Alm-/Weidemeldung Rinder – Änderungen beachten
1 | Wer ist für die Alm-/Weidemeldung Rinder verantwortlich?
Für die Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder ist weiterhin der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide verantwortlich. Erst durch die fristgerechte Alm-/Weidemeldung Rinder und die zusätzliche rechtzeitige Abgabe der Almauftriebsliste können Ausgleichszahlungen (DIZA, ÖPUL und AZ) ausgelöst werden.
2 | In welchem Zeitraum kann die Alm-/Weidemeldung Rinder durchgeführt werden?
Die Alm-/Weidemeldung für Rinder kann nur im Zeitraum vom 1. April bis 15. November des aktuellen Antragsjahres durchgeführt werden. Für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind Zu- und Abgangsmeldungen durchzuführen.
3 | Welche Meldefrist ist bei der Alm-/Weidemeldung Rinder einzuhalten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss beim Auftrieb und beim Abtrieb auch die 14-tägige Meldefrist eingehalten werden. Als 14-tägige Meldefrist ist die Frist von 14 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert.
4 | Bis wann muss ich die Almauftriebsliste 2021 abgeben?
Die Beantragungsfrist für die Auftriebsliste endet heuer am Donnerstag, den 15. Juli 2021, ab Freitag, den 16. Juli 2021 wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht für aufgetriebene Tiere.
5 | Wer kann eine Vorschlagsliste an den Almverantwortlichen senden?
Die Auftreiber-Vorschlagsliste ist eine neue Funktion im RinderNET und ermöglicht es den Auftreibern, die Alm- und Weidebewirtschafter bei der Online-Meldung zu unterstützen. Eine Liste mit den Rindern, die auf die Alm oder Weide gemeldet werden müssen, kann vorab im eAMA-RinderNET online erstellt und an den Alm-/Weidebetrieb gesendet werden.
6 | Muss der Abtrieb aktiv gemeldet werden?
Neu ist, dass seit heuer eine aktive Meldung des Abtriebes immer erforderlich ist, auch wenn das angegebene, voraussichtliche Abtriebsdatum taggenau eingehalten wird. Für die korrekte Abtriebsmeldung ist der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide zuständig.
7 | Was ist bei einem Weitertrieb von Rindern zu beachten?
Findet der Weitertrieb von Rindern auf eine zweite Alm vor dem gemeldeten, voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm statt, dann wird die Auftriebsmeldung auf die zweite Alm auch automatisch als Abtriebsmeldung der ersten Alm anerkannt. Auch bei Weitertrieb ist die 14-tägige Meldefrist zu beachten.
8 | Worauf muss ich bei der Beantragung der Behirtungsprämie achten?
In der Almauftriebsliste müssen die Anzahl der Hirten sowie jene Tierkategorien, welche tatsächlich behirtet werden, angegeben werden. Achtung: Hier muss im eAMA bei ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen im Bereich der ÖPUL-Maßnahme Alpung und Behirtung führen. Kommt es während der Alpungszeit zu Änderungen bei der Behirtung oder wird diese beendet, ist dies unverzüglich mittels Korrektur der Almauftriebsliste zu melden.
9 | Mit welcher Betriebsnummer steige ich ins eAMA ein, um die Alm-/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Man muss bei der Alm-/Weidemeldung über das RinderNET immer darauf achten, dass man mit der Alm-/Weidebetriebsnummer in das eAMA einsteigt. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, muss im eAMA zwischen Haupt- und Alm-/Weidebetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden. Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder.
10 | Kann ich die Auftriebsliste nach dem 15. Juli korrigieren?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten muss mittels dementsprechender Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere), werden nicht mehr für die Prämienberechnung berücksichtigt. Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren.
11 | Muss ich für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm-/Weidemeldung durchführen?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, inkl. Alpungsvermerk im Bestandsverzeichnis. Die Alm-/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst. Zu beachten ist, dass in weiterer Folge auch für das Kalb das tatsächliche Abtriebsdatum aktiv online zu melden ist.
12 | Ich verkaufe ein Tier direkt von der Alm an z. B. einen Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum. Muss eine Abtriebsmeldung gemacht werden?
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung, die Meldung des Abtriebes ist in diesem Fall nicht erforderlich, diese wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgangsweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank, die Meldung des Abtriebes wird von der AMA automatisch durchgeführt.
13 | Eine Kuh erkrankt auf der Alm, muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Ein Abtrieb und ein Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, der Wiederauftrieb muss aber spätestens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d. h. die Unterbrechung darf maximal zehn Tage dauern. Für die Meldung der Unterbrechung gilt eine Meldefrist von 14 Kalendertagen. Die Unterbrechung der Alpungsdauer ist zulässig, jedoch zählt der Zeitraum der Unterbrechung nicht zur Alpungsdauer und muss nachgeholt werden.
14 | Kann ich ein Ersatzrind für ein zu früh abgetriebenes Rind melden?
Nein, ab 2021 gibt es keine Ersatzrindregelung mehr.
15 | Witterungsbedingt müssen Schafe zu einem anderem Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss das an die AMA gemeldet werden?
