Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
Die zwei angebotenen Begrünungsmaßnahmen „Zwischenfruchtanbau“ und „System Immergrün“ sind jeweils einjährige Maßnahmen, wobei sich die Verpflichtungsdauer auf den Begrünungszeitraum der jeweiligen Begrünungsvariante erstreckt. Es kann jährlich aus der Maßnahme ausgestiegen oder zwischen den Maßnahmen gewechselt werden. Eine gewählte Maßnahme (Zwischenfrucht oder
System Immergrün) verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird die Mindestteilnahmebedingung (Beantragung von mindestens 1,5 ha Ackerfläche im Mehrfachantrag) nicht eingehalten, ist die Maßnahme nicht mehr gültig und die Verpflichtung erlischt. Ein Einstieg in eine der beiden Maßnahmen muss vor Verpflichtungsbeginn im MFA bis spätestens 31. Dezember getätigt werden. Der letzte Einstieg ist mit dem Förderjahr 2027 möglich.
Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf jede Zwischenfrucht folgt wiederum eine Hauptfrucht. Je nach beantragter Variante kann dies eine Winterung oder Sommerung sein. Wird eine Untersaat als Zwischenfrucht beantragt, gilt der Erntetag der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Neu ab 2023
Bei der Zwischenfrucht-Maßnahme gibt es den Mindestbegrünungssatz von 10 % nicht mehr. Dies bedeutet, dass jede angelegte Begrünungsfläche prämienfähig ist.
Die Beantragung der Varianten erfolgt bereits im MFA – es besteht jedoch Korrektur und Nachreichmöglichkeit:
Die Beantragung der Varianten erfolgt bereits im MFA – es besteht jedoch Korrektur und Nachreichmöglichkeit:
- Korrektur der Varianten 1, 2 und 3 bis 31. August
- Korrektur der Variante 4, 5, 6 und 7 bis 30. September
Düngung
Es dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten aufgebracht werden – vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitpunkt der jeweiligen Variante. Mineralische Dünger, die keinen Stickstoff enthalten sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum erlaubt. Hier sind die Regelungen des Nitrataktionsprogramms zu beachten, und dies erlaubt eine Düngung von maximal 60 kg Reinstickstoff ab Lager bis 31. Oktober, wenn die Zwischenfrucht bis spätestens 15. Oktober angelegt wird.
Pflanzenschutz
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt.Das Verbot beginnt ab dem Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Variante 7). Pflanzenschutzmittel und die Ausbringung von mineralischem Stickstoffdünger dürfen erst nach Ende des Begrünungszeitpunktes und nach der mechanischen Beseitigung erfolgen.
Nutzung
Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwächst. Der Drusch einer Begrünungskultur ist nicht erlaubt.
Achtung! Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. Ein Anwalzen nach der Saat unmittelbar nach der Anlage der Begrünung ist zur Rückverfestigung zulässig.
Achtung! Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei den Begrünungsvarianten 2 bis 6 erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. Ein Anwalzen nach der Saat unmittelbar nach der Anlage der Begrünung ist zur Rückverfestigung zulässig.
Bodenbearbeitung
Generell ist eine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitpunktes verbote, und jegliche Form von Massereduktion durch beispielsweise Häckseln ist erst ab 1. November erlaubt. Vor der Ansaat bzw. nach dem Umbruch der Begrünungskultur gibt es keine Einschränkung der Bodenbearbeitung. Achtung jedoch bei Teilnahme an der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ mit Mulch, Direktsaat oder StripTill – hier gelten gesonderte Bestimmungen.
Mechanische Beseitigung (nach Ablauf des Begrünungszeitraumes):
Bei den Varianten 1 bis 6 müssen die Zwischenfruchtbegrünungen mechanisch beseitigt werden: Dies kann mithilfe von Pflug, Grubber, Kreisel oder Scheibenegge, Fräse, Messerwalze usw. erfolgen. Die Begrünung wird nach dem Abfrosten oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum bodennah gehäckselt. Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat der Folgekultur durch Direkt, Mulchsaat oder StripTill.
Tipps zu den Varianten
Variante 1:
(Anlage bis 31. Juli und Umbruch frühestens am 10. Oktober mit verpflichtendem Anbau einer Winterung danach)
Diese Begrünungsvariante hat das Ziel, dass durch die Einsaat einer Mischung von fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien eine Nahrungsquelle für Insekten (z. B. Bienen, Hummeln, Käfern, Fliegen, Tag und Nachtfalter) angeboten wird. Diese Mischung sollte beispielsweise Buchweizen, Dille, Erbse, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kornblumme, Leimkraut, Margerite, Öllein, Ölrettich, Phazelia, Ringelblume, Schafgarbe, Senf, Sonnenblume, Wegwarte oder ähnliche Blühkulturen beinhalten. Variante 1 wird nach frühräumenden Hauptkulturen wie beispielsweise der Wintergerste empfohlen.
