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Ausnahme von GLÖZ 8: Richtig beantragen, Fristen beachten

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20.03.2024 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Im Jahr 2024 kann die Ausnahmeregelung von der Stilllegungsverpflichtung aus GLÖZ 8 in Anspruch genommen werden. Die Beantragung im MFA 2024 ist bereits möglich.

Biodiversität - Petritz.jpg © Petritz
Wer die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen will, muss dies mit dem MFA fristgerecht beantragen. © Petritz

Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen - was ist zu tun?

Möchte man die Ausnahmeregelung 2024 in Anspruch nehmen, ist dies im Mehrfachantrag (MFA) kundzutun. Dazu müssen die dafür gültigen Schlagnutzungsarten (siehe Zusammenfassung) mit der Codierung "NPF" im MFA 2024 aktiv und fristgerecht beantragt werden. Wurde der MFA bereits gestellt, kann dieser noch innerhalb der vorgegebenen Fristen korrigiert werden. Ist eine Hilfestellung seitens der Außenstellen erwünscht, ist vorab eine telefonische Terminvereinbarung notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Grünbrachen, Landschaftselemente sowie Leguminosen müssen bis spätestens 15. April 2024 mit dem Code "NPF" erfasst werden. Bei den Zwischenfrüchten gelten folgende Fristen: Die Varianten 1 - 3 müssen bis spätestens 31. August 2024 im MFA mit dem Code "NPF" beantragt werden, die Varianten 4 - 6 bis spätestens 30. September 2024.

Muss ich an einer ÖPUL-Begrünungsmaßnahme teilnehmen, um die GLÖZ 8-Ausnahme mit Zwischenfrüchten erfüllen zu können?

Nein. Eine Teilnahme an einer der ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtbegrünung" oder "System Immergrün" ist nicht erforderlich. Wichtig ist die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß der in der ÖPUL-Sonderrichtlinie definierten Varianten 1 bis 6 sowie eine fristgerechte Beantragung im MFA 2024 mit der NPF-Codierung. Eine Übersicht über den spätestmöglichen Anbau, den frühesten Umbruchstermin und die vorgeschriebenen Mischungspartner ist der Tabelle 1 zu entnehmen. Weitere Richtlinien und Vorgaben sind im ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblatt "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" angeführt.

Werden ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen automatisch für die Ausnahmeregelung angerechnet?

Nein, bei der Beantragung im MFA ist auf die richtige Bezeichnung zu achten, wie zum Beispiel: 
  • Variante 3 NPF: Anrechnung für GLÖZ 8 
  • Variante 3 ÖPUL: Anrechnung für die ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtbegrünung"
Bereits beantragte Begrünungsvarianten im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtbegrünung" wurden im System automatisch umbenannt (z.B. Variante 4 auf Variante 4 ÖPUL). Für NPF-codierte Begrünungsflächen wird keine ÖPUL-Begrünungsprämie (Zwischenfrucht und Immergrün) gewährt.
Zu beachten ist, dass nach der Beantragungsfrist der jeweiligen Begrünungsvariante keine Korrektur der Codierung ("ÖPUL" oder "NPF") mehr möglich ist.

Tabelle 1: Begrünungsvarianten, die für die Ausnahmeregelung herangezogen werden können

Variante Anlage bis spätestens am Ende des Begrünungszeitraums (frühester Umbruch) am Einzuhaltende Bedingungen
1 31.07. 10.10. Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis 30. 9. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung der Nachbarflächen); nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst
2 05. 08. 15. 02. Ansaat von mindestens sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien
3 20. 08. 15. 11. Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien
4 31. 08. 15. 02. Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien
5 20. 09. 01. 03. Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien
6 15. 10. 21. 03. Ansaat folgender winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder von deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz Pannonische Wicke Zottelwicke Winterackerbohne Wintererbse oder Winterrübsen (inklusive Perko)

Können auf ein und derselben Fläche eine Leguminose und eine nachfolgende Zwischenfrucht für GLÖZ 8 angerechnet werden?

Nein, eine doppelte Anrechnung der gleichen Fläche ist nicht möglich.

Erspare ich mir als UBB/​Bio-­Betrieb aufgrund der Ausnahmeregelung 2024 die Acker­biodiversitätsfläche?

Nein. Die Vorgaben zu UBB/​Bio ändern sich nicht. Es müssen mindestens 7% Ackerbiodiversitätsflächen vorhanden sein, 75% davon dürfen erst ab dem 1. August je nach Beantragung gemäht bzw. geschlegelt werden. Es ist allerdings möglich, alle Biodiversitätsflächen (DIV) am Acker als "sonstiges Feldfutter zu nutzen (ausgenommen die aus der Maßnahme Naturschutz/​Ergebnisorientierte Bewirtschaftung anrechenbaren DIV-Flächen), wenn zusätzlich mindestens 4% der Ackerfläche mit Leguminosen oder Begrünungen gemäß der Ausnahmeregelung angelegt und im MFA mit "NPF" codiert werden.

Pflanzenschutzmittelverbot - was gibt es zu beachten?

Im Rahmen der GLÖZ 8-Ausnahmeregelung gilt für Leguminosen und Zwischenfrüchte ein Pflanzenschutzmittelverbot. Auch eine chemisch-synthetische Punktbekämpfung ist nicht erlaubt. Das Pflanzenschutzmittelverbot bei NPF-codierten Leguminosen gilt von der Anlage bis zur letzten Ernte oder bis zum Umbruch. Eine Saatgutbeize bei Leguminosen ist für die GLÖZ 8-Ausnahme nicht zulässig. 
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Ende des Begrünungszeitraums nicht erlaubt. Zwischenfrüchte der Varianten 1 - 6 sind mechanisch zu beseitigen. Erfolgt keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht, so ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig.
 

Ausnahmeregelung zusammengefasst

Betriebe ab 10 ha müssen mindestens 4% der Ackerfläche des Betriebes stilllegen, ausgenommen: 
  • Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
  • Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 75%. 
Als Stilllegungsflächen anrechenbar sind im Ausnahmejahr 2024 nachstehende Kulturen:
  • Grünbrache und Landschaftselemente und/​oder
  • Leguminosen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und/​oder
  • Zwischenfrüchte nach den Auflagen der ÖPUL-Varianten 1 - 6 ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Zu den Leguminosen zählen ausschließlich folgende Kulturen: Ackerbohnen-Erbsen-Gemenge, Ackerbohnen-Getreide-Gemenge, Ackerbohnen/​Feldgemüse*, Bitterlupinen, Erbsen-Getreide-Gemenge, Erbsen-Getreide-Gemenge/​Buchweizen*, Erbsen-Getreide-Gemenge/​Feldgemüse*, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras (Kleeanteil 60 - 90%), Körnererbsen/​Feldgemüse*, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide-Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen und Winterwicken.
* Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin.

Konditionalität 2023-2027

  • Bei der Anbauplanung auf GLÖZ 7 nicht vergessen

  • Landschaftselemente – vier wissenswerte Fakten

  • Invekos und Konditionalität - wichtige Termine 2025

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

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Telefon: +43 (0) 463 5850
E-Mail: office@lk-kaernten.at

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