Ein Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfassten Abtriebsdatum muss innerhalb der 14-tägigen Meldefrist mittels Korrektur zur Almauftriebsliste gemeldet werden. Wenn das Abtriebsdatum nur für einzelne Tiere einer Tierkategorie geändert werden soll, dann ist die Meldung mittels Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ („Änderungsmeldung“) durchzuführen. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Änderungsmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde.
16 | Was ist bei Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Eine Meldung im Fall höherer Gewalt muss innerhalb von 15 Arbeitstagen an die AMA durchgeführt werden. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt, Belege der Tierkörperverwertung werden in diesem Fall nicht akzeptiert. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung „Höhere Gewalt“ ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung „Höhere Gewalt“ bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung „Rinder – Höhere Gewalt“ durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
17 | Was ist bei Problemen aufgrund natürlicher Umstände zu beachten?
Treten Probleme bei Tierbeständen auf Almen aufgrund natürlicher Umstände, bei welchen das Tier aufgrund einer Krankheit (z. B. nicht anzeigepflichtige Seuche) oder eines Unfalls zu Tode kommt, auf, so können diese auch anerkannt werden. Dieser Umstand muss jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen vom Bewirtschafter bzw. Obmann an die AMA mit Angabe des Grundes an az@ama.gv.at gemeldet werden. Bei der Meldung dieser Fälle ist auch immer eine Bestätigung, welche die Todesursache belegt, notwendig. Liegt diese bei der Meldung noch nicht vor, ist diese der AMA nachzureichen.
Für die Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder ist weiterhin der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide verantwortlich. Erst durch die fristgerechte Alm-/Weidemeldung Rinder und die zusätzliche rechtzeitige Abgabe der Almauftriebsliste können Ausgleichszahlungen (DIZA, ÖPUL und AZ) ausgelöst werden.
2 | In welchem Zeitraum kann die Alm-/Weidemeldung Rinder durchgeführt werden?
Die Alm-/Weidemeldung für Rinder kann nur im Zeitraum vom 1. April bis 15. November des aktuellen Antragsjahres durchgeführt werden. Für Weidezeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind Zu- und Abgangsmeldungen durchzuführen.
3 | Welche Meldefrist ist bei der Alm-/Weidemeldung Rinder einzuhalten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss beim Auftrieb und beim Abtrieb auch die 14-tägige Meldefrist eingehalten werden. Als 14-tägige Meldefrist ist die Frist von 14 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert.
4 | Bis wann muss ich die Almauftriebsliste 2021 abgeben?
Die Beantragungsfrist für die Auftriebsliste endet heuer am Donnerstag, den 15. Juli 2021, ab Freitag, den 16. Juli 2021 wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht für aufgetriebene Tiere.
5 | Wer kann eine Vorschlagsliste an den Almverantwortlichen senden?
Die Auftreiber-Vorschlagsliste ist eine neue Funktion im RinderNET und ermöglicht es den Auftreibern, die Alm- und Weidebewirtschafter bei der Online-Meldung zu unterstützen. Eine Liste mit den Rindern, die auf die Alm oder Weide gemeldet werden müssen, kann vorab im eAMA-RinderNET online erstellt und an den Alm-/Weidebetrieb gesendet werden.
6 | Muss der Abtrieb aktiv gemeldet werden?
Neu ist, dass seit heuer eine aktive Meldung des Abtriebes immer erforderlich ist, auch wenn das angegebene, voraussichtliche Abtriebsdatum taggenau eingehalten wird. Für die korrekte Abtriebsmeldung ist der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm/Weide zuständig.
7 | Was ist bei einem Weitertrieb von Rindern zu beachten?
Findet der Weitertrieb von Rindern auf eine zweite Alm vor dem gemeldeten, voraussichtlichen Abtriebsdatum der ersten Alm statt, dann wird die Auftriebsmeldung auf die zweite Alm auch automatisch als Abtriebsmeldung der ersten Alm anerkannt. Auch bei Weitertrieb ist die 14-tägige Meldefrist zu beachten.
8 | Worauf muss ich bei der Beantragung der Behirtungsprämie achten?
In der Almauftriebsliste müssen die Anzahl der Hirten sowie jene Tierkategorien, welche tatsächlich behirtet werden, angegeben werden. Achtung: Hier muss im eAMA bei ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen im Bereich der ÖPUL-Maßnahme Alpung und Behirtung führen. Kommt es während der Alpungszeit zu Änderungen bei der Behirtung oder wird diese beendet, ist dies unverzüglich mittels Korrektur der Almauftriebsliste zu melden.
9 | Mit welcher Betriebsnummer steige ich ins eAMA ein, um die Alm-/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Man muss bei der Alm-/Weidemeldung über das RinderNET immer darauf achten, dass man mit der Alm-/Weidebetriebsnummer in das eAMA einsteigt. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, muss im eAMA zwischen Haupt- und Alm-/Weidebetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden. Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder.
10 | Kann ich die Auftriebsliste nach dem 15. Juli korrigieren?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten muss mittels dementsprechender Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere), werden nicht mehr für die Prämienberechnung berücksichtigt. Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren.
