Ausgleichszulage 2023 im Plus
Ziel der Ausgleichszulage (AZ) ist der weitgehende Ausgleich von Einkommensnachteilen gegenüber Betrieben in Gunstlagen. Damit soll die Bewirtschaftung der Flächen auch im benachteiligten Gebiet gewährleistet bleiben.
Die AZ wird ab 2023 bereits ab 1,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche im benachteiligten Gebiet inklusive der anrechenbaren Almweidefläche gewährt - bisher ab 2 ha. Die AZ wird weiterhin für maximal 70 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ausgezahlt.
Die Höhe der Ausgleichszulage je Betrieb hängt weiterhin ab:
Um Klein- und Mittelbetriebe besser zu unterstützen, wird eine neue Degressionsstufe (10 bis 20 ha) eingeführt, die höher dotiert wird - siehe Tabelle 1. Die bisher bekannte Stufe 10 bis 30 ha wird in zwei Stufen aufgeteilt: 10 bis 20 ha und 20 bis 30 ha. Gleichzeitig wird auch eine Formelanpassung in den ersten zwei Stufen eingeführt, dadurch steigen die AZ-Prämien vor allem in den ersten zwei Stufen bis 20 ha an.
Erschwernispunkte
Die Ermittlung der Erschwernispunkte wird nahezu unverändert weitergeführt und basiert weiterhin auf der Erfassung von neun Erschwerniskriterien. Diese werden zu den beiden bekannten Hauptkriterien "Topographie" und "Klima und Boden" zusammengefasst. Für Trennstücke (kleine Feldstücke bis 1 ha) gibt es mehr Erschwernispunkte.
Die Kriterien Wegerhaltung, LKW-Erreichbarkeit und Abgeschnittenheit fallen weg. Als neues Kriterium bei der Berechnung der Erschwernispunkte gibt es ab 2023 die sogenannte "Streulage", das ist die Entfernung der bewirtschafteten Flächen zueinander bzw. zur Hofstelle.
Neu ist auch, dass Betriebe mit Bodenklimazahl über 45 teilweise mehr AZ erhalten werden. Betriebe mit einer Bodenklimazahl über 45 und weniger als 20 Hangneigungspunkten bekommen derzeit 25 Euro AZ je Hektar. Ab 2023 gibt es für Betriebe mit einer Bodenklimazahl über 45 nur mehr einen Erschwernispunkteabzug
(60 – 1,5 × [BKLZ – 5]). Sofern mindestens fünf EP für den jeweiligen Betrieb verbleiben, wird die AZ mit Erschwernispunkten berechnet. Für viele bisherige EP 0-Betriebe bedeutet das mehr AZ ab 2023. Die Anzahl der EP 0-Betriebe verringert sich dadurch, weil sie dann zur EP Gruppe 1 gehören.
Die AZ wird ab 2023 bereits ab 1,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche im benachteiligten Gebiet inklusive der anrechenbaren Almweidefläche gewährt - bisher ab 2 ha. Die AZ wird weiterhin für maximal 70 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ausgezahlt.
Die Höhe der Ausgleichszulage je Betrieb hängt weiterhin ab:
- vom Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im benachteiligten Gebiet und der anrechenbaren Alm- und Gemeinschaftsweidefläche.
- Tierhalter erhalten eine höhere Ausgleichzulage als Nicht-Tierhalter. Als Tierhalter gelten Betriebe mit einer ganzjährigen Haltung von durchschnittlich zumindest 0,3 RGVE je ha LN innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebiets (ohne Almweideflächen), und es müssen ganzjährig ein oder mehrere raufutterverzehrende Tiere im Ausmaß von mindestens 1 RGVE am Betrieb vorhanden sein.
- Von der Anzahl der Erschwernispunkte (EP) des Heimbetriebes, die das Ausmaß der Bewirtschaftungserschwernisse zum Ausdruck bringen.
Um Klein- und Mittelbetriebe besser zu unterstützen, wird eine neue Degressionsstufe (10 bis 20 ha) eingeführt, die höher dotiert wird - siehe Tabelle 1. Die bisher bekannte Stufe 10 bis 30 ha wird in zwei Stufen aufgeteilt: 10 bis 20 ha und 20 bis 30 ha. Gleichzeitig wird auch eine Formelanpassung in den ersten zwei Stufen eingeführt, dadurch steigen die AZ-Prämien vor allem in den ersten zwei Stufen bis 20 ha an.
