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aws-Investprämie: Tipps zur Abrechnung

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17.06.2021 | von Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre

Die Investitionsprämie der aws geht in die Abrechnungsphase. Das Datum für das Setzen der ersten Maßnahme bei der Abrechnung ist entscheidend. Die Richtlinienanpassung wurde veröffentlicht.

2_AdobeStock_44246248.jpg © Adobe Stock
Die Fristen für Antragstellung und erste Maßnahmen sind abgelaufen. Die Phase der Projektumsetzung und Abrechnung birgt viele Fragen, die es rechtzeitig zu klären gilt. © Adobe Stock
Alle Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen. Mittlerweile wurden alle noch nicht ausgestellten Verträge vom Austria Wirtschaftsservice (aws) versendet. Die Antragsteller wurden per E-Mail über die Zusage und weitere Schritte verständigt, die übermittelte E-Mail bildet den rechtswirksam abgeschlossenen Fördervertrag ab.
Die Frist zur Setzung der ersten Maßnahme, welche den Beginn der Investition kennzeichnet, wurde – wie bereits angekündigt – um drei Monate verlängert und endete am 31. Mai 2021. Bis spätestens 31. Mai 2021 musste für jede einzelne zu fördernde Investition eine erste Maßnahme gesetzt worden sein. Andernfalls besteht kein Anspruch auf die Förderung dieser Investition. Dies kann auch nur einzelne Investitionen eines Antrages betreffen. Für jede Rechnung muss eine erste Maßnahme gesetzt worden sein. Außerdem wurde der Investitionsdurchführungszeitraum jeweils um ein Jahr verlängert: Investitionen mit einem Investitionsvolumen von weniger als 20 Mio. Euro müssen bis längstens 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt werden.

Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungsvertrag zu fördernden Investitionen eine Endabrechnung online via aws-Fördermanager (foerdermanager.aws.at) durchzuführen. Ausnahme: Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen keiner Abrechnungsfrist. Je Förderzusage ist nur eine Abrechnung möglich. Die Abrechnung kann erst nach Bezahlung und Inbetriebnahme der letzten Investition gemäß Förderungsvertrag durchgeführt werden. Im Zuge der Abrechnungslegung ist in der Regel kein Upload von Rechnungen, Bescheiden oder Gutachten erforderlich. Die Nachweise zu den durchgeführten Investitionen sind lediglich auf Verlangen der aws vorzuweisen. Eine nachträgliche Nachbesserung oder Abänderung der abgerechneten Investitionen ist laut Richtlinie nicht möglich.
 

Bestätigung durch Steuerberater

Ab einem Zuschuss von 12.000 Euro muss im Zuge der Abrechnung eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalter vorgelegt werden, und zwar für:
  • die Betriebsnot­wendigkeit,
  • das zeitliche Setzen 
  • der ersten Maßnahmen,
  • den Abschluss der 
  • Investition,
  • die Aktivierung der
  • zur Förderung beantragten Investition

Die aws kann auch im Zuge einer Stichprobenkontrolle auch für Anträge mit weniger als 12.000 Euro Förderung eine solche Bestätigung einfordern. Unter der Rubrik „Alle Informationen rund um die Abrechnung“ hat die aws auf ihrer Website eine detaillierte Anleitung zur Abrechnung zur Verfügung gestellt sowie umfangreiche Erläuterungen zur Abrechnung von beantragten Investitionen in einem eigenen Fragenkatalog (FAQ) zusammengefasst.
 
Weitere detaillierte Informationen gibt es auf der Website des Austria Wirtschaftsservice in der Rubrik „aws Investitionsprämie“ bzw. telefonisch unter 01/501 75-400. Alle Details zu den Neuerungen können dem Dokument „Neuerungen (per 28. Mai 2021) in der Richtlinie“ entnommen werden. Zudem finden Sie hier weitere hilfreiche Informationen: http://stmk.lko.at/investieren-bezahlen-in-betrieb-nehmen-holen-sie-ihre-covid-investitionsprämie-update-17-6-13-15+2500+3409471

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