Biodiversitätsflächen - fünf Fakten
Die verpflichtende Anlage von Biodiversitätsflächen stellt eine der größten Veränderungen für Biobetriebe im Rahmen des laufenden ÖPUL-Programms dar. Aufgrund der vorgeschriebenen Anlagedauer von mindestens zwei Jahren können bestehende Biodiversitätsflächen heuer bei Bedarf erstmalig wieder umgebrochen und neu angelegt werden. Die ÖPUL-Auflagen für Biodiversitätsflächen - diese gelten auch für UBB-Betriebe - werden im folgenden Artikel besprochen.
1 Die Regelung
Die Anlage von Biodiversitätsflächen wird im ÖPUL in den Maßnahmen BIO und UBB im Ausmaß von mindestens 7% der Ackerfläche gefordert. Dies gilt für Betriebe mit einer Ackerfläche größer als 2 ha. Für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtung durch die Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf gemähtem Grünland zu erfüllen. Dies wird aus Sicht der Beratung auch empfohlen. Auf Acker-Feldstücken mit mehr als 5 ha sind am jeweiligen Feldstück Biodiversitätsflächen von in Summe zumindest 0,15 ha anzulegen, wobei diese entweder auf einem einzigen Schlag angelegt oder auf mehrere Schläge verteilt sein können. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Ackerfläche am Betrieb.
In den Förderauflagen zur Anlage von Biodiversitätsflächen am Acker ist festgehalten, dass für die Anlage von Acker-Biodiversitätsflächen eine Neueinsaat einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Komponenten aus mindestens drei Pflanzenfamilien erfolgen muss, wobei maximal 10% Gräser im Bestand erlaubt sind.
Achtung Biobetriebe: Seitens der Saatgutfirmen werden etliche fertige Biodiversitätsmischungen angeboten, die den Förderauflagen entsprechen. Zu beachten ist, dass die meisten davon aus konventioneller Vermehrung stammen, weshalb vor dem Einsatz eine Ausnahmegenehmigung von der Biokontrollstelle erforderlich ist. Diese ist vor dem Anbau einzuholen!
In den Förderauflagen zur Anlage von Biodiversitätsflächen am Acker ist festgehalten, dass für die Anlage von Acker-Biodiversitätsflächen eine Neueinsaat einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Komponenten aus mindestens drei Pflanzenfamilien erfolgen muss, wobei maximal 10% Gräser im Bestand erlaubt sind.
Achtung Biobetriebe: Seitens der Saatgutfirmen werden etliche fertige Biodiversitätsmischungen angeboten, die den Förderauflagen entsprechen. Zu beachten ist, dass die meisten davon aus konventioneller Vermehrung stammen, weshalb vor dem Einsatz eine Ausnahmegenehmigung von der Biokontrollstelle erforderlich ist. Diese ist vor dem Anbau einzuholen!
2 Nutzung und Codierung im MFA
Die Biodiversitätsfläche muss mindestens einmal jedes zweite Jahr gehäckselt oder gemäht werden, maximal jedoch zweimal pro Jahr. Dabei ist zu beachten, dass zumindest 75% der Biodiversitätsflächen erst ab 1. August gepflegt oder genutzt werden. Auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung möglich. Die aus den Maßnahmen "Naturschutz" und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" angerechneten Biodiversitätsflächen (Grünbrache DIV + NAT oder EBW) sind immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
3 Biodiversitätsmischung erfolgreich etablieren
Um die Biodiversitätsmischung erfolgreich zu etablieren, sollte bei der Aussaat auf ein feines Saatbett und eine flache Ablage (ca. 2 cm) geachtet und die Saatstärke gemäß den Empfehlungen der Saatgutfirmen eingestellt werden. In den Förderauflagen ist festgehalten, dass die Anlage bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres erfolgen muss. Somit steht einem ordentlichen Anbau im Frühjahr nichts im Wege. Wie bei allen Kulturen mit einer langsamen Jugendentwicklung sollte vor der Aussaat eine Unkrautkur durchgeführt werden, um eine Verunkrautung der Bestände zu vermeiden.
Nach Möglichkeit sollte die Anlage der Biodiversitätsflächen schon im Jahr vor der erstmaligen Beantragung im MFA, sprich heuer im Sommer nach der Getreideernte, erfolgen. Die Biodiversitätsmischung kann sich im Spätsommer besser etablieren, und durch den Reinigungsschnitt im Herbst ist mit einer geringeren Verunkrautung der Biodiversitätsflächen in den Folgejahren auszugehen.
Im Zusammenhang mit der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme "Zwischenfrucht" ist zu beachten, dass im Spätsommer angelegte Biodiversitätsflächen nicht als Zwischenfrucht beantragt werden können. Des Weiteren muss beachtet werden, dass die verwendete Saatgutmischung den Vorgaben entsprechen muss, eine Beimischung von abfrostenden Gräser- und Getreidearten ist nicht zulässig. Ein Umbruch der Ackerbiodiversitätsfläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab dem 1. August möglich. Bei Umbruch von beantragten Grünbrache-Biodiversitätsflächen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
Nach Möglichkeit sollte die Anlage der Biodiversitätsflächen schon im Jahr vor der erstmaligen Beantragung im MFA, sprich heuer im Sommer nach der Getreideernte, erfolgen. Die Biodiversitätsmischung kann sich im Spätsommer besser etablieren, und durch den Reinigungsschnitt im Herbst ist mit einer geringeren Verunkrautung der Biodiversitätsflächen in den Folgejahren auszugehen.
