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ÖPUL-Maßnahme "Bio" - Förderauflagen und Prämienerhöhung

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15.01.2024 | von Dipl..-Ing. Dominik Sima

Auflagen, Weiterbildungsmaßnahmen sowie Erhöhung der Prämiensätze aufgrund des "Impulsprogramms Landwirtschaft" im Überblick. Zusätzliche Informationen auf der Homepage der LK Kärnten unter der Rubrik Förderungen.

Die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" ist als mehrjährige Maßnahme konzipiert, wobei der Verpflichtungszeitraum mindestens vier Jahre beträgt und bis einschließlich 31. Dezember 2028 läuft. Für sämtliche optionalen Zuschläge läuft der Verpflichtungszeitraum über ein Kalenderjahr. Nachstehende Förderverpflichtungen sind als Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme einzuhalten:
 

Aufrechter Kontrollvertrag

Alle Biobetriebe benötigen einen Kontrollvertrag mit einer anerkannten Biokontrollstelle. Dieser muss bis spätestens 1. Jänner des ersten Verpflichtungsjahres abgeschlossen sein. Ein Wechsel der Biokontrollstelle hat jedenfalls ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
 
Sonnenblume Bio-Förderung.jpg © Sima
Auf Ackerflächen müssen die Fruchtfolgeauflagen beachten werden. © Sima

Einhaltung der EU-Bio-Verordnung

Biobetriebe sind verpflichtet, die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung (EU) 2018/848 betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, Dünge- und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) sowie die entsprechenden Tierhaltungsvorschriften (Stallfläche, Auslauf, Weide) einzuhalten. Alle Tiere am Betrieb müssen grundsätzlich biologisch gehalten werden, davon sind unter bestimmten Bedingungen Eigenbedarfstiere und Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) ausgenommen. So dürfen maximal zwei nicht zertifizierte Mastschweine und/oder zehn nicht zertifizierte Hühner für den Eigenbedarf gleichzeitig gehalten werden. Außerdem können "konventionelle" Equiden am Betrieb gehalten werden (Bekanntgabe im MFA jährlich notwendig), wobei diese für die Einstufung als Tierhalter nicht berücksichtigt werden.
 

Grünlanderhaltung

Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, dürfen innerhalb der Förderperiode maximal 1 ha Grünland in Acker bzw. Dauer- oder Spezialkulturen umwandeln - innerbetrieblicher Flächentausch ist davon ausgenommen. Achtung: Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" schließt sich die Umbruchstoleranz aus.

Fruchtfolgeauflage bzw. Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen

Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha einnimmt, dürfen auf maximal 75 % der Ackerfläche Getreide und Mais angebaut werden. Darüber hinaus darf keine Kultur einen Anteil mehr als 55 % an der Ackerfläche einnehmen - ausgenommen Ackerfutter.

Biodiversitätsauflagen im Grünland

Biobetriebe müssen Biodiversitätsflächen ab 2 ha gemähtem Grünland im Ausmaß von 7 % der gemähten Grünlandfläche (ohne Bergmähder) anlegen. Naturschutzflächen mit definierter Schnittzeitpunktauflage können angerechnet werden. Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, Biodiversitätsflächen am Grünland anzulegen:
  1. Verzögerter Nutzungstermin (DIVSZ)
  2. Nutzungsfreier Zeitraum von mindestens neun Wochen (DIVNFZ)
  3. Belassen von Altgrasstreifen (DIVAGF)
  4. Neueinsaat mit regionaler Grünland-Saatgutmischung (DIVRS)

Biodiversitätsflächen am Acker

Biodiversitätsflächen am Acker müssen im Ausmaß von mindestens 7 % der Ackerfläche ab einer Ackerfläche von 2 ha angelegt werden. Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerflächen können diese Verpflichtung zur Gänze durch Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen am Grünland erfüllen. Des Weiteren ist zu beachten, dass auf Feldstücken mit mehr als 5 ha eine Biodiversitätsfläche im Ausmaß von mindestens 15 Ar am betreffenden Feldstück anzulegen ist. Diese Bestimmung gilt für Ackerbaubetriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche. Ansonsten gibt es keine Auflagen hinsichtlich Anzahl, Größe oder Lage der einzelnen Biodiversitätsflächen. Unter bestimmten Bedingungen (= Ackerstilllegungen) können auch Naturschutzflächen angerechnet werden.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
  • Anlage bis spätestens am 15. Mai im Anlagejahr
  • Verwendung einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien
  • 75 % der Ackerbiodiversitätsfläche dürfen frühestens ab 1. August genutzt/gepflegt werden - mindestens einmal bzw. maximal zweimal im Jahr.
  • Der Umbruch ist erst ab 15. September des darauffolgenden Jahres erlaubt, bei Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch nach dem 31. Juli möglich.
  • Detaillierte Informationen zu den Biodiversitätsauflagen im Grünland und auf Ackerflächen sind dem entsprechenden Maßnahmenblatt der AMA unter www.ama.at  zu entnehmen.