11 | Muss ich für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm-/Weidemeldung durchführen?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, inkl. Alpungsvermerk im Bestandsverzeichnis. Die Alm-/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst. Zu beachten ist, dass in weiterer Folge auch für das Kalb das tatsächliche Abtriebsdatum aktiv online zu melden ist.
12 | Ich verkaufe ein Tier direkt von der Alm an z. B. einen Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum. Muss eine Abtriebsmeldung gemacht werden?
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung, die Meldung des Abtriebes ist in diesem Fall nicht erforderlich, diese wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgangsweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank, die Meldung des Abtriebes wird von der AMA automatisch durchgeführt.
13 | Eine Kuh erkrankt auf der Alm, muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Ein Abtrieb und ein Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, der Wiederauftrieb muss aber spätestens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d. h. die Unterbrechung darf maximal zehn Tage dauern. Für die Meldung der Unterbrechung gilt eine Meldefrist von 14 Kalendertagen. Die Unterbrechung der Alpungsdauer ist zulässig, jedoch zählt der Zeitraum der Unterbrechung nicht zur Alpungsdauer und muss nachgeholt werden.
14 | Kann ich ein Ersatzrind für ein zu früh abgetriebenes Rind melden?
Nein, ab 2021 gibt es keine Ersatzrindregelung mehr.
15 | Witterungsbedingt müssen Schafe zu einem anderem Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss das an die AMA gemeldet werden?
Ein Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfassten Abtriebsdatum muss innerhalb der 14-tägigen Meldefrist mittels Korrektur zur Almauftriebsliste gemeldet werden. Wenn das Abtriebsdatum nur für einzelne Tiere einer Tierkategorie geändert werden soll, dann ist die Meldung mittels Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ („Änderungsmeldung“) durchzuführen. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Änderungsmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde.
16 | Was ist bei Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Eine Meldung im Fall höherer Gewalt muss innerhalb von 15 Arbeitstagen an die AMA durchgeführt werden. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. Der Absturz eines Tieres gilt nicht als höhere Gewalt, Belege der Tierkörperverwertung werden in diesem Fall nicht akzeptiert. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung „Höhere Gewalt“ ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung „Höhere Gewalt“ bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung „Rinder – Höhere Gewalt“ durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
17 | Was ist bei Problemen aufgrund natürlicher Umstände zu beachten?
Treten Probleme bei Tierbeständen auf Almen aufgrund natürlicher Umstände, bei welchen das Tier aufgrund einer Krankheit (z. B. nicht anzeigepflichtige Seuche) oder eines Unfalls zu Tode kommt, auf, so können diese auch anerkannt werden. Dieser Umstand muss jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen vom Bewirtschafter bzw. Obmann an die AMA mit Angabe des Grundes an az@ama.gv.at gemeldet werden. Bei der Meldung dieser Fälle ist auch immer eine Bestätigung, welche die Todesursache belegt, notwendig. Liegt diese bei der Meldung noch nicht vor, ist diese der AMA nachzureichen.
LK-Beratung bei Online-Meldung
Die LK-Außenstellen unterstützen Bewirtschafter von Almen und Weiden, die keine Möglichkeit haben, die Online-Meldung selbsttätig durchzuführen. Für diese Serviceleistung ist es erforderlich, dass der Bewirtschafter der Alm bzw. Weide persönlich bei der Meldung anwesend ist. Aufgrund der COVID-19-Situation ersuchen wir Sie daher, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um keineswegs die 14-tägige Meldefrist zu überschreiten. Als Service ist auch ein von der LK Kärnten entwickeltes Musterformular zur Alm-/Weidemeldung Rinder online unter www.ktn.lko.at abrufbar. Es dient zur Vorbereitung für den Auftreiber, um eine Liste an den Almbewirtschafter übermitteln zu können. Das Formular kann auch verwendet werden, um beim Erstellen einer online-Vorschlagsliste den Überblick nicht zu verlieren. Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nicht für die Abgabe bestimmt ist, da die Alm-/Weidemeldung Rinder nur noch online möglich ist.
Fitness-Check durch LK Kärnten
Um für eine AMA-Vor-Ort-Kontrolle bestmöglich gerüstet zu sein, bietet die LK Kärnten einen Fitness-Check für diese im Rahmen des Invekos-Service-Pakets an. Dabei werden die prüfungsrelevanten Unterlagen im Falle einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle durch einen Mitarbeiter der LK-Kärnten gesichtet. Der Fitness-Check ist keine Garantie, dass es zu keinen Beanstandungen bei AMA-Vor-Ort-Kontrollen kommen kann. Er dient jedoch als Vorbereitung auf eine stressfreie Kontrolle.
Nähere Informationen zum Invekos-Service-Paket und zum Fitness-Check erhalten Sie in der jeweiligen LK-Außenstelle oder unter www.ktn.lko.at.
Nähere Informationen zum Invekos-Service-Paket und zum Fitness-Check erhalten Sie in der jeweiligen LK-Außenstelle oder unter www.ktn.lko.at.