Bioeinstieg: Umstellungszeit beachten
Jeder Biobetrieb muss mit einer in Österreich zugelassenen Biokontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließen, um als Biobetrieb anerkannt zu werden. Sobald ein gültiges Kontrollverhältnis besteht, beginnt die Umstellungszeit zu laufen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Umstellung: Es kann die gesamtbetriebliche Umstellung oder die nichtgleichzeitige Umstellung in Anspruch genommen werden. Bei der gesamtbetrieblichen Umstellung ist der gesamte Betrieb (Flächen und Tiere) innerhalb von zwei Jahren biologisch anerkannt. Ausgenommen davon sind Dauerkulturen (Wein und Obstbau). Für diese beträgt die Umstellungszeit drei Jahre. Innerhalb der Umstellungszeit können pflanzliche Produkte ab dem zweiten Jahr als Umstellungsware deklariert werden. Bei der nichtgleichzeitigen Umstellung können die verschiedenen Betriebszweige unterschiedlich schnell umgestellt werden. Flächen können, wenn nachgewiesenermaßen keine verbotenen Betriebsmittel eingesetzt wurden, vorzeitig anerkannt werden, und somit kann die Umstellungszeit verkürzt werden. Zu beachten ist, dass dann auch bei den Tieren die tierspezifischen Umstellungszeiten eingehalten werden müssen!
Rückwirkende Anerkennung
Wurde mit Flächen seit mindestens zwei bzw. drei Jahren an bestimmten ÖPUL-Maßnahmen teilgenommen, kann sich die Umstellungszeit der betroffenen Flächen verkürzen. Die Verkürzung kann per Formular über die Lebensmittelbehörde beantragt werden. Die Formulare können Sie von der Website www.verbrauchergesundheit.gv.at herunterladen. Zusätzlich zum Antrag muss ein Nachweis durch entsprechende Unterlagen mitversendet werden. Dieser muss belegen, dass in den vergangenen Jahren am Biobetrieb keine unerlaubten Betriebsmittel eingesetzt wurden. Zu diesen zählen beispielsweise gebeiztes Saatgut, schnell lösliche Düngemittel oder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Um welchen Zeitrahmen sich die Umstellungszeit verkürzt hängt davon ab, um welche Maßnahmen es sich handelt. Die verkürzten Umstellungszeiten beginnen nach positiver Rückmeldung der Lebensmittelbehörde zu wirken. Aus der nachfolgenden Tabelle sind diese ersichtlich.
Vorsicht: Es gibt eine Unterscheidung zwischen gleichwertigen und nichtgleichwertigen Maßnahmen. Bei nichtgleichwertigen Maßnahmen ist eine Inspektion durch die Biokontrollstelle erforderlich. Je nach Risikoeinstufung kann eine Probennahme erforderlich sein. Daher ist es empfehlenswert, sich vor der Beantragung mit der Kontrollstelle in Verbindung zu setzen.
Wird die Umstellungszeit um die Hälfte verkürzt, kann die erste Nutzung der pflanzlichen Produkte als Umstellungsware deklariert werden. Zwölf Monate nach der Genehmigung der rückwirkenden Anerkennung können die Produkte bereits als Bioprodukte ausgelobt werden. Vorsicht: bei Streuobst erst nach 18 Monaten. Werden die Flächen sofort anerkannt, ist bereits die erste Nutzung nach der Anerkennung biologische Ware. Durch die verkürzte Umstellungszeit haben auch Milchrinderbetriebe die Möglichkeit, Biomilch bereits nach einigen Monaten abzuliefern. Wird das Modell der nicht-gleichwertigen Umstellungszeit gewählt, kann die Milch bereits nach sechs Monaten biologisch vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Rinder biologisch gehalten und gefüttert werden. Das heißt, geerntetes Grundfutter vor Unterzeichnung des Kontrollvertrages kann zwar verbraucht werden, die Umstellungszeit für die Milch beginnt aber erst zu laufen, wenn die Fütterung den EU-Bio-Richtlinien entspricht. Die Milchkühe müssen also mindestens sechs Monate mit Bio- oder Umstellungsware gefüttert werden, damit die Milch den Biostatus erhält. Die restlichen tierspezifischen Umstellungszeiten können der Tabelle unten entnommen werden.
Vorsicht: Es gibt eine Unterscheidung zwischen gleichwertigen und nichtgleichwertigen Maßnahmen. Bei nichtgleichwertigen Maßnahmen ist eine Inspektion durch die Biokontrollstelle erforderlich. Je nach Risikoeinstufung kann eine Probennahme erforderlich sein. Daher ist es empfehlenswert, sich vor der Beantragung mit der Kontrollstelle in Verbindung zu setzen.
Wird die Umstellungszeit um die Hälfte verkürzt, kann die erste Nutzung der pflanzlichen Produkte als Umstellungsware deklariert werden. Zwölf Monate nach der Genehmigung der rückwirkenden Anerkennung können die Produkte bereits als Bioprodukte ausgelobt werden. Vorsicht: bei Streuobst erst nach 18 Monaten. Werden die Flächen sofort anerkannt, ist bereits die erste Nutzung nach der Anerkennung biologische Ware. Durch die verkürzte Umstellungszeit haben auch Milchrinderbetriebe die Möglichkeit, Biomilch bereits nach einigen Monaten abzuliefern. Wird das Modell der nicht-gleichwertigen Umstellungszeit gewählt, kann die Milch bereits nach sechs Monaten biologisch vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Rinder biologisch gehalten und gefüttert werden. Das heißt, geerntetes Grundfutter vor Unterzeichnung des Kontrollvertrages kann zwar verbraucht werden, die Umstellungszeit für die Milch beginnt aber erst zu laufen, wenn die Fütterung den EU-Bio-Richtlinien entspricht. Die Milchkühe müssen also mindestens sechs Monate mit Bio- oder Umstellungsware gefüttert werden, damit die Milch den Biostatus erhält. Die restlichen tierspezifischen Umstellungszeiten können der Tabelle unten entnommen werden.
Beratung nutzen
Sie spielen mit dem Gedanken, Ihren Betrieb zukünftig biologisch zu bewirtschaften? Dann nehmen Sie das Beratungsangebot des Biozentrums Kärntens in Anspruch. Das Beraterteam steht Ihnen telefonisch oder bei einem Umstellungsgespräch direkt am Betrieb zur Verfügung. Außerdem findet am 17. Mai ab 13.30 Uhr eine Bio-Online-Sprechstunde zum Thema Bioeinstieg statt. Sie können Ihre Fragen direkt an die Berater des Biozentrums stellen.
Anmeldung unter: Tel.-Nr.: 0463/58 50-54 00 oder E-Mail: kaernten@bio-austria.at.
Anmeldung unter: Tel.-Nr.: 0463/58 50-54 00 oder E-Mail: kaernten@bio-austria.at.