Auf der Begrünungsfläche gilt bis einschließlich 30. September ein Befahrungsverbot (z. B. Gülleausbringung). Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem erlaubten Umbruch ab 10. Oktober ist der Anbau einer Hauptfrucht (Winterung) verpflichtend.
(Anlage bis 31. Juli und Umbruch frühestens am 10. Oktober mit verpflichtendem Anbau einer Winterung danach)
Diese Begrünungsvariante hat das Ziel, dass durch die Einsaat einer Mischung von fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien eine Nahrungsquelle für Insekten (z. B. Bienen, Hummeln, Käfern, Fliegen, Tag und Nachtfalter) angeboten wird. Diese Mischung sollte beispielsweise Buchweizen, Dille, Erbse, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kornblumme, Leimkraut, Margerite, Öllein, Ölrettich, Phazelia, Ringelblume, Schafgarbe, Senf, Sonnenblume, Wegwarte oder ähnliche Blühkulturen beinhalten. Variante 1 wird nach frühräumenden Hauptkulturen wie beispielsweise der Wintergerste empfohlen.
Auf der Begrünungsfläche gilt bis einschließlich 30. September ein Befahrungsverbot (z. B. Gülleausbringung). Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem erlaubten Umbruch ab 10. Oktober ist der Anbau einer Hauptfrucht (Winterung) verpflichtend.
Variante 2:
(Anlage bis 5. August und Umbruch frühestens ab 15. Februar)
Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine vielfältige Mischung angelegt werden – mit sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein kann. Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen. Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.
(Anlage bis 5. August und Umbruch frühestens ab 15. Februar)
Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine vielfältige Mischung angelegt werden – mit sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein kann. Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen. Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.
Varianten 3 bis 5:
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage und Umbruchstermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage und Umbruchstermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.
Variante 6:
(Anlage bis spätestens 15. Oktober und Umbruch frühestens ab 21. März des Folgejahres)
Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in der Tabelle angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen ist nicht erlaubt. Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden. Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen wie bei den anderen Varianten auch Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.
Beispiel: Nach Silomais wird die erlaubte Zwischenfrucht Grünschnittroggen angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im darauffolgenden MFA beispielsweise nicht als Doppelnutzung Grünschnittroggen/Hirse beantragt werden.
(Anlage bis spätestens 15. Oktober und Umbruch frühestens ab 21. März des Folgejahres)
Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in der Tabelle angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen ist nicht erlaubt. Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden. Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen wie bei den anderen Varianten auch Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.
Beispiel: Nach Silomais wird die erlaubte Zwischenfrucht Grünschnittroggen angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im darauffolgenden MFA beispielsweise nicht als Doppelnutzung Grünschnittroggen/Hirse beantragt werden.
Variante 7:
(Begleitsaat zwischen bzw. in den Reihen von Winterraps)
Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.
(Begleitsaat zwischen bzw. in den Reihen von Winterraps)
Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.
Begrünungsvarianten im Überblick
Var. | Anlage bis | Umbruch ab | Einzuhaltende Bedingungen | €/ha* |
1 | 31. Juli | 10. Okt. | mind. fünf insektenblütige Mischungspartnern aus mind. zwei Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis 30. Sept. (ausgenommen Überqueren), nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst | 200 (180–220) |
2 | 5. Aug. | 15. Feb | mind. sieben Mischungspartnern aus mind. drei Pflanzenfamilien | 190 (171–209) |
3 | 20. Aug | 15. Nov. | mindestens drei Mischungspartnern aus mind. zwei Pflanzenfamilien | 120 (108–132) |
4 | 31. Aug. | 15. Feb. | mind. drei Mischungspartnern aus mind. zwei Pflanzenfamilien | 170 (153–187) |
5 | 20. Sept. | 1. März | mind. drei Mischungspartnern aus mind. zwei Pflanzenfamilien | 150 (135–165) |
6 | 15. Okt. | 21. März | Ansaat folgender, winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne und Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) | 120 (108–132) |
7 | 15. Sept | 31. März | Begleitsaat im Winterraps: mind. drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien, kein Herbizideinsatz nach dem 4-Blattstadium bis Ende Begrünungszeitraum | 90 (81–99) |