Abschussplanung: Stellung beziehen
Frist 1. April – Sitzung JVB
Die Verpachtungen der Gemeindejagden sind zum überwiegenden Teil abgeschlossen. Derzeit erfolgt die Abschussplanung für die nächsten zwei Jahre. Die Jagdverwaltungsbeiräte haben jetzt die Möglichkeit, bis spätestens 1. April eine Stellungnahme an den Bezirksjägermeister zu übermitteln.
Der Hegeringleiter hat die Abschussanträge für die nächsten zwei Jahre dem Jagdverwaltungsbeirat (JVB) bis spätestens 15. März mit den Abschusszahlen der Vorperiode zu übermitteln. Daran anschließend hat eine Sitzung des JVBs unter Beiziehung des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Wegen der sehr knappen Frist (Stellungnahme muss bis 1. April beim Bezirksjägermeister einlangen), wird empfohlen, sich aktiv bei der Gemeinde über den Sitzungstermin zu erkundigen.
Anfang März hielt das Forstreferat der Landwirtschaftskammer Kärnten für die nach der Feststellung der Gemeindejagdgebiete neu bestellten Jagdverwaltungsbeiräte Online-Veranstaltungen ab und informierte über die Grundsätze der Abschussplanung und Bedeutung einer solchen Stellungnahme. Die Präsentation sowie weitere Unterlagen stehen als Download auf der Website der LK Kärnten zur Verfügung (Auszüge aus dem Kärntner Jagdgesetz, die Abschussrichtlinie und Hilfstabellen zur Beurteilung der Vorgaben der Abschussrichtlinie).
Der Hegeringleiter hat die Abschussanträge für die nächsten zwei Jahre dem Jagdverwaltungsbeirat (JVB) bis spätestens 15. März mit den Abschusszahlen der Vorperiode zu übermitteln. Daran anschließend hat eine Sitzung des JVBs unter Beiziehung des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Wegen der sehr knappen Frist (Stellungnahme muss bis 1. April beim Bezirksjägermeister einlangen), wird empfohlen, sich aktiv bei der Gemeinde über den Sitzungstermin zu erkundigen.
Anfang März hielt das Forstreferat der Landwirtschaftskammer Kärnten für die nach der Feststellung der Gemeindejagdgebiete neu bestellten Jagdverwaltungsbeiräte Online-Veranstaltungen ab und informierte über die Grundsätze der Abschussplanung und Bedeutung einer solchen Stellungnahme. Die Präsentation sowie weitere Unterlagen stehen als Download auf der Website der LK Kärnten zur Verfügung (Auszüge aus dem Kärntner Jagdgesetz, die Abschussrichtlinie und Hilfstabellen zur Beurteilung der Vorgaben der Abschussrichtlinie).
Abschussrichtlinie als Orientierung
Neben den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes ist insbesondere die Abschussrichtlinie (Verordnung der Kärntner Jägerschaft vom 10. Februar 2021) maßgeblich. Sie regelt, in welchem Verhältnis bei den relevanten Schalenwildarten die Freigabe in den einzelnen Wildklassen (Böcke/Hirsche, Geißen/Tiere und Kitze/Kälber) erfolgt und welches Geschlechtsverhältnis zwischen männlichen und weiblichen Stücken bestehen soll, sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung erfordern.
Neben dem individuellen Abschussplan für das betreffende Gemeindejagdgebiet sieht die Abschussrichtlinie auch einen „Gemeinsamen Abschuss“ (Freigabe einer bestimmten Stückzahl für mehrere Jagdgebiete) und einen „Zusätzlichen Abschuss“ (Freigabe bestimmter Stücke durch den Bezirksjägermeister zum Zwecke der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes) vor. Der zusätzliche Abschuss setzt voraus, dass die im Abschussplan genehmigten Stücke der betreffenden Wildklasse (z. B. Geißen, Kitze) gänzlich erlegt worden sind. Die Grundsätze der Abschussrichtlinie gelten auch für die Abschusserfüllung.
