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Biokontrollkosten – Zuschuss beantragen

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27.05.2021 | von Dipl.-Ing. Nadja Schuster

80 % der Nettokontrollkosten werden im Rahmen der „Teilnahme an Lebensmittel-Qualitätsregelungen“ für Bioneubetriebe der Programmperiode 2014–2020 gefördert. Zwei Anträge sind notwendig.

Biokontrolle Zahlungsantrag_ausfüllen.jpg © LK Kärnten/Nadja Schuster
Um den Biokontrollkostenzuschuss zu beantragen, gilt es einige Kriterien zu berücksichtigen © LK Kärnten/Nadja Schuster
Biobetriebe werden jährlich von einem akkreditierten Unternehmen kontrolliert und erhalten daraufhin ihr Biozertifikat. Für einen Kontrollkostenzuschuss müssen zwei Anträge an die AMA gestellt werden. 


Wer kann einen Antrag stellen?
All jene Betriebe, die ihren Betrieb auf biologische Wirtschaftsweise umgestellt haben oder Hofübernehmer eines bestehenden Biobetriebes sind. Der Förderwerber muss aktiver Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Wichtig: Der Biokontrollvertrag bzw. der Bewirtschafterwechsel muss nach dem 1. Jänner 2014 stattgefunden haben!

Was wird gefördert? 
Es werden die Nettokosten der Biokontrolle (Grundbeitrag und Kosten für die Flächenkontrolle) mit einem Fördersatz von 80 % gefördert. Der Zuschuss wird maximal für fünf Jahre ab Antragstellung gewährt. Für Anträge, die nach dem 1. Jänner 2018 gestellt werden, gilt: Liegt zwischen dem Abschluss des Biokontrollvertrags und dem Förderungsantrag mehr als ein Jahr, so ist die Auszahlung des Zuschusses nur für maximal vier Jahre möglich. 

Wie erfolgt die Antragstellung?
Es sind zwei Anträge notwendig, um den Zuschuss zu erhalten. Der Förderungsantrag wird einmalig für die gesamte Programmlaufzeit eingereicht und muss unbedingt vor der ersten Kontrolle gestellt werden (Biokontrollen, die bereits vor der Antragstellung stattgefunden haben, sind nicht förderbar!). Es sind darauf die voraussichtlichen Kosten in Euro (netto) summiert anzuführen. Das Datum der erstmaligen Teilnahme ist das Datum des Kontrollvertrages, bzw. bei einem Bewirtschafterwechsel (wenn kein neuer Kontrollvertrag unterschrieben wird) gilt das Datum des Bewirtschafterwechsels. Die Kontrollstelle muss angeführt werden. 
Nach der Biokontrolle muss jedes Jahr erneut die Auszahlung der Förderung mittels Zahlungsantrag beantragt werden. Diesem Antrag müssen die Originalrechnung, der Zahlungsnachweis sowie die Kopie des Kontrollvertrags beigelegt werden. Zahlungsanträge für 2021 müssen bis 31. Dezember 2022 bei der AMA einlangen. Grundsätzlich können für diese Programmperiode Zahlungsanträge, die bis einschließlich 30. Juni 2023 bei der AMA einlangen, berücksichtigt werden. 
Die Formulare können auf der Webseite der AMA unter Vorhabensart 3. 1. 1. (Biokontrollkostenzuschuss, AMA-Gütesiegel, DAC)/​AMA – AgrarMarkt Austria heruntergeladen werden. Gerne können Sie auch im Biozentrum angefordert werden. Die Antragstellung kann schriftlich per Post oder Fax erfolgen: Agrarmarkt Austria LE-Projektförderung, Dresdner Straße 70, 1200 Wien; Fax: 01/​33 151 6608.
 

Wichtige Fristen

Einen Zahlungsantrag für 2021 können nur jene Biobetriebe beantragen, die im Jahr 2017 oder später einen Förderantrag gestellt haben. Die Auszahlung aller fünf möglichen Jahre können nur jene Bioneubetriebe erlangen, die ihren Förderungsantrag vor der Biokontrolle 2019 beantragt haben. (Biokontrollkostenzuschuss für die Jahre 2019 bis einschließlich 2023). Vorausgesetzt, der letzte Zahlungsantrag wird bis 30. Juni 2023 an die AMA übermittelt! Derzeit gibt es von Seiten der AMA noch keine Information, ob es diesen Zuschuss auch in der neuen Periode (ab 2023) geben wird. 
Informationen zum Biokontrollkostenzuschuss bzw. Anträge und Ausfüllanleitungen gibt es beim Biozentrum unter 0463/​58 50-54 11.
 

Weitere Fachinformation

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