COVID 19- Investitionsprämie: Antragstellung und erste Maßnahmen bis 28. Februar 2021

Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können für abschreibungspflichtige betriebliche Investitionen einen Antrag auf die COVID-19-Investitionsprämie beim Austria Wirtschaftsservice (aws) stellen. Für alle beantragten Investitionen müssen bis 28.2.2021 erste Maßnahmen (z. B Bestellung, Kaufvertrag, Auftrag) mit allen Rechnungslegern gesetzt werden.
Mit der COVID-19-Investitionsprämie will die Bundesregierung die Investitionstätigkeit der Unternehmen stärken und Maßnahmen in Richtung Ökologisierung und Digitalisierung anstoßen. Das aktuelle Antragsvolumen zur aws Investitionsprämie beträgt EUR 2 Mrd. Aktuell werden weiterhin alle Anträge zur aws Investitionsprämie laufend entgegengenommen. Förderzusagen können erst nach der erforderlichen Gesetzesänderung zur Budgeterhöhung erfolgen, die demnächst erfolgen soll. Laut Auskunft des BMDW werden die Mittel für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.
Die Maßnahme hat eine große Breitenwirkung und ist nicht nur für Großinvestoren interessant, denn es werden Investitionen ab 5.000 Euro (netto) gefördert. Viele Land- und Forstwirte haben bereits beantragt, speziell Maschinen und Geräte, Gebäude, aber auch Zuchtvieh, alles was im Anlagevermögen aktivierungspflichtig ist, kommen in Frage. Die LK hat in einer Sonderbeilage umfangreich informiert.
Erste Maßnahmen – was ist zu beachten?
Die COVID-19-Investitionsprämie muss bis längstens 28. Februar 2021 für förderbare Investitionen online im aws Fördermanager beantragt werden. Bis dahin müssen aber auch für jede einzelne beantragte Investition erste Maßnahmen - wie Bestellungen, Abschluss von Kaufverträgen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, der Baubeginn, Rechnungen oder Zahlungen - gesetzt werden. Werden mit einem Antrag beispielsweise zwei Maschinen beantragt, muss für jede Maschine bis 28. Februar 2021 zumindest eine rechtsverbindliche Bestellung oder ein Kaufvertrag vorliegen. Bei baulichen Investitionen müssen ebenfalls für jede im Antrag angeführte Investition erste Maßnahmen bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Das heißt jede beim Bauvorhaben beteiligte Firma muss bis 28. Februar 2021 beauftragt werden.
- Investitionsdurchführungszeitraum
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen.
- Eigene Rechnungen erforderlich
Es müssen förderbare und nicht förderbare Kosten mit eigenen Rechnungen verrechnet werden und auch für Investitionen mit 14% Zuschuss sind eigene Rechnungen erforderlich.
Zu beachten ist auch, wenn Kombinierbarkeit mit bestehenden Investitionsförderungen (Abt.10, Umweltförderungen) gegeben ist, dass die zulässigen EU-Höchstfördersätze nicht überschritten werden und die Fristen für die Abrechnung sich koordinieren lassen.
- Abrechnung
Die vollständige Abrechnung des Antrages muss bis längstens drei Monate nach Inbetriebnahme und gänzlicher Bezahlung der letzten Rechnung online im aws Fördermanager erfolgen.
Bei Abrechnungen mit einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro oder mehr (170.000 Euro Kosten bei 7% Zuschuss bzw. 85.000 Euro Kosten bei 14% Zuschuss) muss die Abrechnung (Auflistung der Rechnungen im aws Fördermanager) zusätzlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Achtung: Traktor mit Abgasstufe V
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, dazu gehört der Traktor, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Abgasnorm V erfüllt ist! Diese ist entsprechend nachzuweisen!
- GesbR selbst ist nicht förderfähig - jeder Gesellschafter stellt einen Antrag mit seinen anteiligen Kosten
Das betrifft Betriebe, wo eine Ehegemeinschaft Bewirtschafter ist oder mehrere Personen Bewirtschafter sind.
Jeder Gesellschafter stellt mit der Betriebsnummer der GesbR und allenfalls seiner persönlichen Steuernummer einen Antrag. Bei z.B. drei Gesellschaftern müssen drei Anträge mit den anteiligen Kosten - je nach Gesellschaftsanteil - der Investition gestellt werden. Mindestinvestitionshöhe je Antrag 5.000 Euro ohne USt. Bei der Abrechnung gibt jeder Gesellschafter, also jeder Antragsteller, die auf die GesbR lautenden Rechnungen mit den für ihn anteiligen Rechnungsbeträgen an.
- Investitionen, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen (z.B. Ferienwohnungen) sind nicht förderbar.
- Bodennahe Gülleausbringung
Nur die Verteiltechnik für die bodennahe Gülleausbringung wird mit 14% Zuschuss gefördert (Ökologisierung). Das Güllefass wird mit 7% Zuschuss gefördert. Software wie z.B. eine Ausbringungs-App ist mit 14% Zuschuss förderbar (Digitalisierung).
- Aufforstungen sind nicht förderbar, da es sich laut aws um kein abnutzbares Anlagevermögen handelt. Investitionen zur privaten Nutzung (z.B. Wohnräume) sind nicht förderbar. Werden Investitionen sowohl betrieblich als auch privat genützt (z.B. Biomasse Heizanlagen, PV-Anlagen), ist der private Kostenanteil plausibel herauszurechnen. Der private Kostenanteil ist nicht förderbar.
Weitere detaillierte Informationen, insbesondere auch zu den Investitionen, die mit 14% Zuschuss gefördert werden (Ökologisierung und Digitalisierung), gibt es unter www.aws.at und auf der LK Homepage.
AWS-Hotline für die Investitionsprämie: 01/50175-400
Bei der Landwirtschaftskammer erhalten Sie Information und Beratung bei DI Bernhard Tscharre (DW 1403) und Mag. Hannes Hartlieb (DW 1400) sowie bei Ing. Martin Mayer (DW 1288) für den Energiebereich. Auch die Außenstellenleiter der Landwirtschaftskammer helfen Ihnen gerne weiter.
https://noe.lko.at/covid-19-investitionsprämie+2500+++7958