Agrarstrukturerhebung 2020: Tipps für Direktmelder
Zur Erinnerung: Im Februar 2020 hat die Statistik Austria allen betroffenen Betrieben die Unterlagen zur Agrarstrukturerhebung postalisch zugestellt. Diese enthalten alle Zugangsdaten zum Online-Fragebogen sowie eine Ausfüllanleitung. Zusätzlich stellt die Statistik Austria zwei Videos zur Verfügung, die die Befüllung des Fragebogens erleichtern.
Sie sind auf der Internetplattform YouTube unter „Agrarstrukturerhebung 2020 – eQuest-Webfragebogen“ bzw. „Das ist die Agrarstrukturerhebung 2020 – Infovideo“ aufrufbar. Um erhebungspflichtige Betriebe so weit wie möglich zu entlasten, nutzt die Statistik Austria Verwaltungsdaten der AMA und der SVS die bereits im Vorfeld in den Online-Fragebogen eingespielt werden.
Sie sind auf der Internetplattform YouTube unter „Agrarstrukturerhebung 2020 – eQuest-Webfragebogen“ bzw. „Das ist die Agrarstrukturerhebung 2020 – Infovideo“ aufrufbar. Um erhebungspflichtige Betriebe so weit wie möglich zu entlasten, nutzt die Statistik Austria Verwaltungsdaten der AMA und der SVS die bereits im Vorfeld in den Online-Fragebogen eingespielt werden.
Richtig ausfüllen, aber wie?
In den Bereichen Bodennutzung, Düngermanagement, Nebentätigkeiten und Arbeitskräfte treten manchmal Fragen auf.
Acker- und Grünlandflächen sind, wenn ein Mehrfachantrag 2020 abgegeben wurde, bereits im Fragebogen vorausgefüllt. Die Summe der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LN) wird im Fragebogen im Register Bodennutzung unter der Position 2099 in einem grün hinterlegten Feld angezeigt.
Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen (NLN) (Position 2101 bis 2108) sind händisch auszufüllen. Dazu zählen z.B. Waldflächen, fließende und stehende Gewässer, Gebäude- und Hofflächen sowie nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen/nicht genutztes Grünland und sonstige unproduktive Flächen.
Sind die Angaben für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen unbekannt, lassen sich diese aus den Grundbuchsauszügen ablesen oder können einfach mit Fachverstand geschätzt werden. Die Gesamtsumme der angegebenen Flächen (LN und NLN) wird in einem violett unterlegten Feld unter der Position 2199 angezeigt.
Sind die Angaben für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen unbekannt, lassen sich diese aus den Grundbuchsauszügen ablesen oder können einfach mit Fachverstand geschätzt werden. Die Gesamtsumme der angegebenen Flächen (LN und NLN) wird in einem violett unterlegten Feld unter der Position 2199 angezeigt.
Besitzverhältnisse
Im nächsten Schritt werden die Besitzverhältnisse abgefragt. Angaben zur Eigentumsfläche, zu ver- bzw. zugepachteten Flächen und zu Flächen, die zur Bewirtschaftung abgegeben bzw. erhalten wurden, sind hier erforderlich. Zur Unterstützung werden Daten der Sozialversicherungsanstalt (SVS) als Information eingespielt. Dabei ist zu beachten, dass die Werte nicht immer aktuell sind. Die Besitzverhältnisse sind auf das Flächenausmaß der Ernte 2020 abzustellen.
Am Ende muss die Gesamtfläche im violett (LN und NLN) und grün (nur LN) hinterlegten Feld mit den Positionen 2099 und 2199 übereinstimmen und die Differenzfläche muss 0 sein. Auf Almen und auch am Heimbetrieb kann es Flächen geben, die nicht im Mehrfachantrag angeführt werden. Diese Flächen bleiben oft als Differenzbetrag übrig. Um diesen Betrag auf 0 zu bringen soll die Fläche unter der Position 2104 (Nicht genutzte landwirtschaftliche Fläche/ Nicht genutztes Grünland) angegeben werden.
Am Ende muss die Gesamtfläche im violett (LN und NLN) und grün (nur LN) hinterlegten Feld mit den Positionen 2099 und 2199 übereinstimmen und die Differenzfläche muss 0 sein. Auf Almen und auch am Heimbetrieb kann es Flächen geben, die nicht im Mehrfachantrag angeführt werden. Diese Flächen bleiben oft als Differenzbetrag übrig. Um diesen Betrag auf 0 zu bringen soll die Fläche unter der Position 2104 (Nicht genutzte landwirtschaftliche Fläche/ Nicht genutztes Grünland) angegeben werden.
Düngermanagement
Zunächst stellt sich die Frage, wie viel Dünger in einem Jahr am Betrieb anfällt. Gedankliche Hilfestellungen wie z.B. „Wie viele Fässer Gülle/Jauche bringe ich im Jahr aus und welches Fassungsvermögen hat mein Fass?“ können der Schlüssel zu den richtigen Angaben sein. Als weitere Unterstützung bei der Berechnung der jährlichen Düngermenge bietet sich der Düngerrechner auf der Homepage der LK Kärnten an.
