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Beitragsgrundlagenoption in der Sozialversicherung

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27.05.2024 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Die Nachfrage nach einer Einsparungsmöglichkeit im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge steigt nicht zuletzt aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Land- und Forstwirtschaft.

© Mag. Gabriele Hebesberger, LK OÖ
Bevor man die Beitragsgrundlagenoption in der Sozialversicherung beantragt, ist jedenfalls eine umfassende Beratung erforderlich und zwar deshalb, weil ein Ausstieg aus der SV-Option nur eingeschränkt möglich ist und eine beantragte SV-Option sowohl steuerliche als auch pensionsrechtliche Auswirkungen hat. Wer für das Jahr 2024 optieren will, muss bis spätestens 30. April 2025 einen Antrag bei der SVS einbringen. Darüber hinaus ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Der Gewinn ist mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Buchführung zu ermitteln. Die Vollpauschalierung ist im Optionsfall nicht zulässig. Liegt der Steuerbescheid vor, so berechnet die SVS die Beiträge anhand des steuerlichen Ergebnisses.

Ab welchem Einheitswert ist die SV-Option interessant

Für Betriebe bis zu einem Einheitswert von rund 4.000 Euro ist die SV-Option nicht zu empfehlen. Dies hängt damit zusammen, dass bei der Sozialversicherungsoption Mindestbeitragsgrundlagen zur Anwendung kommen und der Mindestbeitrag jährlich rund 2.800 Euro beträgt. Betriebe mit Einheitswerten unter 4.000 Euro würden sich mit der SV-Option ihre Beiträge deshalb nicht verringern.

Habe ich Nachteile bei den Versicherungsleistungen?

Im Bereich der Unfall- und der Krankenversicherung gibt es bei Ausübung der SV-Option keine Nachteile. Lediglich im Bereich der Pensionsversicherung kommen weniger Beiträge aufs Pensionskonto. Jedenfalls gilt die Mindestbeitragsgrundlage von rund 960 Euro monatlich in der Pensionsversicherung.

Kann ich wieder aussteigen und ins pauschale System zurückkehren?

Ein Widerruf ist nur bei einer Änderung in der Betriebsführung denkbar. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich in der Betriebsführung etwas ändert (wie z.B. Umstellung eines Ackerbaubetriebes auf Tierhaltung) oder bei der personellen Zusammensetzung in der Betriebsführung (z.B. bisher alleinige Betriebsführung, dann Betriebsführung durch mehrere Personen).

Muss ich im Fall der Option auch Einnahmen aus der Nebentätigkeit melden?
Die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten sind grundsätzlich bis 30. April bei der SVS zu melden. Wird die Sozialversicherungsoption ausgeübt, so entfällt diese Verpflichtung zur Einnahmenmeldung betreffend der Nebentätigkeiten. In diesem Fall sind die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vorschreibung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Wann erhalte ich die Beitragsgutschrift?

Wird die SV-Option ausgeübt, so werden die Beiträge auf Basis des Einheitswertes bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides vorgeschrieben. Das heißt, erst wenn der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vorliegt, kann die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge neu berechnen. 

Müssen Flächenzupachtungen bei der Option überhaupt noch gemeldet werden?
Ja. Auch wenn man in der Sozialversicherung optiert, müssen der SVS Zupachtungen, Verpachtungen und sonstige bedeutsame Änderungen innerhalb eines Monats vom Betriebsführer gemeldet werden.

Kann die Ausübung der Option eine Einkommensteuerpflicht bewirken?

Das ist durchaus möglich. Dadurch, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge bei der SVS verringern, kann dies mitunter höhere Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft bewirken.
Für den Fall dass diese 12.816 Euro überschreiten, besteht jedenfalls Einkommensteuerpflicht.
Zu einer Steuernachzahlung kann es auch in Zusammenhang mit nichtselbstständigen Einkünften kommen.

Weitere Fachinformation

  • Einstellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Die wichtigsten Regelungen im Überblick

  • Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft

  • Video: Einstellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – die wichtigsten Regelungen

  • Neue Anforderungen für Arbeitsstätten und Unterkünfte

  • Jeder Monat zählt: Die Altersvorsorge im Blick haben

  • Höhere Ausgleichszulage für Pensionist:innen mit Unfallrente

  • Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Pensionsversicherung

  • Meldung der Einnahmen für land– und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten bis spätestens 30. April 2025 bei der SVS erforderlich

  • Exakte Angaben sichern Leistungen der SVS

  • Aktuelle Grenzen im Sozialversicherungsrecht

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