Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung
Laut EU-Verordnung werden Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bebaut und genutzt werden, im sechsten Jahr zu Dauergrünland. Um den Ackerstatus zu erhalten, muss somit spätestens im Frühjahr des sechsten Jahres eine Fruchtfolgemaßnahme durchgeführt werden.
Bestimmte Codierungen in Kombination mit den entsprechenden Schlagnutzungen hemmen die Dauergrünlandwerdung für die Dauer dieser Beantragung, zum Beispiel "Sonstiges Feldfutter“ oder "Grünbrache“ mit Code "DIV“ bei Teilnahme an UBB oder Bio.
Welche Fruchtfolgemaßnahmen können gesetzt werden?
Unter einer Fruchtfolgemaßnahme ist der aktive Anbau einer Ackerkultur und dessen Beantragung im Mehrfachantrag zu verstehen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
Wurde eine solche Fruchtfolgemaßnahme durchgeführt, ist diese zu dokumentieren, und die Aufzeichnungen sowie Saatgutrechnung sind am Betrieb aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sollen folgende Punkte beinhalten: Feldstücknummer und -name, Schlagnummer, eingesäte Kultur, Saatgutmenge, angewandte Sätechnik, sowie Datum der Einsaat. Wurde der Anbau nicht selbst getätigt, wird empfohlen die Maschinen(ring)abrechnung (mit Angabe der bearbeiteten Feldstücke und Fläche) abzulegen.
Unter einer Fruchtfolgemaßnahme ist der aktive Anbau einer Ackerkultur und dessen Beantragung im Mehrfachantrag zu verstehen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
- Anbau einer klassischen Ackerkultur wie z.B. Getreide, Mais, Sojabohne, Kartoffel etc. Es besteht keine Verpflichtung der Ernte durch Drusch. So kann Getreide auch grün siliert werden. Die Schlagnutzungen "Klee“ oder "Luzerne“ zählen in diesem Zusammenhang zu den Ackerkulturen. Zu beachten ist ab 2023, dass im sechsten Jahr keine Doppelnutzung mit einer vorangehenden Ackerfutternutzung (z.B. Kleegras/Silomais) stattfinden und beantragt werden darf. Dies würde zu einer Dauergrünlandwerdung und anschließendem Grünlandumbruch führen.
- Reinsaat von Klee/Luzerne mit einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha in einen Ackerfutterbestand (z.B. durch Schlitzsaat), die zu einem Kleeanteil von mindestens 60% im Bestand führt. Im Mehrfachantrag ist auf diesen Schlägen die Schlagnutzung "Kleegras“ mit der Codierung "LRS“ (Leguminosenreinsaat) zu beantragen. Die Aussaat muss bis 15. Mai erfolgen.
Wurde eine solche Fruchtfolgemaßnahme durchgeführt, ist diese zu dokumentieren, und die Aufzeichnungen sowie Saatgutrechnung sind am Betrieb aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sollen folgende Punkte beinhalten: Feldstücknummer und -name, Schlagnummer, eingesäte Kultur, Saatgutmenge, angewandte Sätechnik, sowie Datum der Einsaat. Wurde der Anbau nicht selbst getätigt, wird empfohlen die Maschinen(ring)abrechnung (mit Angabe der bearbeiteten Feldstücke und Fläche) abzulegen.
Tipps
Nach der Feldstücknutzungsart Grünland (z.B. Mähwiese/-weide zwei Nutzungen) kann der Ackerstatus am Feldstück nur durch eine Ackerkultur (z.B. Getreide, Mais, Soja, Kartoffel, Klee, Luzerne) aktiviert werden. Die Beantragung einer Ackerfutter-Schlagnutzungsart (z.B. Wechselwiese, Ackerweide, Grünbrache) nach Dauergrünland ist nicht möglich. Vor einem Grünlandumbruch ist abzuklären, ob dieser eventuell aufgrund diverser Auflagen (z.B. Konditionalität, ÖPUL-Auflagen) eingeschränkt oder verboten ist.
Beispiel
- "GLÖZ 2- Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen“: Umbruchsverbot von Dauergrünlandflächen auf Moor- und Schwarzerdeböden gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar.
- "GLÖZ 4 - Pufferstreifen entlang von Oberflächengewässern mit Zielverfehlung lt. nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan“: 5 m zu fließendem Gewässer und 10 m zu stehendem Gewässer lt. GLÖZ 4 kein Dauergrünlandumbruch erlaubt.
- ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und "Biologische Wirtschaftsweise“: max. 1 ha Umbruchstoleranz im gesamten Verpflichtungszeitraum; ein innerbetrieblicher Flächentausch ist möglich.
- ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“: Umbruchsverbot auf sämtlichen Grünlandflächen des Betriebes während des Verpflichtungszeitraums.