Erschwernispunkte
Die Ermittlung der Erschwernispunkte wird nahezu unverändert weitergeführt und basiert weiterhin auf der Erfassung von neun Erschwerniskriterien. Diese werden zu den beiden bekannten Hauptkriterien "Topographie" und "Klima und Boden" zusammengefasst. Für Trennstücke (kleine Feldstücke bis 1 ha) gibt es mehr Erschwernispunkte.
Die Kriterien Wegerhaltung, LKW-Erreichbarkeit und Abgeschnittenheit fallen weg. Als neues Kriterium bei der Berechnung der Erschwernispunkte gibt es ab 2023 die sogenannte "Streulage", das ist die Entfernung der bewirtschafteten Flächen zueinander bzw. zur Hofstelle.
Neu ist auch, dass Betriebe mit Bodenklimazahl über 45 teilweise mehr AZ erhalten werden. Betriebe mit einer Bodenklimazahl über 45 und weniger als 20 Hangneigungspunkten bekommen derzeit 25 Euro AZ je Hektar. Ab 2023 gibt es für Betriebe mit einer Bodenklimazahl über 45 nur mehr einen Erschwernispunkteabzug
(60 – 1,5 × [BKLZ – 5]). Sofern mindestens fünf EP für den jeweiligen Betrieb verbleiben, wird die AZ mit Erschwernispunkten berechnet. Für viele bisherige EP 0-Betriebe bedeutet das mehr AZ ab 2023. Die Anzahl der EP 0-Betriebe verringert sich dadurch, weil sie dann zur EP Gruppe 1 gehören.
AZ beim Auftrieb auf Alm Gemeinschaftsweide
Für Alm- bzw. Gemeinschaftsweideflächen wird ebenfalls wie bisher eine Alm/Gemeinschaftsweide-AZ berechnet und dem Heimbetrieb (Auftreiber) unter Berücksichtigung der aufgetriebenen Tiere ausbezahlt. Für die Berechnung der Alm/Gemeinschaftsweide-AZ werden weiterhin die Erschwernispunkte vom Heimbetrieb herangezogen.
Um Weideflächen von Almen bzw. Gemeinschaftsweiden angerechnet zu bekommen, ist eine Mindestweidedauer von 60 Tagen erforderlich. Ausgezahlt werden maximal 0,75 ha Weidefläche je aufgetriebene RGVE, jedoch in Summe maximal die vorhandene tatsächliche Futterfläche. Stehen im Durchschnitt weniger als 0,75 ha Weidefläche pro RGVE zur Verfügung, so erfolgt eine aliquote Kürzung pro RGVE für alle Auftreiber. Das Ausmaß der Alm/Gemeinschaftsweide geförderten Flächen ist auf das Doppelte der Fläche des Heimbetriebes beschränkt. Um Klein- und Mittelbetriebe besser zu unterstützen, wird eine neue Degressionsstufe (10 bis 20 ha) eingeführt – siehe Tabelle 2. Die bisher bekannte Stufe 10 bis 30 ha wird in zwei Stufen aufgeteilt: 10 bis 20 ha und 20 bis 30 ha. Gleichzeitig wird auch eine Formelanpassung in der zweiten Stufe eingeführt.
Um Weideflächen von Almen bzw. Gemeinschaftsweiden angerechnet zu bekommen, ist eine Mindestweidedauer von 60 Tagen erforderlich. Ausgezahlt werden maximal 0,75 ha Weidefläche je aufgetriebene RGVE, jedoch in Summe maximal die vorhandene tatsächliche Futterfläche. Stehen im Durchschnitt weniger als 0,75 ha Weidefläche pro RGVE zur Verfügung, so erfolgt eine aliquote Kürzung pro RGVE für alle Auftreiber. Das Ausmaß der Alm/Gemeinschaftsweide geförderten Flächen ist auf das Doppelte der Fläche des Heimbetriebes beschränkt. Um Klein- und Mittelbetriebe besser zu unterstützen, wird eine neue Degressionsstufe (10 bis 20 ha) eingeführt – siehe Tabelle 2. Die bisher bekannte Stufe 10 bis 30 ha wird in zwei Stufen aufgeteilt: 10 bis 20 ha und 20 bis 30 ha. Gleichzeitig wird auch eine Formelanpassung in der zweiten Stufe eingeführt.
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