Das ÖPUL 2015: Änderungen genehmigt
Der Mehrfachantrag 2021 stellt für die meisten ÖPUL-Betriebe das erste Verlängerungsjahr dar. Mit 31. Dezember 2020 auslaufende Maßnahmen mussten im Herbst 2020 aktiv verlängert werden, um im Antragsjahr 2021 prämienfähig an diesen Maßnahmen teilnehmen zu können. Sollen im Herbst verlängerte ÖPUL-Maßnahmen doch nicht weitergeführt werden, kann eine Stornierung im Herbstantrag 2020 bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Ein Wiedereinstieg in diese Maßnahme ist dann allerdings auch im zweiten Verlängerungsjahr 2022 nicht mehr möglich (ausgenommen Neueinstieg „bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“).
Generell ist bei Stornierungen Vorsicht geboten! Zu beachten ist unbedingt eine bestehende Kombinationsverpflichtung mit anderen Maßnahmen. Weiters führt eine Abmeldung von noch nicht ausgelaufenen Maßnahmen zu einer Rückforderung aller bisher erhaltenen Prämien. Setzen Sie sich bei Unklarheiten vorab mit Ihrer LK-Außenstelle in Verbindung.
Fast alle Maßnahmen und Auflagen werden im Verlängerungsjahr unverändert weitergeführt. Bei einigen Maßnahmen gibt es Änderungen zu beachten:
Eine weitere Änderung ist der Wegfall der Kombinationsverpflichtung der Maßnahmen „Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Naturschutz – WF“ und „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ mit der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“. Wurde die Maßnahme „Bio“ im Herbstantrag 2020 nicht verlängert, können die angeführten Maßnahmen weiterhin prämienfähig beantragt werden.
Das Antragsjahr 2022 wird als einjähriges ÖPUL-Verpflichtungsjahr geführt, das bedeutet, dass es sich um einjährige Verträge handelt. Somit werden alle 2022 in die ÖPUL-Verpflichtungen eingebrachten Flächen grundsätzlich prämienfähig. Weitere Details für den Herbstantrag 2021 und das Antragsjahr 2022 erfahren Sie im Sommer 2021 im Kärntner Bauer.
Generell ist bei Stornierungen Vorsicht geboten! Zu beachten ist unbedingt eine bestehende Kombinationsverpflichtung mit anderen Maßnahmen. Weiters führt eine Abmeldung von noch nicht ausgelaufenen Maßnahmen zu einer Rückforderung aller bisher erhaltenen Prämien. Setzen Sie sich bei Unklarheiten vorab mit Ihrer LK-Außenstelle in Verbindung.
Fast alle Maßnahmen und Auflagen werden im Verlängerungsjahr unverändert weitergeführt. Bei einigen Maßnahmen gibt es Änderungen zu beachten:
- Biologische Wirtschaftsweise (Bio)
Eine weitere Änderung ist der Wegfall der Kombinationsverpflichtung der Maßnahmen „Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Naturschutz – WF“ und „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ mit der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“. Wurde die Maßnahme „Bio“ im Herbstantrag 2020 nicht verlängert, können die angeführten Maßnahmen weiterhin prämienfähig beantragt werden.
- Umweltgerechte, biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- Bodennahe Ausbringung
- Seltene Kulturpflanzen
- ÖPUL im Jahr 2022 – Ausblick
Das Antragsjahr 2022 wird als einjähriges ÖPUL-Verpflichtungsjahr geführt, das bedeutet, dass es sich um einjährige Verträge handelt. Somit werden alle 2022 in die ÖPUL-Verpflichtungen eingebrachten Flächen grundsätzlich prämienfähig. Weitere Details für den Herbstantrag 2021 und das Antragsjahr 2022 erfahren Sie im Sommer 2021 im Kärntner Bauer.
Aufzeichnungen im ÖPUL
Bei den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen ändert sich im 1. Verlängerungsjahr nichts. Im folgenden Beitrag die wichtigsten Punkte:
System Immergrün
Über die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht sowie über die Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen über das gesamte Jahr und die gesamte bewirtschaftete Ackerfläche des Betriebes geführt werden und sind ab 1. Jänner des Teilnahmejahres sowie bis zum Verpflichtungsende laufend zu führen. Eine flächendeckende Begrünung muss auf mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres gegeben sein.
Weidetagebuch für WF
Ist in der aktuellen Projektbestätigung für die ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz (WF)“ eine Beweidung vorgesehen, dann besteht diesbezüglich eine schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung.
