behandeln waren, zu lebensbedrohlichen Situationen führen können. Daher ist es notwendig, insbesondere bei lebensmittelliefernden Tieren den Antibiotikaeinsatz auf das Notwendigste zu beschränken.
Für Tierhalter:innen sind zwei Punkte im Tierarzneimittelgesetz von besonderer Bedeutung: die Anwendung von Antibiotika und das Schwellenwertsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes. Diese Punkte wurden im Vorfeld intensiv diskutiert.
Für Tierhalter:innen sind zwei Punkte im Tierarzneimittelgesetz von besonderer Bedeutung: die Anwendung von Antibiotika und das Schwellenwertsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes. Diese Punkte wurden im Vorfeld intensiv diskutiert.
Anwendung von Antibiotika
Die Anwendung von Antibiotika muss mit Sorgfalt geschehen, um die Entstehung von Resistenzen einzudämmen und die Weiterverbreitung dieser Resistenzen zu reduzieren. Antibiotika sollen so wenig wie möglich, aber so oft wie nötig eingesetzt werden. Sie dürfen nicht routinemäßig eingesetzt werden, um mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsformen oder Pflege und unzureichende Betriebsführung auszugleichen. Daher ist auch der prophylaktische Einsatz von Antibiotika grundsätzlich verboten.
Für Tierärzte und Tierärztinnen stehen seit einigen Jahren Leitlinien zum sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln zur Verfügung, in denen der Einsatz von Antibiotika bereits geregelt war. Diese Regelungen sind nun in das Tierarzneimittelgesetz aufgenommen worden. In einigen Fällen ist es notwendig, im Rahmen der Diagnosestellung Erregernachweise und Empfindlichkeitsprüfungen (Antibiogramme) durchzuführen.
Im Sinne des Tierschutzes ist es entscheidend, dass auch unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jedes Tier und jede Tiergruppe zeitgerecht und entsprechend seinen Bedürfnissen antibiotisch behandelt werden kann. Daher ist der Start der antibiotischen Behandlung auch bereits vor Vorliegen des Antibiogramms möglich.
Wann müssen Tierärzte und Tierärztinnen im Rahmen der Diagnosestellung Erregernachweise und Antibiogramme durchführen?
Warum müssen Erregernachweise und Antibiogramme durchgeführt werden?
Bei den Cephalosporinen der dritten oder vierten Generation und Fluorchinolonen handelt es sich um sogenannte Reserverantibiotika. Diese Wirkstoffe sind z.B. in den Handelspräparaten Cobactan® und Marbocyl® enthalten und zeichnen sich durch eine breite Wirkung und relativ kurze Wartezeiten aus. Diese Wirkstoffe haben aber eine besondere Bedeutung für die Behandlung schwieriger Infektionen bei Menschen. Sie dürfen nicht gedankenlos und aus rein wirtschaftlichen Gründen eingesetzt werden. Ihr Einsatz muss auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt bleiben, da jeder Einsatz dieser Wirkstoffe das Risiko einer Resistenzbildung erhöht. In vielen europäischen Staaten (z.B. den Niederlanden, Deutschland, Dänemark und der Schweiz) ist daher der Einsatz bei Tieren bereits stark reglementiert. Auch der kombinierte Einsatz verschiedener Wirkstoffe und die Behandlung mit Antibiotika, die nicht für Tiere zugelassen sind, sind nur in Ausnahmefällen nötig und daher nur nach vorheriger durchgeführter Diagnostik möglich. Führt eine Therapie nicht zur Heilung, ist es die Aufgabe des Tierarztes bzw. der Tierärztin zu überprüfen, ob die Verdachtsdiagnose richtig war, oder ob eine andere Ursache oder andere Erreger für die Krankheit verantwortlich waren. Dasselbe gilt auch, wenn Tiergruppen über längere Zeit oder wiederholt behandelt werden müssen. In diesen Fällen ist die Durchführung der diagnostischen Maßnahmen absolut sinnvoll und wirtschaftlich wichtig, damit der Tierarzt bzw. die Tierärztin die erkrankten Tiere oder Tiergruppen im nächsten Schritt mit den richtigen und wirksamen Mitteln behandeln kann. Da die Probennahme bei kranken Tieren nicht immer sinnvoll und der Erregernachweis und das Antibiogramm nicht in allen Fällen möglich ist, bietet das Gesetz Ausnahmen zu diesen Regeln.
