Bioflächen - Informationspflicht richtig umsetzen
Bereits in der Vergangenheit mussten im Bereich der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, beim überbetrieblichen Einsatz von Maschinen oder Lohntätigkeit Vorsorgemaßnahmen erfolgen. Die verstärkten Aufzeichnungen oder vergleichbare Maßnahmen sollten eine Kontamination der Bioware verhindern (z.B. Lohntätigkeitsvereinbarungen). Neu hinzu kamen mit der nationalen Richtlinie Vorsorgemaßnahmen und die verpflichtende Umsetzung entsprechender Bestimmungen auch in der landwirtschaftlichen Urproduktion. Dazu haben die Landwirtschaftskammer Österreich (LKÖ), Bio Austria und die Kontrollstellen eine Checkliste erarbeitet, mit deren Hilfe die Vorgaben relativ zügig abgearbeitet werden können. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird seit dem Vorjahr im Rahmen der jährlichen Biokontrolle überprüft.
Ein Punkt, der besonders intensiv diskutiert wurde und teilweise für Unmut in der biobäuerlichen Bevölkerung gesorgt hat, war das Thema "Informationspflicht gegenüber konventionell wirtschaftenden Grundstücksnachbarn". Grundsätzlich stehen dafür laut Richtlinie mündliche oder schriftliche Möglichkeiten für die Informationspflicht zur Verfügung, aber auch die Beschilderung der Bioflächen oder die öffentliche Bekanntgabe sind denkbar. Keine Informationspflicht durch den Biobetrieb besteht, wenn es sich bei der angrenzenden Fläche um konventionelles Grünland, Ackerfutter, Wald, Pufferzone/Hecke/Brache (unabhängig von der daran anschließenden Kultur) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, oder um nichtlandwirtschaftliche Flächen wie Verkehrswege handelt. In allen anderen Fällen ist der Biobetrieb dazu verpflichtet, den Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin der konventionellen Nachbarfläche auf die besondere Sorgfalt beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln hinzuweisen.
Ein Punkt, der besonders intensiv diskutiert wurde und teilweise für Unmut in der biobäuerlichen Bevölkerung gesorgt hat, war das Thema "Informationspflicht gegenüber konventionell wirtschaftenden Grundstücksnachbarn". Grundsätzlich stehen dafür laut Richtlinie mündliche oder schriftliche Möglichkeiten für die Informationspflicht zur Verfügung, aber auch die Beschilderung der Bioflächen oder die öffentliche Bekanntgabe sind denkbar. Keine Informationspflicht durch den Biobetrieb besteht, wenn es sich bei der angrenzenden Fläche um konventionelles Grünland, Ackerfutter, Wald, Pufferzone/Hecke/Brache (unabhängig von der daran anschließenden Kultur) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, oder um nichtlandwirtschaftliche Flächen wie Verkehrswege handelt. In allen anderen Fällen ist der Biobetrieb dazu verpflichtet, den Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin der konventionellen Nachbarfläche auf die besondere Sorgfalt beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln hinzuweisen.
Inspire-Agraratlas
Von der Betriebsstruktur abhängig ist die Umsetzung dieser Informationspflicht mit einem gewissen Aufwand verbunden, weshalb sich LKÖ, Bio Austria und Kontrollstellen für eine digitale Lösung eingesetzt haben - mit Erfolg. Seit Anfang Februar 2023 ist der Biolayer im Inspire-Agraratlas freigeschaltet (siehe weiter unten). Im Agraratlas sind alle Flächen, welche im MFA 2022 an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilgenommen haben, farblich rot gekennzeichnet. Um diese Funktion nutzen zu können, muss man auf Gemeindeebene heranzoomen, damit man im Programm den Biolayer auswählen kann und damit die Flächen farblich dargestellt werden. Somit kommt ein Großteil der Biobetriebe den Vorgaben der nationalen Richtlinie Vorsorgemaßnahmen und somit auch der EU-Bio-Verordnung nach. Mit Hilfe des Biolayer im Inspire-Agraratlas wird die Informationspflicht zur Vermeidung von Abdrift und allfälliger Kontamination der Biofläche mit in Bio nicht erlaubten Stoffen erfüllt.
