5 Erleichterungen beim Finanzamt
1. Pauschalierungsgrenzen
Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von maximal 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche, maximal 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten sowie maximal 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst. Die Einheitswertgrenze von 75.000 Euro bleibt bestehen. Sie ist die einzige Grenze für die Anwendung der Vollpauschalierung.
Achtung: Die 400.000-Euro-Umsatzgrenze für die Pauschalierung im Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuer bleibt aus derzeitiger Sicht aufrecht. Die entsprechende Novellierung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung (kurz: LuF-PauschVO) ist noch ausständig.
Achtung: Die 400.000-Euro-Umsatzgrenze für die Pauschalierung im Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuer bleibt aus derzeitiger Sicht aufrecht. Die entsprechende Novellierung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung (kurz: LuF-PauschVO) ist noch ausständig.
2. Buchführungsgrenze
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird von 550.000 auf 700.000 Euro erhöht. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von 150.000 Euro entfällt zur Gänze. Diese Novellierung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist somit erstmalig im Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze ist bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze von 700.000 Euro abzustellen.
3. Steuerliche Risikoausgleichsmaßnahme
Betriebe, die ihre Einkünfte mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermitteln, können ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über drei Jahre). Dadurch können schlechte Ernten oder Marktpreise, beispielsweise als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen werden. In die Verteilung einzubeziehen sind unter anderem Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben, aber auch aus Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und aus Bienenzucht. Nicht in die Verteilung einzubeziehen sind unter anderem Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank. Diese neue Drei-Jahres-Verteilung kann erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden.
4. Übertragung stiller Reserven/Kalamitätsnutzung
Forstwirte leiden immer mehr unter Kalamitätsereignissen (insbesondere Borkenkäfer, Stürme). Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird von 50 % auf 70 % erhöht. Diese Neuregelung gilt bereits für jene stille Reserven die aufgrund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.
5. Senkung des Eingangssteuersatzes
Der Steuersatz in der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1. Jänner 2020 für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro von 25 auf 20 % gesenkt. Der Steuertarif ist auf das Jahreseinkommen anzuwenden, somit ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20 % bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden. Für Einkommensteile über 1 Million Euro beträgt der Steuersatz bis 2025 55 %.
Arbeitnehmer, die nur ein geringes Einkommen beziehen, profitieren von der Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 auf maximal 400 Euro. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird korrespondierend der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von bisher 300 auf 400 Euro erhöht. Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung 2020 zur Anwendung.
Arbeitnehmer, die nur ein geringes Einkommen beziehen, profitieren von der Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 auf maximal 400 Euro. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird korrespondierend der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung von bisher 300 auf 400 Euro erhöht. Die höheren Beträge kommen ab der Veranlagung 2020 zur Anwendung.
Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze
Worauf Vermieter, Wirte, Buschen- und Almausschenker achten sollten.
Mit der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes profitieren Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetriebe von einer zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %. Diese gilt im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Entlastung soll vor allem den besonders schwer von der Coronakrise betroffenen Tourismus unterstützen. Von der Regel profitieren aber auch landwirtschaftliche Ausschankbetriebe. Grundsätzlich haben umsatzsteuerpauschalierte Buschenschank- und Almausschankbetriebe 20 % Umsatzsteuer beim Ausschank von Getränken zu verrechnen. Darin enthalten ist die sogenannte Zusatzsteuer von 10 % (bzw. 7 % beim Verkauf an Unternehmer), die an das Finanzamt abzuliefern ist.
Um Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie entfällt für umsatzsteuerlich pauschalierte Buschenschanken/Almausschankbetriebe im genannten Zeitraum die Zusatzsteuer. Dies gilt gleichermaßen für ausgeschenkte alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke. Achtung: Beim Ab-Hof-Verkauf von bestimmten Getränken ist die Zusatzsteuer jedoch nach wie vor zu entrichten.
In allerletzter Minute ist es auch für Beherbergungsbetriebe noch zu Verbesserungen gekommen. Davon betroffen sind vor allem Ferienwohnungs- und Privatzimmervermieter, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern haben. Für die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements darf nun zeitlich befristet 5 % Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt werden. Bis zum 30. Juni 2020 waren es 10 %. Nicht davon betroffen sind „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe, die die Beherbergung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausüben und daher auch in diesem Bereich der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen. Die befristete Umsatzsteuersenkung wurde auch auf die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, ausgeweitet.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, empfiehlt es sich, dass der entsprechende Umsatzsteuersatz mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet wird. Laut Information des Finanzministeriums bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des Entfalles der Zusatzsteuer durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden. Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.
Mit der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes profitieren Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetriebe von einer zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %. Diese gilt im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Entlastung soll vor allem den besonders schwer von der Coronakrise betroffenen Tourismus unterstützen. Von der Regel profitieren aber auch landwirtschaftliche Ausschankbetriebe. Grundsätzlich haben umsatzsteuerpauschalierte Buschenschank- und Almausschankbetriebe 20 % Umsatzsteuer beim Ausschank von Getränken zu verrechnen. Darin enthalten ist die sogenannte Zusatzsteuer von 10 % (bzw. 7 % beim Verkauf an Unternehmer), die an das Finanzamt abzuliefern ist.
Um Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie entfällt für umsatzsteuerlich pauschalierte Buschenschanken/Almausschankbetriebe im genannten Zeitraum die Zusatzsteuer. Dies gilt gleichermaßen für ausgeschenkte alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke. Achtung: Beim Ab-Hof-Verkauf von bestimmten Getränken ist die Zusatzsteuer jedoch nach wie vor zu entrichten.
In allerletzter Minute ist es auch für Beherbergungsbetriebe noch zu Verbesserungen gekommen. Davon betroffen sind vor allem Ferienwohnungs- und Privatzimmervermieter, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern haben. Für die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements darf nun zeitlich befristet 5 % Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt werden. Bis zum 30. Juni 2020 waren es 10 %. Nicht davon betroffen sind „Urlaub am Bauernhof“-Betriebe, die die Beherbergung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausüben und daher auch in diesem Bereich der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen. Die befristete Umsatzsteuersenkung wurde auch auf die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, ausgeweitet.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, empfiehlt es sich, dass der entsprechende Umsatzsteuersatz mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet wird. Laut Information des Finanzministeriums bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des Entfalles der Zusatzsteuer durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden. Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.