Neben dem individuellen Abschussplan für das betreffende Gemeindejagdgebiet sieht die Abschussrichtlinie auch einen „Gemeinsamen Abschuss“ (Freigabe einer bestimmten Stückzahl für mehrere Jagdgebiete) und einen „Zusätzlichen Abschuss“ (Freigabe bestimmter Stücke durch den Bezirksjägermeister zum Zwecke der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes) vor. Der zusätzliche Abschuss setzt voraus, dass die im Abschussplan genehmigten Stücke der betreffenden Wildklasse (z. B. Geißen, Kitze) gänzlich erlegt worden sind. Die Grundsätze der Abschussrichtlinie gelten auch für die Abschusserfüllung.
Auf Stellungnahme nicht verzichten
Die Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates hat der Bezirksjägermeister entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes den Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates zur Kenntnis zu bringen. Deshalb ist es wichtig, auf die Abgabe der Stellungnahme nicht zu verzichten. Sie ermöglicht, dass sich die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates ein umfassendes Bild z. B. über Problemgebiete im Hinblick auf die Wildschadenssituation machen können oder über eine unbefriedigende Abschusserfüllung informiert werden.
Es dürfen aber durchaus auch positive Stellungnahmen erfolgen, wenn man sich im Rahmen der Sitzung z. B. mit dem Pächter auf Grund der gegebenen Umstände auf einen höheren Abschuss verständigt hat oder – weil auch die Verjüngung von Mischbaumarten möglich und die Wald-Wild-Situation zufriedenstellend ist – die Abschusspläne in der beantragten Form befürwortet.
Es dürfen aber durchaus auch positive Stellungnahmen erfolgen, wenn man sich im Rahmen der Sitzung z. B. mit dem Pächter auf Grund der gegebenen Umstände auf einen höheren Abschuss verständigt hat oder – weil auch die Verjüngung von Mischbaumarten möglich und die Wald-Wild-Situation zufriedenstellend ist – die Abschusspläne in der beantragten Form befürwortet.
Waldzustand – ein wichtiger Weiser
Die Abschussplanung soll einen angemessenen Wildbestand sicherstellen und zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden beitragen. Nach dem Kärntner Jagdgesetz setzt ein geordneter Jagdbetrieb unter anderem voraus, dass der Wildbestand an die Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasst ist, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden und die günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert werden dürfen. Waldverwüstende Wildschäden sollen vermieden werden. Angesichts des Klimawandels gewinnt die Verjüngung standortgerechter Mischwälder zunehmend an Bedeutung. Die Ergebnisse des Wildeinflussmonitorings zeigen allerdings, dass in Kärnten mehr als 50 % der Verjüngung einem starken Wildeinfluss ausgesetzt ist. Mischwälder können sich vielfach nicht natürlich entwickeln, weil die Mischbaumarten selektiv und wiederholt verbissen werden. Dies führt schließlich zu deren Ausfall und zur Entmischung der Waldbestände.
Eine große Herausforderung sind auch die notwendigen Aufforstungen in jenen Gebieten, die großflächig von den Sturmschäden der letzten Jahre betroffenen waren. Treten waldgefährdende Wildschäden auf, dann würden die Förderungen für die Wiederbewaldung nicht gewährt oder von den betroffenen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zurückgefordert werden. Daher muss gerade in diesen Gebieten die Abschussplanung großzügig erfolgen und auf eine möglichst hundertprozentige Abschusserfüllung Wert gelegt werden. Gerade hier sollte der zusätzliche Abschuss genutzt werden, um in den Problemgebieten den Wildbestand auf einem verträglichen Niveau zu halten.
Eine große Herausforderung sind auch die notwendigen Aufforstungen in jenen Gebieten, die großflächig von den Sturmschäden der letzten Jahre betroffenen waren. Treten waldgefährdende Wildschäden auf, dann würden die Förderungen für die Wiederbewaldung nicht gewährt oder von den betroffenen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zurückgefordert werden. Daher muss gerade in diesen Gebieten die Abschussplanung großzügig erfolgen und auf eine möglichst hundertprozentige Abschusserfüllung Wert gelegt werden. Gerade hier sollte der zusätzliche Abschuss genutzt werden, um in den Problemgebieten den Wildbestand auf einem verträglichen Niveau zu halten.