Für Tierärzte und Tierärztinnen stehen seit einigen Jahren Leitlinien zum sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln zur Verfügung, in denen der Einsatz von Antibiotika bereits geregelt war. Diese Regelungen sind nun in das Tierarzneimittelgesetz aufgenommen worden. In einigen Fällen ist es notwendig, im Rahmen der Diagnosestellung Erregernachweise und Empfindlichkeitsprüfungen (Antibiogramme) durchzuführen.
Im Sinne des Tierschutzes ist es entscheidend, dass auch unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jedes Tier und jede Tiergruppe zeitgerecht und entsprechend seinen Bedürfnissen antibiotisch behandelt werden kann. Daher ist der Start der antibiotischen Behandlung auch bereits vor Vorliegen des Antibiogramms möglich.
Wann müssen Tierärzte und Tierärztinnen im Rahmen der Diagnosestellung Erregernachweise und Antibiogramme durchführen?
- Wenn Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone als Mittel der Wahl indiziert sein könnten.
- Wenn verschiedene Antibiotikawirkstoffe kombiniert werden sollen, die nicht in einem Kombinationspräparat zugelassen sind.
- Wenn Antibiotika eingesetzt werden sollen, die nicht für Tiere zugelassen sind.
- Bei einem Wechsel des Antibiotikums, weil es wirkungslos war.
- Bei längerfristigem oder wiederholtem Einsatz von Antibiotika bei einer Tiergruppe.
Warum müssen Erregernachweise und Antibiogramme durchgeführt werden?
Bei den Cephalosporinen der dritten oder vierten Generation und Fluorchinolonen handelt es sich um sogenannte Reserverantibiotika. Diese Wirkstoffe sind z.B. in den Handelspräparaten Cobactan® und Marbocyl® enthalten und zeichnen sich durch eine breite Wirkung und relativ kurze Wartezeiten aus. Diese Wirkstoffe haben aber eine besondere Bedeutung für die Behandlung schwieriger Infektionen bei Menschen. Sie dürfen nicht gedankenlos und aus rein wirtschaftlichen Gründen eingesetzt werden. Ihr Einsatz muss auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt bleiben, da jeder Einsatz dieser Wirkstoffe das Risiko einer Resistenzbildung erhöht. In vielen europäischen Staaten (z.B. den Niederlanden, Deutschland, Dänemark und der Schweiz) ist daher der Einsatz bei Tieren bereits stark reglementiert. Auch der kombinierte Einsatz verschiedener Wirkstoffe und die Behandlung mit Antibiotika, die nicht für Tiere zugelassen sind, sind nur in Ausnahmefällen nötig und daher nur nach vorheriger durchgeführter Diagnostik möglich. Führt eine Therapie nicht zur Heilung, ist es die Aufgabe des Tierarztes bzw. der Tierärztin zu überprüfen, ob die Verdachtsdiagnose richtig war, oder ob eine andere Ursache oder andere Erreger für die Krankheit verantwortlich waren. Dasselbe gilt auch, wenn Tiergruppen über längere Zeit oder wiederholt behandelt werden müssen. In diesen Fällen ist die Durchführung der diagnostischen Maßnahmen absolut sinnvoll und wirtschaftlich wichtig, damit der Tierarzt bzw. die Tierärztin die erkrankten Tiere oder Tiergruppen im nächsten Schritt mit den richtigen und wirksamen Mitteln behandeln kann. Da die Probennahme bei kranken Tieren nicht immer sinnvoll und der Erregernachweis und das Antibiogramm nicht in allen Fällen möglich ist, bietet das Gesetz Ausnahmen zu diesen Regeln.