In der Projektbestätigung ist dies dann der Fall, wenn die Kürzel „GA15-GA18“, „WA01-WA05“, „BA03-BA04“, „PA06-PA07“ und „PA10-PA11“ enthalten sind. Grundsätzlich sind über die Dauer der Beweidung, die Anzahl der Tiere und die Tierart schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Werden „WF“-Schläge gleich bewirtschaftet und in der Natur als eine Einheit erkennbar, können die verpflichtenden Aufzeichnungen auch gemeinsam geführt werden. Werden Aufzeichnungen gesammelt für mehrere Projektschläge geführt, so müssen diese auch dieselben Auflagen in der Projektbestätigung aufweisen.
Tierschutzmaßnahme Weide
Es müssen alle Tiere der jeweiligen beantragten Tierkategorie im Zeitraum von 1. April bis 15. November mindestens 120 Tage auf der Weide verbringen. Zu dokumentieren sind im aktuellen Jahr jeweils der Weidezeitraum sowie etwaige Unterbrechungen oder Hinderungsgründe. Tageweise Hinderungsgründe (z. B. Brunst, Tierarztvisite usw.) unterbrechen die Gesamtweidedauer nicht, sind jedoch am Weideblatt zu vermerken.
Bodennahe Ausbringung
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ sind schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle zu führen. Wird die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte (z. B. Maschinenring oder Lohnunternehmer) durchgeführt, muss dies durch Rechnungen belegt werden können. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur, gleicher Ausbringungsmenge, gleicher Ausbringungsart und gleichem Ausbringungsdatum möglich.
Tagaktuell aufzeichnen
ÖPUL-Aufzeichnungen sind grundsätzlich tagaktuell zu führen. Es besteht keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen, das Verwenden der Aufzeichnungsvorlagen wird jedoch empfohlen: Vorlagen sind im LK-Düngerechner, auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten (www.ktn.lko.at) und der Homepage der Agrarmarkt Austria (www.ama.at) zu finden.
System Immergrün
Über die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht sowie über die Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen über das gesamte Jahr und die gesamte bewirtschaftete Ackerfläche des Betriebes geführt werden und sind ab 1. Jänner des Teilnahmejahres sowie bis zum Verpflichtungsende laufend zu führen. Eine flächendeckende Begrünung muss auf mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres gegeben sein.
Weidetagebuch für WF
Ist in der aktuellen Projektbestätigung für die ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz (WF)“ eine Beweidung vorgesehen, dann besteht diesbezüglich eine schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung.
In der Projektbestätigung ist dies dann der Fall, wenn die Kürzel „GA15-GA18“, „WA01-WA05“, „BA03-BA04“, „PA06-PA07“ und „PA10-PA11“ enthalten sind. Grundsätzlich sind über die Dauer der Beweidung, die Anzahl der Tiere und die Tierart schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Werden „WF“-Schläge gleich bewirtschaftet und in der Natur als eine Einheit erkennbar, können die verpflichtenden Aufzeichnungen auch gemeinsam geführt werden. Werden Aufzeichnungen gesammelt für mehrere Projektschläge geführt, so müssen diese auch dieselben Auflagen in der Projektbestätigung aufweisen.
Tierschutzmaßnahme Weide
Es müssen alle Tiere der jeweiligen beantragten Tierkategorie im Zeitraum von 1. April bis 15. November mindestens 120 Tage auf der Weide verbringen. Zu dokumentieren sind im aktuellen Jahr jeweils der Weidezeitraum sowie etwaige Unterbrechungen oder Hinderungsgründe. Tageweise Hinderungsgründe (z. B. Brunst, Tierarztvisite usw.) unterbrechen die Gesamtweidedauer nicht, sind jedoch am Weideblatt zu vermerken.
Bodennahe Ausbringung
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ sind schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle zu führen. Wird die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte (z. B. Maschinenring oder Lohnunternehmer) durchgeführt, muss dies durch Rechnungen belegt werden können. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur, gleicher Ausbringungsmenge, gleicher Ausbringungsart und gleichem Ausbringungsdatum möglich.
Tagaktuell aufzeichnen
ÖPUL-Aufzeichnungen sind grundsätzlich tagaktuell zu führen. Es besteht keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen, das Verwenden der Aufzeichnungsvorlagen wird jedoch empfohlen: Vorlagen sind im LK-Düngerechner, auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten (www.ktn.lko.at) und der Homepage der Agrarmarkt Austria (www.ama.at) zu finden.