Nicht im Inapire-Agraratlas enthalten sind Flächen von Biobetrieben, die im Antragsjahr 2022 nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilgenommen haben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Flächen von Biobetrieben mit aufrechtem Biokontrollvertrag, die bewusst nicht am ÖPUL teilnehmen. Das gilt auch für Biobetriebe, welche im ÖPUL 2015 an der ÖPUL-Maßnahme "UBB" teilgenommen und in den letzten Jahren den Biozuschlag beantragt haben, weil kein förderfähiger regulärer Einstieg in die Biomaßnahme möglich war. Diese Betriebe müssen aktiv werden und umgehend eine der oben genannten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Informationspflicht bis Vegetationsbeginn 2023 selbst ergreifen.
Für Neubetriebe (mit einem Kontrollvertragsabschluss mit 1. Jänner 2023 und einer Teilnahme an der Biomaßnahme im MFA 2023) gilt, dass die Informationspflicht so rasch wie möglich nach dem Einstieg, jedoch vorzugsweise zu Beginn der ersten Vegetationsperiode nach dem Einstiegstermin, spätestens aber zu Beginn der zweiten Vegetationsperiode nach dem Einstiegstermin, also im Frühjahr 2024, erfüllt werden muss. Bis dahin wird allerdings der Biolayer im Agraratlas Inspire mit den Daten aus dem MFA 2023 aktualisiert. Somit besteht auch in diesem Fall kein Handlungsbedarf.
Im Falle von Flächenzugängen gilt für alle Betriebe, dass der Informationspflicht erstmalig möglichst zu Beginn der Vegetationsperiode nachgekommen werden muss. Deshalb lautet auch in diesem Fall die Beratungsempfehlung, dass die betroffenen Betriebe selbständig eine der oben genannten vier Möglichkeiten (mündlich, schriftlich usw.) umgehend ergreifen müssen, um der rechtzeitigen Erfüllung der Informationspflicht nachzukommen.
Nicht im Inapire-Agraratlas enthalten sind Flächen von Biobetrieben, die im Antragsjahr 2022 nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilgenommen haben. Dabei handelt es sich in erster Linie um Flächen von Biobetrieben mit aufrechtem Biokontrollvertrag, die bewusst nicht am ÖPUL teilnehmen. Das gilt auch für Biobetriebe, welche im ÖPUL 2015 an der ÖPUL-Maßnahme "UBB" teilgenommen und in den letzten Jahren den Biozuschlag beantragt haben, weil kein förderfähiger regulärer Einstieg in die Biomaßnahme möglich war. Diese Betriebe müssen aktiv werden und umgehend eine der oben genannten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Informationspflicht bis Vegetationsbeginn 2023 selbst ergreifen.
Für Neubetriebe (mit einem Kontrollvertragsabschluss mit 1. Jänner 2023 und einer Teilnahme an der Biomaßnahme im MFA 2023) gilt, dass die Informationspflicht so rasch wie möglich nach dem Einstieg, jedoch vorzugsweise zu Beginn der ersten Vegetationsperiode nach dem Einstiegstermin, spätestens aber zu Beginn der zweiten Vegetationsperiode nach dem Einstiegstermin, also im Frühjahr 2024, erfüllt werden muss. Bis dahin wird allerdings der Biolayer im Agraratlas Inspire mit den Daten aus dem MFA 2023 aktualisiert. Somit besteht auch in diesem Fall kein Handlungsbedarf.
Im Falle von Flächenzugängen gilt für alle Betriebe, dass der Informationspflicht erstmalig möglichst zu Beginn der Vegetationsperiode nachgekommen werden muss. Deshalb lautet auch in diesem Fall die Beratungsempfehlung, dass die betroffenen Betriebe selbständig eine der oben genannten vier Möglichkeiten (mündlich, schriftlich usw.) umgehend ergreifen müssen, um der rechtzeitigen Erfüllung der Informationspflicht nachzukommen.
Information
Die Checkliste für alle Vorsorgemaßnahmen in der Biolandwirtschaft findet man hier: www.lko.at.
Der Agraratlas Inspire Biolayer ist ein digitales Tool zur Umsetzung der Informationspflicht.
Die Checkliste für alle Vorsorgemaßnahmen in der Biolandwirtschaft findet man hier: www.lko.at.
Der Agraratlas Inspire Biolayer ist ein digitales Tool zur Umsetzung der Informationspflicht.