Auch Grenzgänger zählen beim guten Erhaltungszustand

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einige Aspekte zur Auslegung der Fauna-Flora-Habitat (FFH-)Richtlinie klargestellt, die den viel zitierten „günstigen Erhaltungszustand“ berühren. Grundlage des am vergangenen Donnerstag gefällten Urteils war ein Vorabentscheidungsersuchen aus Estland. Dort hatte die Umweltschutzorganisation „Eesti Suurkiskjad“ gegen eine Verfügung des Umweltamtes geklagt, mit der der erste Teil der Wolfsjagdquote für die Saison 2020/21 auf 140 Exemplare festgelegt worden war.
Laut den Umweltschützern kann der Erhaltungszustand des Wolfes in Estland nicht als „günstig“ im Sinne des estnischen Naturschutzgesetzes betrachtet werden.
Laut den Umweltschützern kann der Erhaltungszustand des Wolfes in Estland nicht als „günstig“ im Sinne des estnischen Naturschutzgesetzes betrachtet werden.
Populationsaustausch miteinbeziehen
Wie der EuGH mitteilte, schließt die Einstufung der Population einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorkommenden Tierart als „gefährdet“ in der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) nicht aus, dass der Erhaltungszustand dieser Art auf nationaler Ebene im Sinne der FFHRichtlinie als „günstig“ betrachtet wird. Klargestellt wird ferner, dass der günstige Erhaltungszustand dieser Art „in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss“. Den Mitgliedstaaten ist es gemäß dem Urteil aber erlaubt, den Austausch von Populationen über Landesgrenzen hinweg unter bestimmten Bedingungen mit einzubeziehen.
Bei der Beurteilung des Erhaltungszustandes einer Art können dem Urteil zufolge Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie regionale und örtliche Besonderheiten in Form von Managementmaßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Spezies nicht aufgrund dieser Anforderungen und Besonderheiten als „günstig“ angesehen werden kann, wenn die grundsätzlichen kumulativen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Dazu zählt laut der FFH-Richtlinie, dass aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums bildet und langfristig bilden wird. Ferner darf das Verbreitungsgebiet weder abnehmen noch absehbar kleiner werden.
Bei der Beurteilung des Erhaltungszustandes einer Art können dem Urteil zufolge Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie regionale und örtliche Besonderheiten in Form von Managementmaßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Spezies nicht aufgrund dieser Anforderungen und Besonderheiten als „günstig“ angesehen werden kann, wenn die grundsätzlichen kumulativen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Dazu zählt laut der FFH-Richtlinie, dass aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums bildet und langfristig bilden wird. Ferner darf das Verbreitungsgebiet weder abnehmen noch absehbar kleiner werden.