4 Resolutionen beschlossen
Resolution 1: Wolfsfreie Zone Kärnten
Im EU-Mitgliedland Schweden gelten weite Teile des Landes (Süd- und Nordschweden) als wolfsfrei. In diesen wolfsfreien Zonen ist ein umfassender und unbürokratischer Abschuss von Wölfen möglich. Die EU-Kommission akzeptiert den Ansatz dieser wolfsfreien Zonen in Schweden, da der Erhalt der traditionellen Rentierhaltung höherrangig angesehen wird als der strenge Artenschutz gemäß der FFH-Richtlinie.
Die traditionelle Alm- und Weidewirtschaft im Alpenraum entspricht ihrem Wesen nach der traditionellen Rentierhaltung Schwedens. Auf Grund des in den EU-Verträgen festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 4 des EUV) muss zur Sicherung der traditionellen Alm- und Weidewirtschaft die Ausweisung von wolfsfreien Zonen auch im Alpenraum akzeptiert werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Alpenkonvention der traditionellen Alm- und Weidewirtschaft im Alpenraum einen besonderen Schutz zugesteht. In diesem Staatsvertrag zwischen acht Alpenländern und der EU bekennen sich die Vertragspartner dazu, die kulturelle Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung zu wahren, ihre Lebensgrundlagen zu sichern und eine umweltverträgliche Besiedlung sowie wirtschaftliche Entwicklung im Alpenraum zu gewährleisten (Alpenkonvention 3, Art. 2 Abs. 2 lit. a). Kärnten liegt mit seiner gesamten Landesfläche im Anwendungsbereich der Alpenkonvention.
Alpenkonvention
Die Alpenkonvention steht im Stufenbau der Rechtsordnung über der FFH-Richtlinie. Diese sieht nach wie vor einen sehr strengen Schutz von Wölfen vor, obwohl Wölfe nicht mehr auf der Roten Liste bedrohter Tierarten der IUCN stehen und nicht vom Aussterben bedroht sind. Diese dominierende Stellung der Ökologie (beinahe unbedingter Schutz des Wolfes) in der FFH-Richtlinie gegenüber der Ökonomie (faktisch gänzliche Verdrängung der Berglandwirtschaft in Bezug auf die traditionelle Nutztierhaltung auf Almen) und der damit einhergehende drohende Verlust der alpinen Kulturlandschaft widersprechen den in der Präambel genannten Grundsätzen der Alpenkonvention nach einem gleichwertigen Schutz von Umwelt sowie gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklung.
Vor diesem Hintergrund fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die zuständigen Vertreter im Europäischen Parlament und in der Europäischen Kommission dazu auf, Kärnten als wolfsfreie Zone nach Vorbild Schwedens anzuerkennen, um den in den EU-Verträgen gebotenen Gleichheitsgrundsatz nicht zuwiderzuhandeln sowie den Vorgaben der Alpenkonvention zu entsprechen. Der Schutzstatus der Wölfe in der FFH-Richtlinie muss abgesenkt werden (von Anhang IV in Anhang V). Die Resolution wurde einstimmig beschlossen.
Die traditionelle Alm- und Weidewirtschaft im Alpenraum entspricht ihrem Wesen nach der traditionellen Rentierhaltung Schwedens. Auf Grund des in den EU-Verträgen festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 4 des EUV) muss zur Sicherung der traditionellen Alm- und Weidewirtschaft die Ausweisung von wolfsfreien Zonen auch im Alpenraum akzeptiert werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Alpenkonvention der traditionellen Alm- und Weidewirtschaft im Alpenraum einen besonderen Schutz zugesteht. In diesem Staatsvertrag zwischen acht Alpenländern und der EU bekennen sich die Vertragspartner dazu, die kulturelle Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung zu wahren, ihre Lebensgrundlagen zu sichern und eine umweltverträgliche Besiedlung sowie wirtschaftliche Entwicklung im Alpenraum zu gewährleisten (Alpenkonvention 3, Art. 2 Abs. 2 lit. a). Kärnten liegt mit seiner gesamten Landesfläche im Anwendungsbereich der Alpenkonvention.
