AMA-Meldung bei Unwetter und Hagel
Sturm, Hagel und Starkregen haben auch heuer wieder viele Regionen österreichweit stark getroffen. Solche unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse, auf die die antragstellende Person keinen Einfluss hat und die zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermaßnahmen noch nicht bekannt gewesen waren, werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände anerkannt, wodurch Prämien für geschädigte Flächen oder Landschaftselemente dennoch gewährt werden können. Dafür sind eine fristgerechte Meldung sowie eine Nachweiserbringung notwendig. Bei Anerkennung höherer Gewalt bleibt die Prämienfähigkeit erhalten, und es ist keine Korrektur des Mehrfachantrages notwendig.
Bis wann muss eine „Höhere Gewalt“-Meldung erfolgen?
Grundsätzlich muss ein Fall höherer Gewalt binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, einzelbetrieblich schriftlich gemeldet werden. Für überregionale Schadensereignisse tätigt die LK Kärnten zwecks Wahrung der Meldefrist eine Vorabmeldung für die betroffenen Gemeinden bzw. Bezirke an die AMA. Diese ersetzt keinesfalls die einzelbetriebliche Meldung.
Wie melde ich eine höhere Gewalt?
Fälle höherer Gewalt werden als Online-Eingabe im Internetserviceportal eAMA unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ gemeldet. Der Meldung sind Nachweise (Schadensprotokolle Hagelversicherung, Fotos, Gemeindebestätigung) beizulegen oder ehestmöglich nachzureichen. Die Meldung samt Nachweisen ist jedenfalls für eine etwaige Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufzubewahren.
Für sämtliche Fragen stehen die Invekos-Berater in den zuständigen Außenstellen telefonisch für Ihre Anliegen zur Verfügung.
„Höhere Gewalt“ – wann eine Meldung nötig ist
Eine „Höhere Gewalt“-Meldung ist im Falle von schweren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen, abhängig vom Schadensausmaß bzw. ob eine Ernte stattfinden kann oder nicht, durchzuführen. Nachstehende Fallkonstellationen liefern eine Übersicht.
- Die Ackerkultur wurde nur teilweise beschädigt, eine Ernte mit eingeschränktem Ertrag kann erfolgen: Wetterereignisse können den Aufwuchs der Ackerkulturen beeinflussen und zu lückigen Beständen oder auch unregelmäßigeren Aufwüchsen mit größeren Fehlstellen führen. Wurde die Anlage sowie Pflege eingehalten und wird die Ackerkultur, wenn auch mit eingeschränktem Ertrag, geerntet, ist keine „Höhere Gewalt“-Meldung durchzuführen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle sind dem Prüforgan geeignete Nachweise vorzulegen.
- Die Ackerkultur kann nicht geerntet werden: Erfolgt auf der Fläche aufgrund eines Unwetterereignisses keine Ernte der beantragten Ackerkultur, und wird keine weitere Hauptkultur am Acker nachgebaut, ist ein Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt zu stellen. Dem Ansuchen sind dementsprechende Nachweise beizulegen bzw. schnellstmöglich nachzureichen. Im Falle einer positiven Beurteilung durch die AMA wird für die betroffene Fläche die Prämie trotz nicht stattfindender Ernte gewährt. Erscheint es aus ackerbaulichen Gründen sinnvoll, frühzeitig, also vor dem eigentlichen Erntezeitpunkt der beantragten Hauptkultur, eine Zwischenfrucht anzubauen, kann bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und Beantragung der Zwischenfruchtvariante aufgrund der zeitlichen Überschneidung im Mehrfachantrag ein Plausibilitätsfehler auftreten (z. B. Beantragung Körnermais, Umbruch aufgrund von komplettem Ausfall aufgrund eines Unwetterereignisses, Anbau Zwischenfruchtvariante 3). In diesem Fall muss im Rahmen der Korrektur unter Eingaben Online/Allgemeine Nachricht auf das Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt verwiesen werden.
- Das Grünland kann im Antragsjahr nicht geerntet werden: Hat bis zum Unwetterereignis noch keine Ernte stattgefunden und ist im heurigen Jahr keine Ernte möglich, ist mit entsprechenden Nachweisen eine „Höhere Gewalt“-Meldung durchzuführen.
- Eine Grünlandfläche kann nicht entsprechend ihrer Beantragung in der Feldstücksliste im Mehrfachantrag genutzt werden: Verringert sich die Nutzungshäufigkeit in der Natur aufgrund des Wetterereignisses gegenüber der beantragten Nutzungshäufigkeit, so ist eine Anpassung der Schlagnutzung im Mehrfachantrag durch eine Korrektur notwendig.
- Bei der geschädigten Fläche handelt es sich um eine Naturschutzfläche: Wird aufgrund des Unwetters eine Naturschutzfläche (Code NAT, EBW, K20, NATA) geschädigt, ist eine Meldung an die Naturschutzabteilung der zuständigen Landesregierung (Tel. 05 0536/184 37 oder 184 38) notwendig, wenn die Nutzung oder Pflege der betroffenen Fläche nicht, wie in der Projektbestätigung vorgeschrieben, stattfinden kann. Werden die Auflagen seitens der Naturschutzabteilung abgeändert (z. B. Mähwiese/-weide zwei Nutzungen auf einmähdige Wiese), ist eine Korrektur des Mehrfachantrages lt. neuer Projektbestätigung notwendig, aber keine Meldung an die AMA erforderlich. Können die Auflagen lt. Projektbestätigung nicht eingehalten werden, oder die Fläche ist nicht mehr zu rekultivieren, ist eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA notwendig.
- Die betroffene Fläche kann nicht rekultiviert werden und muss dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden: Wird eine Fläche dermaßen durch Elementarereignisse, wie z. B. Muren, zerstört, dass diese nicht mehr rekultiviert werden kann und die Fläche dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden muss, ist eine „Höhere Gewalt“-Meldung zu tätigen. Die Prämien für die geschädigte Kultur können für das betroffene Antragsjahr gewährt werden kann.
- Beantragte ÖPUL-Landschaftselemente werden zerstört: Eine „Höhere Gewalt“-Meldung wird erst ab drei zerstörten ÖPUL-Landschaftselementen anerkannt. Sind weniger als drei Landschaftselemente betroffen, sind diese mittels Korrektur zum Mehrfachantrag aus der Beantragung zu nehmen.