Ausgebracht und direkt bzw. im Zeitraum von 24 Stunden eingearbeitet wird der Wirtschaftsdünger nur am Acker. Der Anteil kann mit landwirtschaftlichem Fachverstand geschätzt werden. Die Einarbeitung auf Grünlandflächen sind prozentuell in der Kategorie „Einarbeitung nach 24 Stunden bzw. ohne Einarbeitung“ anzugeben.
Ausgebracht und direkt bzw. im Zeitraum von 24 Stunden eingearbeitet wird der Wirtschaftsdünger nur am Acker. Der Anteil kann mit landwirtschaftlichem Fachverstand geschätzt werden. Die Einarbeitung auf Grünlandflächen sind prozentuell in der Kategorie „Einarbeitung nach 24 Stunden bzw. ohne Einarbeitung“ anzugeben.
Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten, die mit dem Betrieb in Verbindung stehen und sich finanziell darauf auswirken, sind ebenfalls anzugeben. Dazu zählen ausschließlich Tätigkeiten, bei denen neben der Arbeitskraft auch die Betriebsmittel (Traktor, Motorsäge, etc.) oder Erzeugnisse des Betriebes eingesetzt werden. Häufig treten ins diesem Zusammenhang Fragen zu Einkünften aus der Forstwirtschaft auf.
Schlägert ein Betrieb sein Holz selbst (ohne Fremdhilfe) und verkauft das Holz anschließend an ein Holztransportunternehmen, zählen die Einnahmen zu den Einkünften aus der Forstwirtschaft. Beauftragt der Betrieb einen anderen Betrieb bzw. Forstarbeiter mit der Schlägerung seines Holzes, zählen die Erlöse nicht zu den Einkünften aus der Forstwirtschaft (= Fremdwerbung).
Schlägert ein Betrieb sein Holz selbst (ohne Fremdhilfe) und verkauft das Holz anschließend an ein Holztransportunternehmen, zählen die Einnahmen zu den Einkünften aus der Forstwirtschaft. Beauftragt der Betrieb einen anderen Betrieb bzw. Forstarbeiter mit der Schlägerung seines Holzes, zählen die Erlöse nicht zu den Einkünften aus der Forstwirtschaft (= Fremdwerbung).
Arbeitskräfte
Im Abschnitt Arbeitskräfte ist darauf zu achten wer der Betriebsleiter und wer der –inhaber ist. Bei den meisten Betrieben wird es keine Unterschiede geben, da nur eine Person den Betrieb führt. Bei Ehegemeinschaften (dazu zählen auch Partnerschaften ohne Trauschein) oder Gemeinschaften naher Verwandter mit gemeinsamen Besitz, ist jene Person mit der Hauptverantwortung als Betriebsinhaber und die andere als Betriebsleiter anzugeben.
Personen, die am Betrieb mithelfen, egal ob sie im selben Haushalt leben oder nicht, sind unter „familieneigene Arbeitskräfte“ anzugeben. Weiters sind alle Familienmitglieder, die mit dem Betriebsinhaber bzw. -leiter im selben Haushalt leben anzugeben - vom Kleinkind bis zum Senior.
Personen, die am Betrieb mithelfen, egal ob sie im selben Haushalt leben oder nicht, sind unter „familieneigene Arbeitskräfte“ anzugeben. Weiters sind alle Familienmitglieder, die mit dem Betriebsinhaber bzw. -leiter im selben Haushalt leben anzugeben - vom Kleinkind bis zum Senior.
Agrargemeinschaften
Für Agrargemeinschaften gilt: Im Bereich Bodennutzung zählt die Nettofläche der Alm zur landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im Abschnitt „Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen“ wird die übrige Fläche, die auf die die Gesamtfläche (Bruttofläche) der Alm fehlt, auf Wald, nicht genutzte landwirtschaftliche Fläche bzw. nicht genutztes Grünland (dazu zählen Flächen, die beweidet und nicht zur Nettofutterfläche gerechnet werden), fließende und stehende Gewässer (z.B. Teich), wenn vorhanden Gebäude- und Hofflächen (z.B. Almstall) sowie sonstige unproduktive Flächen (z.B. felsige Flächen, Wege) aufgeteilt.
Bei den Arbeitskräften ist nur der Obmann anzugeben. Arbeiten andere Mitglieder der Agrargemeinschaft aktiv auf der Alm mit, sind diese unter „Unregelmäßig beschäftigte familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte“ anzuführen.
Bei den Arbeitskräften ist nur der Obmann anzugeben. Arbeiten andere Mitglieder der Agrargemeinschaft aktiv auf der Alm mit, sind diese unter „Unregelmäßig beschäftigte familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte“ anzuführen.