Alpenkonvention
Die Alpenkonvention steht im Stufenbau der Rechtsordnung über der FFH-Richtlinie. Diese sieht nach wie vor einen sehr strengen Schutz von Wölfen vor, obwohl Wölfe nicht mehr auf der Roten Liste bedrohter Tierarten der IUCN stehen und nicht vom Aussterben bedroht sind. Diese dominierende Stellung der Ökologie (beinahe unbedingter Schutz des Wolfes) in der FFH-Richtlinie gegenüber der Ökonomie (faktisch gänzliche Verdrängung der Berglandwirtschaft in Bezug auf die traditionelle Nutztierhaltung auf Almen) und der damit einhergehende drohende Verlust der alpinen Kulturlandschaft widersprechen den in der Präambel genannten Grundsätzen der Alpenkonvention nach einem gleichwertigen Schutz von Umwelt sowie gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklung.
Vor diesem Hintergrund fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die zuständigen Vertreter im Europäischen Parlament und in der Europäischen Kommission dazu auf, Kärnten als wolfsfreie Zone nach Vorbild Schwedens anzuerkennen, um den in den EU-Verträgen gebotenen Gleichheitsgrundsatz nicht zuwiderzuhandeln sowie den Vorgaben der Alpenkonvention zu entsprechen. Der Schutzstatus der Wölfe in der FFH-Richtlinie muss abgesenkt werden (von Anhang IV in Anhang V). Die Resolution wurde einstimmig beschlossen.
Resolution 2: Entlastungspaket für Land- und Forstwirtschaft
Die Kosten für viele agrarische Betriebsmittel wie z. B. Futtermittel, Düngemittel, Energie etc. sind in den letzten Monaten zum Teil geradezu explodiert und verteuern die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie z. B. Milch, Fleisch, Eier, Getreide etc. massiv. Wie die Daten der Statistik Austria zeigen, geht die Preis/Kosten-Schere in der Landwirtschaft immer weiter auf. So hat zwar der Preis-Index für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom zweiten Quartal 2021 auf das zweite Quartal 2022 um 15,2 % zugelegt, im gleichen Zeitraum ist der Index für die Gesamtausgaben in der Landwirtschaft um 26,4 % nach oben geklettert. Die wirtschaftliche Situation auf den bäuerlichen Betrieben wird immer schwieriger.
Die bislang auf den Weg gebrachten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft waren richtig und stellen eine wertvolle Unterstützung dar. Da in den nächsten Monaten nach wie vor hohe Inflationsraten zu erwarten sind, ist die Bundesregierung dazu angehalten, auch für das Wirtschaftsjahr 2023 Vorsorge zu treffen, um die Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe und die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln sicherzustellen. Insbesondere die Anbausaison im Frühjahr 2023 wird auf Grund der hohen Betriebsmittelpreise eine Herausforderung für viele Betriebe!
Angesichts der stark gestiegenen Mehreinnahmen des Bundes aus der Mehrwertsteuer (u. a. aus landwirtschaftlichen Betriebsmitteln) fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten den Bundeskanzler der Republik Österreich, Karl Nehammer, MSc, auf, in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner, LL.M., und in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Mag. Norbert Totschnig, ein weiteres Entlastungspaket für die Land- und Forstwirtschaft auf den Weg zu bringen, welches die Teuerungen für die bäuerlichen Betriebe umfassend abfedert und zumindest folgende Punkte umfasst:
Die bislang auf den Weg gebrachten Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft waren richtig und stellen eine wertvolle Unterstützung dar. Da in den nächsten Monaten nach wie vor hohe Inflationsraten zu erwarten sind, ist die Bundesregierung dazu angehalten, auch für das Wirtschaftsjahr 2023 Vorsorge zu treffen, um die Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe und die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln sicherzustellen. Insbesondere die Anbausaison im Frühjahr 2023 wird auf Grund der hohen Betriebsmittelpreise eine Herausforderung für viele Betriebe!