Weiterbildungsverpflichtung

Als Teilnehmer:in an der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" sind bis spätestens 31. Dezember 2025 von der förderwerbenden Person unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse im Ausmaß von acht Stunden zu absolvieren:
  • drei Stunden zu biodiversitätsrelevanten Themen
  • fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise
Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Grundsätzlich kann der Kursbesuch einer Person nicht auf mehrere Betriebe angerechnet werden.
Es werden die Kurse je nach Bedarf als Veranstaltung in Präsenz, als Webinar oder neu, auch als Online-Weiterkurse angeboten.

Weiterbildung "Biologische Wirtschaftsweise"

Diesbezüglich bietet das Biozentrum Kärnten in den nächsten zwei Jahren zusätzlich - zum obligaten auf Produktionstechnik ausgerichteten Weiterbildungsangebot - zielgruppenspezifische Kurse mit dem Titel "Bio-Kompakt" in den einzelnen Bezirken an. In diesem Kurs wird über die wichtigsten Richtlinien des Biolandbaus, die Biokontrolle und Zertifizierung, ÖPUL und Förderungsvoraussetzung, Tierhaltung und Tiergesundheit, Grünlandwirtschaft, Ackerbau und Biovermarktung informiert. Die ersten Termine für das Frühjahr 2024 wurden fixiert - siehe Infobox "Termine Bio-Kompakt 2024". Die Herbsttermine in den restlichen Bezirken werden zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschrieben. Anmeldung im Biozentrum Kärnten unter der Tel.-Nr.: 0463/5850–5400.

Termine "Bio-Kompakt" 2024

  • Wolfsberg: 6. Februar (Dienstag), 9 - 16 Uhr, Hotel Gasthof Stoff, Wolfsberg
  • Völkermarkt: 20. Februar (Dienstag), 9 - 16 Uhr, Mochoritsch, Griffen Rast, Griffen
  • Hermagor: 12. März (Dienstag), 9 - 16 Uhr, Gasthof Lenzhofer, Dellach/Gail
  • Spittal: 9. April (Dienstag), 9 - 16 Uhr, Restaurant Auszeit, Sachsenburg

Weiterbildung "Biodiversität"

Eine Aufstellung aller aktuell angebotenen Veranstaltungen können auf der Homepage des LFI Kärnten  gefunden werden.

Impulsprogramm Landwirtschaft

Derzeit ist die österreichische Landwirtschaft mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Dazu zählen unter anderem steigende Betriebsmittelkosten, Inflation, volatile Marktpreise sowie extreme Wetterbedingungen. Auch die gesellschaftlichen Anforderungen in Richtung Umwelt- und Tierwohlstandards dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Aus diesem Grund setzt das Landwirtschaftsministerium gemeinsam mit den Ländern in den nächsten Jahren ein Impulsprogramm in der Höhe von insgesamt 360 Mio. Euro für die Landwirtschaft um - 90 Mio. Euro jährlich. Somit kommt es zu einer Erhöhung der ÖPUL-Förderung um durchschnittlich 8 % - davon profitieren auch Biobetriebe - siehe Tabelle "Basismodulprämien".

Eine genaue Aufstellung aller Fördersätze und inklusive der Zuschläge in der Bio-Maßnahme ist unter Downloads zum Thema "Bio Basisprämien 2024" ganz unten zu finden. Auch andere ÖPUL-Maßnahmen, sofern sie nicht über das Öko-Schema finanziert werden, und die Zahlungen der Ausgleichszulage werden im gleichen Ausmaß erhöht. Weitere Details sind unter Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 (inklusive Öko-Regelungen) (bml.gv.at) abrufbar.

Bio Basisprämie 2024.jpg © LK Kärnten
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  • Bioprämien ab 2024 PDF 515,84 kB

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