Beirat braucht kompetente Mitglieder
Einen Wahlvorschlag kann jede Grundeigentümerin oder jeder Grundeigentümer, die bzw. der im Gemeindejagdgebiet eine land- und forstwirtschaftliche Fläche besitzt und in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Kärnten wahlberechtigt ist, einbringen. Über die formalen Voraussetzungen wurde bereits wiederholt berichtet. Informationen dazu gibt es zum Nachlesen auf der LK-Homepage (siehe dazu unter „Alles auf einen Klick“). Es liegt an den Grundeigentümern selbst, jetzt dafür zu sorgen, dass mit der aktiven Nominierung von qualifizierten Personen ihre Interessen gewahrt werden. Vielfach ist es Praxis, dass mangels entsprechender Initiativen die Wahlvorschläge entweder von der Gemeinde selbst oder von den Jägern eingebracht werden. In letzterem Fall ist es nicht verwunderlich, wenn Personen als Jagdverwaltungsbeirat nominiert werden, die mit den Aufgaben und Möglichkeiten eines Jagdverwaltungsbeirates kaum vertraut sind und nur wenig oder kein Problembewusstsein im Hinblick auf die Wald-Wild-Situation haben.
Wahlvorschlag
Ein Wahlvorschlag muss spätestens am 23. Tag vor dem kundgemachten Wahltermin bis 16 Uhr beim Gemeindeamt eingebracht werden. Im Kärntner Jagdgesetz wird ausgeführt, dass das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung hat. Diese Formulierung ist irreführend. Faktum ist, dass es keine Eigentümerversammlung gibt, sondern es ist damit lediglich die Gesamtheit der Wahlberechtigten gemeint, und dass bei beispielsweise 130 Wahlberechtigten insgesamt 13 den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützen müssen. Entsprechende Muster für Wahlvorschläge sind ebenfalls auf der LK-Homepage verfügbar.