Angesichts der stark gestiegenen Mehreinnahmen des Bundes aus der Mehrwertsteuer (u. a. aus landwirtschaftlichen Betriebsmitteln) fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten den Bundeskanzler der Republik Österreich, Karl Nehammer, MSc, auf, in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen, Dr. Magnus Brunner, LL.M., und in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Mag. Norbert Totschnig, ein weiteres Entlastungspaket für die Land- und Forstwirtschaft auf den Weg zu bringen, welches die Teuerungen für die bäuerlichen Betriebe umfassend abfedert und zumindest folgende Punkte umfasst:
- Inflationsausgleich bei den öffentlichen Zahlungen
- Anhebung der öffentlichen Zahlungen für die Land- und Forstwirtschaft (insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik) um die Inflationsrate, um so eine faire Abgeltung der erbrachten Leistungen der Land- und Forstwirtschaft für die Allgemeinheit (Versorgungssicherheit, Offenhaltung der Kulturlandschaft, Umweltleistungen etc.) sicherzustellen.
- Versorgungssicherungspaket 2023
- Fortführung des unbürokratischen und treffsicheren Versorgungssicherungspakets auch für das Jahr 2023 mit Pauschalzahlungen je Hektar und je GVE. Anhebung der finanziellen Mittel, um die Mehrbelastungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe effektiv abzufedern.
- Strompreisbremse für die Landwirtschaft
- Einführung einer Entlastungsmaßnahme, welche die massiv gestiegenen Stromkosten für die bäuerlichen Betriebe umfassend und unbürokratisch abfedert.
Resolution 3: Treffsicherheit bei Grünland-Dürreindexversicherung verbessern
In Anbetracht des Klimawandels wird die Versicherung gegen Dürre und Trockenheit ein zentrales Element der betrieblichen Risikovorsorge. Seit dem Jahr 2015 bietet die Österreichische Hagelversicherung mit der Grünland-Dürreindexversicherung ein Versicherungsprodukt für Dürreschäden speziell im Grünland an und nimmt damit eine Vorreiterrolle in ganz Europa ein.
Derzeit liegt die Versicherungsrate in Kärnten bei rund 20 % des versicherbaren Grünlandes. Um die Akzeptanz der Versicherung zu steigern, zeigen die Erfahrungen des heurigen Sommers, dass die Treffsicherheit der Dürreindexversicherung verbessert werden muss. In vielen Fällen waren auf versicherten Grünlandflächen massive Ertragsverluste zu beobachten, während die aus dem Niederschlagsdefizit und den Hitzetagen errechneten „Defizit-Werte“ in der Höhe von 60 % nicht erreicht wurden. Trotz Schadens wurde keine Versicherungsleistung fällig.
Die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert daher die Österreichische Hagelversicherung auf, die Treffsicherheit der Dürreindex-Versicherung ab dem Jahr 2023 zu verbessern und folgende Punkte zu berücksichtigen:
1| Versicherungsleistung bereits ab 50 % Defizit
Derzeit liegt die Versicherungsrate in Kärnten bei rund 20 % des versicherbaren Grünlandes. Um die Akzeptanz der Versicherung zu steigern, zeigen die Erfahrungen des heurigen Sommers, dass die Treffsicherheit der Dürreindexversicherung verbessert werden muss. In vielen Fällen waren auf versicherten Grünlandflächen massive Ertragsverluste zu beobachten, während die aus dem Niederschlagsdefizit und den Hitzetagen errechneten „Defizit-Werte“ in der Höhe von 60 % nicht erreicht wurden. Trotz Schadens wurde keine Versicherungsleistung fällig.
Die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten fordert daher die Österreichische Hagelversicherung auf, die Treffsicherheit der Dürreindex-Versicherung ab dem Jahr 2023 zu verbessern und folgende Punkte zu berücksichtigen:
1| Versicherungsleistung bereits ab 50 % Defizit
- Die bisherige Schwelle von 60 % ist zu hoch und soll abgesenkt werden.
- In Abhängigkeit von der Seehöhe soll die Mindesttemperatur für den Hitzetag abgesenkt werden. Auf Grund der steigenden Strahlungsintensität wirken sich in höheren Lagen auch Temperaturen unter 30 °C negativ auf die Grünlandbestände aus.