Beispiele Anwendung von Antibiotika im Rahmen des neuen Gesetzes:
Kuh mit Mastitis - Fall 1
Symptome:
Kuh mit Mastitis - Fall 2
Symptome:
Das Ergebnis der Probe wird vermutlich erst nach Genesung des Tieres zur Verfügung stehen. Stellt er fest, dass seine Verdachtsdiagnose richtig war, kann er überprüfen, ob auch andere Wirkstoffe wirksam gewesen wären. Stellt er fest, dass nicht E. coli für die Euterinfektion verantwortlich war, sondern z.B. Streptococcus uberis, die zu ähnlichen Symptomen führen, kann er dieses Wissen in die Therapieentscheidung nachfolgender Fälle am Betrieb einfließen lassen. So kann der Einsatz von Reserveantibiotika in der Zukunft reduziert werden.
Symptome:
- Flocken in der Milch
- Heißes, geschwollenes Euterviertel
Kuh mit Mastitis - Fall 2
Symptome:
- Veränderte Milch
- Kuh zeigt schlechte Fresslust
- Vermindertes Allgemeinverhalten
- Schwäche und hohes Fieber
Das Ergebnis der Probe wird vermutlich erst nach Genesung des Tieres zur Verfügung stehen. Stellt er fest, dass seine Verdachtsdiagnose richtig war, kann er überprüfen, ob auch andere Wirkstoffe wirksam gewesen wären. Stellt er fest, dass nicht E. coli für die Euterinfektion verantwortlich war, sondern z.B. Streptococcus uberis, die zu ähnlichen Symptomen führen, kann er dieses Wissen in die Therapieentscheidung nachfolgender Fälle am Betrieb einfließen lassen. So kann der Einsatz von Reserveantibiotika in der Zukunft reduziert werden.
Beispiele Anwendung von Antibiotika im Rahmen des neuen Gesetzes: Sau mit MMA- Mastitis, Metritis, Agalaktie (PPDS)
Symptome:
- Milchmangel
- Fieber
- Vermindertes Allgemeinbefinden
- Stinkender Gebärmutterausfluss
Schwellenwert-System zur Antibiotika-Reduktion
Das Gesetz räumt dem Gesundheitsminister die Möglichkeit ein, per Verordnung ein System zur Reduzierung und Optimierung des Antibiotikaeinsatzes einzuführen. Dazu sollen für jede Produktionssparte Schwellenwerte festgelegt werden, mit denen Vielverbraucher definiert werden können. Auf Basis der Abgabemeldungen der Tierärzt:innen entsprechend der Veterinärantibiotika-Mengenströmeverordnung werden betriebsindividuelle Antibiotikakennzahlen errechnet. Die Antibiotikakennzahl gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr jedes Tier des Betriebes mit der abgegebenen Menge Antibiotika hätte behandelt werden können.
Über diese Antibiotikakennzahl können die Betriebe mit Betrieben der gleichen Nutzungsrichtung verglichen werden. Vielverbraucher, die über dem in der Verordnung zu definierenden Schwellenwert liegen, müssen Maßnahmen zur Optimierung ihres Antibiotikaeinsatzes treffen. Dazu ist ein Kaskadensystem geplant, das stark durch Beratung von Tierärzt:innen bzw. den Tiergesundheitsdiensten charakterisiert ist. Dieses beinhaltet, der Reihe nach, folgende Maßnahmen:
Führen diese Maßnahmen immer noch nicht zu einer Verbesserung des Antibiotikaeinsatzes am Betrieb und der festgelegte Schwellenwert wird weiter überschritten, sind Betriebsbesuche der zuständigen Behörde unter Zuzug von unabhängigen Expert:innen vorgesehen. Als letzter Schritt zur Optimierung des Antibiotikaeinsatzes ist die Bestandsreduktion erwähnt. Bis diese Schritte eingeleitet werden müssen, vergehen jedoch Jahre, in denen die Betriebsleiter:innen dabei unterstützt werden, ihr Management zu verbessern und die Antibiotikakennzahl zu reduzieren.
