Branntwein für den Hausbedarf
Land- und Forstwirte, die Alkohol unter Abfindung herstellen, können jährlich 15 Liter Alkohol und zusätzlich je drei Liter Alkohol für jeden Haushaltsangehörigen, der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat, (alkohol)steuerfrei herstellen. Die steuerfreie Höchstmenge beträgt jedoch maximal 27 Liter Alkohol. Für Tirol und Vorarlberg kommen für jeden vorhin angeführten Haushaltsangehörigen sechs Liter Alkohol hinzu, und die steuerfreie Höchstmenge beträgt ab 2022 50 Liter Alkohol. Es handelt sich dabei jeweils um 100 %igen Alkohol.
Land- und Forstwirte können aus selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffen (insbesondere Stein- und Kernobst) mit einem zugelassenen einfachen Brenngerät Alkohol unter Abfindung herstellen. Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Branntweinherstellung besteht darin, dass die steuerpflichtige Alkoholmenge (unter Anwendung des Ausbeutesatzes für die verschiedenen Rohstoffe) und der Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittssätzen festgelegt werden. Wird der Betrieb übergeben, ist der zustehende steuerfreie Hausbrand im selben Kalenderjahr nur einmal zu gewähren.
Landwirt im Sinne des Alkoholsteuergesetzes ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Des Weiteren muss der Abfindungsbrenner seinen Wohnsitz am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, haben. Bezugnehmend auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen wird seit 1. Mai 1996 der „erhebliche Anteil“ auf 20 % des Familieneinkommens abgesenkt und die Berechnung desselben insbesondere für Nebenerwerbslandwirte vereinfacht. Wenn das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die ein Nebenerwerbslandwirt bewirtschaftet, mindestens fünf Hektar oder bei Weinbau, Gartenbau oder Intensivobstbau einen Hektar beträgt, wird von einem erheblichen Anteil für den Lebensunterhalt der Familie ausgegangen. Wird die entsprechende Mindestgröße nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, das land- und forstwirtschaftliche Einkommen in tatsächlicher Höhe nachzuweisen. Ein pauschalierter Land- und Forstwirt kann auch einen Umsatzvergleich durchführen, indem der Umsatz des pauschalierten Betriebes mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen geschätzt werden kann. Sofern der Anteil der Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 20 % an den gesamten Bruttoeinnahmen des Abfindungsbrenners zuzüglich allfälliger sonstiger relevanter Einkünfte beträgt, wird davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus der Land- und Forstwirtschaft bestritten wird. Somit ist die Hausbedarfsmenge steuerfrei.
Land- und Forstwirte können aus selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffen (insbesondere Stein- und Kernobst) mit einem zugelassenen einfachen Brenngerät Alkohol unter Abfindung herstellen. Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Branntweinherstellung besteht darin, dass die steuerpflichtige Alkoholmenge (unter Anwendung des Ausbeutesatzes für die verschiedenen Rohstoffe) und der Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittssätzen festgelegt werden. Wird der Betrieb übergeben, ist der zustehende steuerfreie Hausbrand im selben Kalenderjahr nur einmal zu gewähren.
Landwirt im Sinne des Alkoholsteuergesetzes ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Des Weiteren muss der Abfindungsbrenner seinen Wohnsitz am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, haben. Bezugnehmend auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen wird seit 1. Mai 1996 der „erhebliche Anteil“ auf 20 % des Familieneinkommens abgesenkt und die Berechnung desselben insbesondere für Nebenerwerbslandwirte vereinfacht. Wenn das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die ein Nebenerwerbslandwirt bewirtschaftet, mindestens fünf Hektar oder bei Weinbau, Gartenbau oder Intensivobstbau einen Hektar beträgt, wird von einem erheblichen Anteil für den Lebensunterhalt der Familie ausgegangen. Wird die entsprechende Mindestgröße nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, das land- und forstwirtschaftliche Einkommen in tatsächlicher Höhe nachzuweisen. Ein pauschalierter Land- und Forstwirt kann auch einen Umsatzvergleich durchführen, indem der Umsatz des pauschalierten Betriebes mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen geschätzt werden kann. Sofern der Anteil der Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 20 % an den gesamten Bruttoeinnahmen des Abfindungsbrenners zuzüglich allfälliger sonstiger relevanter Einkünfte beträgt, wird davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus der Land- und Forstwirtschaft bestritten wird. Somit ist die Hausbedarfsmenge steuerfrei.
Regelung für Bergbauern
Nebenerwerbslandwirte, die einen Bergbauernbetrieb ganzjährig bewirtschaften und gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Lebensgefährten) bewohnen – in dem mindestens eine Vieheinheit gehalten wird – bestreiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu einem erheblichen Teil aus diesem Betrieb, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Landwirtschaft und ihrer anderen Tätigkeiten 29.069 Euro brutto nicht übersteigen.
Haushaltsangehörige
Haushaltsangehörige sind
- andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen (zum Beispiel am Hof mitarbeitende volljährige Kinder) oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,
- Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,
- Personen, denen der Abfindungsberechtigte aufgrund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat, wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.