- Neben dem Niederschlagsdefizit in einer Periode soll zur Verbesserung der Treffsicherheit auch die Niederschlagsverteilung in der Periode zusätzlich Berücksichtigung finden.
- Die Süd-Exposition soll als zusätzlicher Parameter aufgenommen werden.
- In Katastralgemeinden, wo nach bisheriger Erfahrung die Messdaten nicht die tatsächlichen Schäden abbilden, sollten neue Messpunkte gesetzt werden.
- Vermeidung von „Inseln“ – d. h. KGs, in denen das für die Schadensleistung notwendige Defizit nicht erreicht wird, wenn die umliegenden KGs das notwendige Defizit erreichen.
- Möglichkeit einer Schadensfeststellung durch einen Mitarbeiter der Hagelversicherung in Fällen mit offensichtlichen Schäden, in denen aber die Defizite nicht erreicht werden.
- Schaffung der Möglichkeit, dass im Grünland die Dürreversicherung auch ohne die Hagelversicherung abgeschlossen werden kann.
Resolution 4: Keine Widmungserfordernis für Almhütten
In der Bundesverfassung ist die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln aus heimischer Produktion als Staatsziel festgelegt. In der Landesverfassung bekennt sich das Land Kärnten zu einer produktiven Land- und Forstwirtschaft mit bäuerlichen Familienbetrieben. Ähnliche Zielbestimmungen enthält das Kärntner Landwirtschaftsgesetz betreffend die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes in einem funktionsfähigen ländlichem Raum.
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine mittel- und langfristige Rechts- und Planungssicherheit in der Land- und Forstwirtschaft sind Rahmenbedingungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen von entscheidender Bedeutung. Die bezeichneten Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung und im Regelfall auch einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Diese Widmungskonformität ist besonders wichtig und Grundvoraussetzung für die Realisierung. Die relevanten Regelungen enthalten das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021), welches am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist.
Nach der vorher geltenden Rechtslage durften in der im ländlichen Bereich häufigsten Widmungskategorie Grünland solche Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden, die nach Art, Größe und Situierung erforderlich und spezifisch sind. Diese Regelung hat gewährleistet, dass sich viele bäuerliche Betriebe durch Errichtung betriebswirtschaftlich notwendiger, infrastruktureller Einrichtungen positiv entwickelt haben. Nach der neuen Rechtslage sind die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen, die Wohnzwecken oder einem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe oder der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten dienen, nur dann zulässig, wenn die betreffenden Flächen eine gesonderte Festlegung als Hofstelle land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aufweisen (§ 28 Abs 2 K-ROG 2021).
Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine mittel- und langfristige Rechts- und Planungssicherheit in der Land- und Forstwirtschaft sind Rahmenbedingungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen von entscheidender Bedeutung. Die bezeichneten Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung und im Regelfall auch einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Diese Widmungskonformität ist besonders wichtig und Grundvoraussetzung für die Realisierung. Die relevanten Regelungen enthalten das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021), welches am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist.
Nach der vorher geltenden Rechtslage durften in der im ländlichen Bereich häufigsten Widmungskategorie Grünland solche Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden, die nach Art, Größe und Situierung erforderlich und spezifisch sind. Diese Regelung hat gewährleistet, dass sich viele bäuerliche Betriebe durch Errichtung betriebswirtschaftlich notwendiger, infrastruktureller Einrichtungen positiv entwickelt haben. Nach der neuen Rechtslage sind die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen, die Wohnzwecken oder einem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe oder der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten dienen, nur dann zulässig, wenn die betreffenden Flächen eine gesonderte Festlegung als Hofstelle land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aufweisen (§ 28 Abs 2 K-ROG 2021).
