Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird auf Schadorganismen wie beispielsweise Unkräuter und Pilze zielgerichtet durchgeführt und es soll zu keiner Belastung für die Umwelt kommen. Dazu werden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen bestimmte Auflagen erteilt, wie beispielsweise die Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern. Die gesamten Auflagen für das Pflanzenschutzmittel bzw. den Wirkstoff sind auf oder in der Handelspackung ersichtlich.
Bestimmungen GLÖZ 4:
Durch die Beantragung von Direktzahlungen, ÖPUL 23-Interventionen oder Ausgleichszulage sind die Konditionalitäts-Bestimmungen (GLÖZ- und GAB-Bestimmungen) einzuhalten.
Hierbei ist bei der Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln entlang von Oberflächengewässern ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Gleichzeitig schreibt das neue Nitrataktionsprogramm 2023 vor, dass entlang von Oberflächengewässern ein 3 m dauerhaft bewachsener Streifen (z.B. Wechselwiese, Klee, Futtergräser, Kleegras, Grünbrachemischungen, Biodiversitätsmischungen, Grünland usw. - kein Mais, Getreide, Soja usw.) vorhanden sein muss.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund einer stofflichen Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig") zu stehenden Gewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen von mindestens 10 m und zu fließenden Gewässern ein Pufferstreifen von mindestens 5 m anzulegen. Auf diesen ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten und es darf kein Umbruch von Dauergrünland erfolgen.
Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund einer stofflichen Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig") zu stehenden Gewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen von mindestens 10 m und zu fließenden Gewässern ein Pufferstreifen von mindestens 5 m anzulegen. Auf diesen ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten und es darf kein Umbruch von Dauergrünland erfolgen.