Antragsjahr 2020 – Hauptauszahlung erfolgt im Dezember
Direktzahlungen
Die Direktzahlungen und gekoppelten Zahlungen für den Almauftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen werden am 17. Dezember 2020 zur Gänze ausgezahlt, sofern eine etwaige Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb abgeschlossen ist. Eine Zahlungsanweisung für Direktzahlungen darf gemäß geltenden EU-Vorgaben erst nach Abschluss sämtlicher Kontrollen zur Beihilfefähigkeit eines Antrages erfolgen. Jene Betriebe, welche aus diesem Grund für die Auszahlung gesperrt sind, werden von der AMA bis Mitte Dezember schriftlich informiert und erhalten die Zahlung voraussichtlich Ende April 2021.
Zahlung für Junglandwirte
Auf Grund der EU-Vorgaben sind die Zahlungen an Junglandwirte mit maximal zwei Prozent der Mittel der Säule 1 begrenzt. Die Top Up-Zahlungen für Junglandwirte werden daher in diesem Jahr um rund zehn Prozent gekürzt werden.
ÖPUL und AZ
Die Hauptauszahlung für das Österreichische Umweltprogramm (ÖPUL) und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten (AZ = Ausgleichszulage) für das Antragsjahr 2020 findet am 17. Dezember 2020 statt. Es erfolgt eine Auszahlung in der Höhe von 75 %. Die restlichen Mittel für diese Maßnahmen werden voraussichtlich im April 2021 überwiesen.
Bescheide und Mitteilungen
Die ÖPUL- und AZ-Mitteilungen 2020 werden gemeinsam mit den Direktzahlungsbescheiden 2020 im Jänner 2021 versandt. Die Mitteilungen und Bescheide können von Betrieben mit eAMA-Zugang ein paar Tage nach dem Versanddatum auch im eArchiv abgerufen werden. ÖPUL-Teilnehmer haben zusätzlich die Möglichkeit mit dem ÖPUL-Abrechnungsreport im eAMA nachzuvollziehen, welche Daten für die Berechnung herangezogen werden und aus welchen Prämien sich die Auszahlung zusammensetzt. Der aktuelle Kontostand kann im eAMA im Reiter Kundendaten unter der Funktion Kontobuchungen abgerufen werden.
Sollten Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung festgestellt werden, können Einsprüche ab Erhalt der Mitteilung bzw. des Bescheides an die AMA übermittelt werden. Beachten Sie die Beschwerdefrist für den Bescheid der Direktzahlungen und lesen Sie daher unbedingt die Rechtsmittelbelehrung auf Ihrem Bescheid, da es ab Einlangen zu unterschiedlichen Fristen von zwei bzw. vier Wochen kommen kann. Hilfestellung dabei bieten die zuständige LK-Außenstelle und das Referat für Agrar-und Marktwirtschaft. Einsprüche können ab Erhalt der Mitteilung bzw. des Bescheides auch online unter www.eama.at der AMA übermittelt werden.
Sollten Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung festgestellt werden, können Einsprüche ab Erhalt der Mitteilung bzw. des Bescheides an die AMA übermittelt werden. Beachten Sie die Beschwerdefrist für den Bescheid der Direktzahlungen und lesen Sie daher unbedingt die Rechtsmittelbelehrung auf Ihrem Bescheid, da es ab Einlangen zu unterschiedlichen Fristen von zwei bzw. vier Wochen kommen kann. Hilfestellung dabei bieten die zuständige LK-Außenstelle und das Referat für Agrar-und Marktwirtschaft. Einsprüche können ab Erhalt der Mitteilung bzw. des Bescheides auch online unter www.eama.at der AMA übermittelt werden.
Auszahlungsmitteilung genau lesen
In der ÖPUL-Mitteilung wird der Antragsteller von der AMA über seine ÖPUL-Prämien informiert. Genau lesen zahlt sich dabei aus, denn nur so kann auf Unstimmigkeiten bei der Auszahlung reagiert werden. Wenn bei einer Verwaltungskontrolle oder einer Vor-Ort-Kontrolle Verstöße festgestellt wurden, welche den Auszahlungsbetrag kürzen, wird die Kürzung in den Sanktionstabellen aufgelistet. Reagiert man nicht auf einen Verstoß und wiederholt diesen in den nächsten Jahren, kann dies zu einer sogenannten Sanktionskumulation führen.
Beispiel: Ein Betrieb bekommt im Rahmen einer Verwaltungskontrolle mitgeteilt, dass aufgrund eines über die erlaubte Toleranz hinaus durchgeführten Grünlandumbruchs eine Prämienkürzung von 25 % erfolgt. Der Betrieb bekommt weiterhin mitgeteilt, dass er das über die Toleranz hinaus in Acker umgewandelte Grünland neu als Grünland anzulegen hat. Wird diese Mitteilung ignoriert und der Betrieb legt nicht wieder Grünland an, dann kommt die Sanktionskumulation zum Tragen und der Betrieb erhält eine neuerliche Sanktion, diesmal jedoch um eine Stufe höher.
Beispiel: Ein Betrieb bekommt im Rahmen einer Verwaltungskontrolle mitgeteilt, dass aufgrund eines über die erlaubte Toleranz hinaus durchgeführten Grünlandumbruchs eine Prämienkürzung von 25 % erfolgt. Der Betrieb bekommt weiterhin mitgeteilt, dass er das über die Toleranz hinaus in Acker umgewandelte Grünland neu als Grünland anzulegen hat. Wird diese Mitteilung ignoriert und der Betrieb legt nicht wieder Grünland an, dann kommt die Sanktionskumulation zum Tragen und der Betrieb erhält eine neuerliche Sanktion, diesmal jedoch um eine Stufe höher.