Kritik der LK
Die Landwirtschaftskammer Kärnten hat die Einführung dieser Regelung im Begutachtungsverfahren scharf kritisiert. In der Stellungnahme vom 10. September 2019 wurde ausführlich dargelegt, dass kein sachlich nachvollziehbarer Grund dafür bestehe und viele Gründe dagegen sprächen. Die Abhängigkeit von einem Widmungsakt bringt einen standortgebundenen Land- und Forstwirt rechtlich und wirtschaftlich in eine extrem unsichere Position. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine positive Erledigung der Widmung beziehungsweise der gesonderten Festlegung. Tatsächlich wird diese in vielen Fällen erst nach langwierigen Verfahren oder überhaupt nicht erreicht werden. Der Bauer ist aber an seinen Standort gebunden. Es ist ihm nicht möglich und zumutbar, den Betrieb aufgrund einer nicht zustande gekommenen Widmungsänderung zu verlegen. Die Erhaltung eines leistungsfähigen Betriebes wird damit massiv gefährdet. Die in der Kärntner Bauordnung und dem Kärntner Naturschutzgesetz enthaltenen Regelungen und nicht zuletzt auch die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, welche Erforderlichkeit und Spezifität fordern, geben der Vollziehung genügend Spielraum, um die Zielvorgaben der Raumordnung zu sichern. Im Ergebnis widersprechen die neuen Regelungen über das Bauen in der Widmungskategorie Grünland den Vorgaben der eingangs erwähnten Regelungen.
Praktische Erfahrungen
Praktische Erfahrungen zeigen bereits, dass die Kritik berechtigt war. Es laufen mehrere Verfahren zur Errichtung von Almställen und Almhütten. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nicht bedacht, dass unter den Begriff „bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen“, auch Almhütten fallen könnten, welche eine Unterkunft für den Senner vorsehen und bei denen der Betriebszweck überwiegt. In der Tat beruft sich die Behörde in den laufenden Verfahren auf diese Bestimmung und verlangt die gesonderte Festlegung.
Nach den Erläuterungen wurde mit der Regelung das Ziel verfolgt, eine missbräuchliche Aushöhlung der Ziele der Raumordnung zu vermeiden. Die Errichtung derartiger Anlagen widerspricht aber keineswegs den Zielen der Raumordnung, sondern dient diesen vielmehr. Das Ziel des Fortbestandes einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft kann nur erreicht werden, wenn den Land- und Forstwirten gestattet ist, die für die Ausgestaltung eines überlebensfähigen Betriebes notwendigen baulichen Anlagen zu errichten. Almhütten und Almställe sind für die Almbewirtschaftung unerlässlich und sollten daher keinesfalls von einem Widmungsakt abhängig sein. Dasselbe gilt natürlich auch für andere betrieblich notwendige und typische Vorhaben.
Aus den angeführten Gründen fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten den zuständigen Referenten für Raumordnungsangelegenheiten, Ing. Daniel Fellner, auf, dahingehend eine Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 zu setzen. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung des § 28 Abs 2 des K-ROG 2021 ersatzlos zu streichen oder die Bestimmungen über das Bauen im Grünland nach Maßgabe dieser Resolution zu modifizieren. Die Resolution wurde einstimmig beschlossen.
Nach den Erläuterungen wurde mit der Regelung das Ziel verfolgt, eine missbräuchliche Aushöhlung der Ziele der Raumordnung zu vermeiden. Die Errichtung derartiger Anlagen widerspricht aber keineswegs den Zielen der Raumordnung, sondern dient diesen vielmehr. Das Ziel des Fortbestandes einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft kann nur erreicht werden, wenn den Land- und Forstwirten gestattet ist, die für die Ausgestaltung eines überlebensfähigen Betriebes notwendigen baulichen Anlagen zu errichten. Almhütten und Almställe sind für die Almbewirtschaftung unerlässlich und sollten daher keinesfalls von einem Widmungsakt abhängig sein. Dasselbe gilt natürlich auch für andere betrieblich notwendige und typische Vorhaben.
Aus den angeführten Gründen fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten den zuständigen Referenten für Raumordnungsangelegenheiten, Ing. Daniel Fellner, auf, dahingehend eine Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 zu setzen. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung des § 28 Abs 2 des K-ROG 2021 ersatzlos zu streichen oder die Bestimmungen über das Bauen im Grünland nach Maßgabe dieser Resolution zu modifizieren. Die Resolution wurde einstimmig beschlossen.