350.000 Euro für Wildtierschäden
Rund 400 Nutztierrisse durch den Wolf wurden heuer beim Land Kärnten bestätigt, darüber hinaus werden 450 Tiere nach Wolfsangriffen vermisst. Daher werden sich auch im Kärntner Wildschadensfonds die Auszahlungen aufgrund von Wolfsschäden drastisch erhöhen. „Die Kuratoriumssitzung zeigt eine Vervierfachung der Wolfsschäden von 2021 auf 2022 und spiegelt damit die besorgniserregende Entwicklung wider, die wir heuer beobachten mussten“, berichtete Jagd- und Agrarreferent Martin Gruber, der zugleich Vorsitzender des Kuratoriums ist. Über 350.000 Euro standen im Wildschadensfonds heuer als Budget für Schäden zur Verfügung, die durch ganzjährig geschonte Tierarten verursacht werden. Das sind neben dem Wolf auch Bär, Fischotter und Biber. „Beschlossen wurden insgesamt Entschädigungszahlungen für Wolfsschäden in der Höhe von rund 200.000 Euro und für Fischotterschäden in der Höhe von 120.000 Euro“, informierte Gruber. Die restlichen Mittel teilen sich auf Schäden durch Biber (14.000 Euro) und Bär (4500 Euro) auf.
Das gesamte Budget stammt auch heuer wieder aus Jagd- und Agrarmitteln und wurde seit Einrichtung des Fonds von Landesrat Gruber laufend aufgestockt.
Das gesamte Budget stammt auch heuer wieder aus Jagd- und Agrarmitteln und wurde seit Einrichtung des Fonds von Landesrat Gruber laufend aufgestockt.
Antragsberechtigte
Ziel des Kärntner Wildschadensfonds ist es, Schäden abzudecken, die durch Bär, Wolf, Luchs, Biber und Fischotter verursacht wurden – insbesondere in der Landwirtschaft, Imkerei, Forstwirtschaft, Almwirtschaft und Fischereiwirtschaft. Bei Schäden durch Bär, Wolf oder Luchs sind Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Nutzungsberechtigte an landwirtschaftlichen Grundstücken, Bewirtschafter von Almbetrieben, Auftreiber auf Almen (Tierbesitzer) oder Nutzungsberechtigte auf Almflächen sowie Imker, die die Voraussetzungen iSd K-BiWG erfüllen, antragsberechtigt. Bei Schäden durch Biber sind Bewirtschafter oder Nutzungsberechtigte von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben/Grundstücken und bei Schäden durch Fischotter Bewirtschafter von Teichen sowie von Fließgewässern (Bewirtschafter von Fließgewässern ist der im Fischereikataster als Fischereiberechtigte Ausgewiesene) antragsberechtigt.
Fünf Tipps zur Schadensabgeltung
- Bis zum 15. November eines jeden Jahres einlangende Anträge an den Kärntner Wildschadensfonds werden noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt und die Unterstützungsleistungen ab dem Ende des laufenden Jahres ausbezahlt.
- Alle nach dem 15. November einlangenden Anträge werden erst im folgenden Kalenderjahr behandelt, und Unterstützungsleistungen werden sohin erst im Folgejahr ausgezahlt.
- Die Finanzierung der Unterstützungsleistung muss aus den Mitteln des Kärntner Wildschadensfonds gesichert sein. Wenn dies der Fall ist, werden Unterstützungsleistungen für unterstützungsfähige Schäden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zu 100 % erbracht. Pro Antragsteller und Schadensfall sowie pro Jahr werden jedoch maximal 7500 Euro (Höchstbetrag) an Unterstützungsleistung gewährt.
- Für den Fall, dass die jährlich im Wildschadensfonds vorhandenen Geldmittel nicht ausreichen, um alle anfallenden, berechtigten Unterstützungsleistungen bis zu 100 % zu erbringen, kann der Fonds das Ausmaß der Unterstützungsleistungen anteilig kürzen.
- Die Richtlinie für Unterstützungsleistungen aus dem Kärntner Wildschadensfonds, die Antragsformulare sowie die Verpflichtungserklärung können Sie auf der Homepage der Abteilung 10 der Kärntner Landesregierung abrufen (www.landwirtschaft.ktn.gv.at, Menüpunkt „News“, Beitrag „Kärntner Wildschadensfonds“).