Im Zusammenhang mit der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme "Zwischenfrucht" ist zu beachten, dass im Spätsommer angelegte Biodiversitätsflächen nicht als Zwischenfrucht beantragt werden können. Des Weiteren muss beachtet werden, dass die verwendete Saatgutmischung den Vorgaben entsprechen muss, eine Beimischung von abfrostenden Gräser- und Getreidearten ist nicht zulässig. Ein Umbruch der Ackerbiodiversitätsfläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab dem 1. August möglich. Bei Umbruch von beantragten Grünbrache-Biodiversitätsflächen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
4 Verunkrautung und Schadensereignisse
Eine Sanierung, sprich: Neuanlage, von Biodiversitätsflächen ist Zug um Zug jederzeit zulässig, wenn diese trotz ordnungsgemäßem Anbau stark verunkrauten. Es besteht keine Meldepflicht. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle müssen die ursprünglich ordnungsgemäße und fristgerechte Anlage sowie die anschließende starke Verunkrautung, am besten mit Fotos, nachgewiesen werden können. Gesondert geregelt sind Pflegemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Neophyten, wie Stechapfel, Kleeseide und Ambrosia, auf mehr als 25% der Biodiversitätsflächen. In diesem Fall dürfen die betroffenen Flächen bereits vor dem 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Als Nachweis für die Notwendigkeit sind idealerweise georeferenzierte Fotos der belasteten Biodiversitätsflächen am Betrieb aufzubewahren oder über die AMA MFA Foto-App hochzuladen. Diese kann gratis aufs Handy oder Tablet heruntergeladen werden.
Werden Biodiversitätsflächen durch unabwendbare Elementarereignisse (z.B. Starkregenereignisse, die zu Abschwemmungen und/oder Verschlämmungen führen, Hochwasser, Flurbrand etc.) oder Wildschweine zerstört und bedürfen einer Neuanlage, ist ein begründetes einzelbetriebliches "Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände" mit einem entsprechenden Nachweis (z.B. Foto von der zerstörten Biodiversitätsfläche) an die AMA erforderlich. Nach Anerkennung des außergewöhnlichen Umstands durch die AMA kann die Sanierung mit der vorgegebenen Saatgutmischung durchgeführt werden.
Werden Biodiversitätsflächen durch unabwendbare Elementarereignisse (z.B. Starkregenereignisse, die zu Abschwemmungen und/oder Verschlämmungen führen, Hochwasser, Flurbrand etc.) oder Wildschweine zerstört und bedürfen einer Neuanlage, ist ein begründetes einzelbetriebliches "Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände" mit einem entsprechenden Nachweis (z.B. Foto von der zerstörten Biodiversitätsfläche) an die AMA erforderlich. Nach Anerkennung des außergewöhnlichen Umstands durch die AMA kann die Sanierung mit der vorgegebenen Saatgutmischung durchgeführt werden.
5 Nutzungsdauer entscheidet
Biodiversitätsflächen können über die gesamte ÖPUL-Periode auch auf dem gleichen Acker belassen werden. Der Ackerstatus bleibt in diesem Fall jedenfalls erhalten. Aus Sicht der Beratung gilt hinsichtlich der Nutzungsdauer der Biodiversitätsflächen zu klären, welche Ziele mit der Anlage bzw. welche Flächen für die Anlage von Biodiversitätsflächen herangezogen werden.
Zum einen können dazu weniger produktive Flächen (Waldrand, staunasse Flächen etc.) ausgewählt werden, zum anderen Flächen, die bei der Bewirtschaftung aufgrund ihrer Form (spitze Winkel, kleinflächig etc.) ohnehin schwer zu bewirtschaften sind. In diesem Fall kann eine langjährige Nutzung empfohlen werden. Bei mehrjähriger Nutzung sind Mischungen mit einem hohen Kräuteranteil, z.B. mit Doldenblütlern wie Fenchel, zu empfehlen. Biodiversitätsflächen können aber ebenso gut in die Fruchtfolge zur Nährstoffanreicherung integriert werden, wenn anschließend - nach der zweijährigen Mindestanlagedauer - stickstoffliebende Kulturen wie z.B. Mais angebaut werden. Bei der Wahl der Mischungspartner eignet sich in diesem Fall eine Biodiversitätsmischung bestehend aus sieben Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien mit einem hohen Anteil an Leguminosen.
Zum einen können dazu weniger produktive Flächen (Waldrand, staunasse Flächen etc.) ausgewählt werden, zum anderen Flächen, die bei der Bewirtschaftung aufgrund ihrer Form (spitze Winkel, kleinflächig etc.) ohnehin schwer zu bewirtschaften sind. In diesem Fall kann eine langjährige Nutzung empfohlen werden. Bei mehrjähriger Nutzung sind Mischungen mit einem hohen Kräuteranteil, z.B. mit Doldenblütlern wie Fenchel, zu empfehlen. Biodiversitätsflächen können aber ebenso gut in die Fruchtfolge zur Nährstoffanreicherung integriert werden, wenn anschließend - nach der zweijährigen Mindestanlagedauer - stickstoffliebende Kulturen wie z.B. Mais angebaut werden. Bei der Wahl der Mischungspartner eignet sich in diesem Fall eine Biodiversitätsmischung bestehend aus sieben Mischungspartnern aus drei Pflanzenfamilien mit einem hohen Anteil an Leguminosen.
Info: Alle Auflagen im Detail, wie z.B. zu als Biodiversitätsflächen anrechenbaren Ackerflächen, können in den entsprechenden Maßnahmenblättern der AMA nachgelesen werden.