Braucht es trotz Pauschalierung eine Steuererklärung?
Ein vollpauschalierter Landwirt bzw. Landwirtin muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn er/sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Dabei ist vollkommen irrelevant, wie hoch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und allfälligen anderen Einkunftsarten sind. In der Praxis werden Land- und Forstwirt:innen vom Finanzamt oft aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, wenn zu ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzukommen.
Überschreiten einer Einkommensgrenze
Hat das Einkommen des bäuerlichen Betriebes, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Kalenderjahr 2023 den Betrag von 11.693 Euro überstiegen, so müssen der Betriebsführer/die Betriebsführerin von sich aus eine Steuererklärung abgeben. Führte der Landwirt/die Landwirtin folglich den Betrieb im Kalenderjahr 2023 im Vollerwerb und ging daneben keiner unselbstständigen Tätigkeit nach, so muss von sich aus eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn das Einkommen im Kalenderjahr 2023 mehr als 11.693 Euro betragen hat. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt diese Grenze aufgrund der Inflationsanpassung 12.816 Euro.
War der Land- und Forstwirt/die Landwirtin im Kalenderjahr 2023 neben der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch unselbstständig tätig, so sind im Einkommen in der Regel lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten. In diesem Fall ist eine Steuererklärung verpflichtend abzugeben, wenn die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft und allfälligen anderen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) im Kalenderjahr 2023 den Betrag von 730 Euro überstiegen haben und das gesamte Einkommen insgesamt über 12.756 Euro lag. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt diese Grenze aufgrund der Inflationsanpassung 13.981 Euro.
Beispiel
Ein Landwirt/eine Landwirtin bewirtschaftete 2023 einen Betrieb mit einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von 10.000 Euro. Der eigene landwirtschaftliche Hektarsatz beträgt 1.000 Euro. Er/sie hat 5 ha vom benachbarten Landwirt zugepachtet und bezahlt hierfür 1.000 Euro jährlichen Pachtzins. Er/sie verkaufte Rinder, Milch und Brennholz im Rahmen der Urproduktion. Daneben wurden jährliche Einnahmen aus Privatzimmervermietung (zehn Betten) mit Frühstück in Höhe von 20.000 Euro (inkl. USt) erzielt. An die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezahlte er/sie für die Urproduktion und die Privatzimmervermietung zusammen ca. 9.900 Euro an jährlichen Pflichtbeiträgen. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wird mittels Vollpauschalierung ermittelt.
Der Gewinn aus dem Verkauf der Milch, der Rinder und des Brennholzes wird gemäß der Vollpauschalierung mit 42% des selbst bewirtschafteten Einheitswertes (10.000 Euro Eigenfläche + 5.000 Euro Pachtfläche = 15.000 Euro Einheitswert) geschätzt und beträgt folglich 6.300 Euro. Der Gewinn aus der Privatzimmervermietung (zehn Betten) mit Frühstück ist nicht mit den 42% des Einheitswerts erfasst, sondern durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Gemäß der Pauschalierungsverordnung können die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden, wenn ein Frühstück verabreicht wird. Der Gewinn aus der Privatzimmervermietung (zehn Betten) mit Frühstück beträgt folglich 10.000 Euro (20.000 Euro - 50%).
Die an die SVS bezahlten Beiträge in der Höhe von 9.900 Euro und die bezahlten Pachtzinse (maximal 25% des zugepachteten Einheitswertes) in Höhe von 1.000 Euro können gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft beträgt daher 5.400 Euro (6.300 Euro + 10.000 Euro - 9.900 Euro 1.000 Euro). Schlussendlich dürfen vom Betrag von 5.400 Euro noch 15% als Gewinnfreibetrag (für 2023 maximal 4.500 Euro; ab 2024 maximal 4.950 Euro) geltend gemacht werden, weshalb der endgültige Gewinn aus Land und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2023 folglich 4.590 Euro (5.400 Euro - 15%) beträgt.
Stellt der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft die einzige Einkunftsart dar, so ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben, da das Einkommen 11.693 Euro im Kalenderjahr 2023 nicht überschritten hat. War der Betriebsführer/die Betriebsführerin im Kalenderjahr 2023 neben der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch unselbstständig tätig (z.B. in einem Unternehmen angestellt) und wurden dadurch lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von beispielsweise 18.000 Euro erzielt, so besteht die Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben, da die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft 730 Euro überstiegen haben und das gesamte Einkommen insgesamt über 12.756 Euro liegt.
Was kann ich noch geltend machen?