Die Überwachung der Maßnahmen unterliegt den zuständigen Behörden. Bei TGD-Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die an einem entsprechenden bundesweiten TGD-Programm teilnehmen, kann das Setzen der Maßnahmen 1 - 4 und deren Kontrolle durch den jeweiligen TGD erfolgen.
Einen ersten Einblick über den Antibiotikaeinsatz am Betrieb können Landwirt:innen seit 1. September über den Zugang zum Animal Health Data Service (AHDS) gewinnen. Unter http://ahds.ages.at können sie mit dem eAMA-Login sehen, wie viele Antibiotika in den vergangenen Jahren auf dem Betrieb eingesetzt wurden und wie hoch der Einsatz im Vergleich zu Betrieben der gleichen Produktionsrichtung ist. Diese Daten bieten nur einen ersten Eindruck. Derzeit sind noch keine Schwellenwerte festgelegt, die definieren, ab wann Maßnahmen zu setzen sind.
Weiterführende Informationen zum Gesetzestext finden Sie auch auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit unter folgendem Link: Tierarzneimittelgesetz (TAMG) - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
Über diese Antibiotikakennzahl können die Betriebe mit Betrieben der gleichen Nutzungsrichtung verglichen werden. Vielverbraucher, die über dem in der Verordnung zu definierenden Schwellenwert liegen, müssen Maßnahmen zur Optimierung ihres Antibiotikaeinsatzes treffen. Dazu ist ein Kaskadensystem geplant, das stark durch Beratung von Tierärzt:innen bzw. den Tiergesundheitsdiensten charakterisiert ist. Dieses beinhaltet, der Reihe nach, folgende Maßnahmen:
- Verpflichtendes Gespräch mit dem Betreuungstierarzt bzw. der Betreuungstierärztin anhand eines standardisierten Protokolls
- Erstellung eines Maßnahmenplans
- Schulungen
- Bestandsbesuche durch unabhängige Expert:innen auf Kosten des Tierhalters
Führen diese Maßnahmen immer noch nicht zu einer Verbesserung des Antibiotikaeinsatzes am Betrieb und der festgelegte Schwellenwert wird weiter überschritten, sind Betriebsbesuche der zuständigen Behörde unter Zuzug von unabhängigen Expert:innen vorgesehen. Als letzter Schritt zur Optimierung des Antibiotikaeinsatzes ist die Bestandsreduktion erwähnt. Bis diese Schritte eingeleitet werden müssen, vergehen jedoch Jahre, in denen die Betriebsleiter:innen dabei unterstützt werden, ihr Management zu verbessern und die Antibiotikakennzahl zu reduzieren.
Die Überwachung der Maßnahmen unterliegt den zuständigen Behörden. Bei TGD-Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die an einem entsprechenden bundesweiten TGD-Programm teilnehmen, kann das Setzen der Maßnahmen 1 - 4 und deren Kontrolle durch den jeweiligen TGD erfolgen.
Einen ersten Einblick über den Antibiotikaeinsatz am Betrieb können Landwirt:innen seit 1. September über den Zugang zum Animal Health Data Service (AHDS) gewinnen. Unter http://ahds.ages.at können sie mit dem eAMA-Login sehen, wie viele Antibiotika in den vergangenen Jahren auf dem Betrieb eingesetzt wurden und wie hoch der Einsatz im Vergleich zu Betrieben der gleichen Produktionsrichtung ist. Diese Daten bieten nur einen ersten Eindruck. Derzeit sind noch keine Schwellenwerte festgelegt, die definieren, ab wann Maßnahmen zu setzen sind.
Weiterführende Informationen zum Gesetzestext finden Sie auch auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit unter folgendem Link: Tierarzneimittelgesetz (TAMG) - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)