Ausnahmegenehmigung für Enthornung 2023 erneuern!
Viele Biobetriebe haben ihren ersten Antrag für die Enthornung von Kälbern für die Nachzucht sowie von Mastkälbern bis sechs Wochen im Jahr 2020 gestellt. Er gilt prinzipiell für drei Kalenderjahre und läuft daher auf zahlreichen Biobetrieben heuer aus. Im Jahr 2023 ist vor Eingriffen rechtzeitig ein neuer Antrag über das VIS-System online zu stellen. Achtung: Vor der ersten Enthornung im Jahr 2023 muss unbedingt der Antrag gestellt werden!
Ferner ist der Zeitraum für die Kälberenthornung verlängert worden. Ab 1. Jänner 2023 können Kälber bis zum Alter von acht Wochen im Rahmen der betrieblichen Genehmigung enthornt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Entfernung der Hornknospen bei über sechs Wochen alten Tieren ausschließlich vom Tierarzt durchgeführt werden darf (vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung durch den Kontrollausschuss).
Für Tiere, die älter als acht Wochen sind, ist aufgrund der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung weiterhin eine Genehmigung für die Enthornung für das Einzeltier erforderlich. Dafür ist der Antrag "Fallweise Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe" zu wählen. Die Vorgaben der Tierhaltungsverordnung betreffend Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativer Schmerzbehandlung bleiben unverändert. Allerdings ist ab 1. Jänner 2023 zu beachten, dass sobald das Tier älter als sechs Monate ist, eine tierärztliche Bestätigung des Betreuungstierarztes über die veterinärmedizinische Notwendigkeit des Eingriffs vorzulegen ist.
Ferner ist der Zeitraum für die Kälberenthornung verlängert worden. Ab 1. Jänner 2023 können Kälber bis zum Alter von acht Wochen im Rahmen der betrieblichen Genehmigung enthornt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Entfernung der Hornknospen bei über sechs Wochen alten Tieren ausschließlich vom Tierarzt durchgeführt werden darf (vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung durch den Kontrollausschuss).
Für Tiere, die älter als acht Wochen sind, ist aufgrund der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung weiterhin eine Genehmigung für die Enthornung für das Einzeltier erforderlich. Dafür ist der Antrag "Fallweise Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe" zu wählen. Die Vorgaben der Tierhaltungsverordnung betreffend Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativer Schmerzbehandlung bleiben unverändert. Allerdings ist ab 1. Jänner 2023 zu beachten, dass sobald das Tier älter als sechs Monate ist, eine tierärztliche Bestätigung des Betreuungstierarztes über die veterinärmedizinische Notwendigkeit des Eingriffs vorzulegen ist.