Im Zuge der Einkommensteuererklärung kann mit dem Formular E1 auch der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag, der Mehrkindzuschlag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beantragt werden. Zudem können bestimmte Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen steht das Formular L1ab, zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen für Kinder das Formular L1k zur Verfügung. Zudem kann mit dem Formular L1k der Familienbonus Plus (in besonderen Fällen mit dem Formular L1k-bF) beantragt werden.
Steuererklärung bis wann abzugeben?
Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2023 ist in Papierform bis 30. April 2024 bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni 2024 einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Wir die Steuererklärung verspätet eingebracht, kann das Finanzamt diesem einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der errechneten (festgesetzten) Einkommensteuer auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Kein Verspätungszuschlag wird jedoch festgesetzt, wenn dieser den Betrag von 50 Euro nicht erreicht.
Übermittlung der Steuererklärung: Elektronisch oder mittels Formular
Die Übermittlung der Steuererklärung hat in erster Line elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internet-Anschluss), so ist die Steuererklärung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu übermitteln. Für vollpauschalierte Land- und Forstwirt:innen stehen hierfür folgende Formulare zur Verfügung:
Formular E1:
Die eigentliche Einkommensteuererklärung, in der alle Einkünfte einzutragen sind. Gibt es neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft z.B. noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, so wären diese in diesem Formular einzutragen. Zur Feststellung dieser Einkünfte gibt es eigene Formulare:
Formular E1c:
Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft. Liegen die Voraussetzungen für die Vollpauschalierung vor, so kann der Landwirt bzw. die Landwirtin als Einzelunternehmer:in mittels des Formulars E1c die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft ermitteln. Diese werden nachfolgend in das Formular E1 übertragen.
Formulare E6c, E6 und E11:
Mit dem Formular E6c können vollpauschalierte Land- und Forstwirt:innen ihre Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft ermitteln, wenn mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt sind (z.B. Ehegatten führen gemeinsam den Betrieb). Anschließend werden diese auf das Formular E6 übertragen. Die ermittelten Einkünfte sind nachfolgend entsprechend den Beteiligungsverhältnissen der Ehegatten (meist 50%) aufzuteilen und für jeden Beteiligten in einem separaten Formular E11 einzutragen. Zuletzt hat jede beteiligte Person ihren Gewinnanteil auf ihre eigene Einkommensteuererklärung (Formular E1) zu übertragen.
Formulare Komb24 und Komb26:
Dienen insbesondere der Feststellung von Einkünften aus untergeordnetem land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb wie Winterdienst, Kulturpflege, bäuerlicher Nachbarschaftshilfe, Be- und Verarbeitung, Almausschank, Zimmervermietung bis zehn Betten mit Frühstück usw. Der Gewinn aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ist nachfolgend, je nachdem, ob der Betrieb alleine oder durch mehrere geführt wird, auf das Formular E1c oder E6c zu übertragen.
Formular E1:
Die eigentliche Einkommensteuererklärung, in der alle Einkünfte einzutragen sind. Gibt es neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft z.B. noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, so wären diese in diesem Formular einzutragen. Zur Feststellung dieser Einkünfte gibt es eigene Formulare:
Formular E1c:
Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft. Liegen die Voraussetzungen für die Vollpauschalierung vor, so kann der Landwirt bzw. die Landwirtin als Einzelunternehmer:in mittels des Formulars E1c die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft ermitteln. Diese werden nachfolgend in das Formular E1 übertragen.
Formulare E6c, E6 und E11:
Mit dem Formular E6c können vollpauschalierte Land- und Forstwirt:innen ihre Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft ermitteln, wenn mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt sind (z.B. Ehegatten führen gemeinsam den Betrieb). Anschließend werden diese auf das Formular E6 übertragen. Die ermittelten Einkünfte sind nachfolgend entsprechend den Beteiligungsverhältnissen der Ehegatten (meist 50%) aufzuteilen und für jeden Beteiligten in einem separaten Formular E11 einzutragen. Zuletzt hat jede beteiligte Person ihren Gewinnanteil auf ihre eigene Einkommensteuererklärung (Formular E1) zu übertragen.
Formulare Komb24 und Komb26:
Dienen insbesondere der Feststellung von Einkünften aus untergeordnetem land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb wie Winterdienst, Kulturpflege, bäuerlicher Nachbarschaftshilfe, Be- und Verarbeitung, Almausschank, Zimmervermietung bis zehn Betten mit Frühstück usw. Der Gewinn aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ist nachfolgend, je nachdem, ob der Betrieb alleine oder durch mehrere geführt wird, auf das Formular E1c oder E6c zu übertragen.