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Änderungen ab 2024 bei der Zahlung für Junglandwirte

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29.02.2024 - Gültigkeit: Kärnten

Aufgrund der Angleichung der Fördervoraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte (erste Säule) mit jenen der Niederlassungsprämie (zweite Säule) gelten für förderwerbende Junglandwirte ab dem Antragsjahr 2024 neue Vorgaben für die Beantragung.

Screenshot 2024-02-29 100337.png © AdobeStock/Kitr
Wird die Zahlung 2024 erstmalig beantragt, so sind ein Versicherungsdatenauszug sowie eine Aufstellung über die Bewirtschaftungsverhältnisse erforderlich. © AdobeStock/Kitr
Junglandwirte erhalten im Rahmen der ersten Säule eine Top-up-Zahlung von ca. 67 Euro/ha für die ersten 40 ha für bis zu fünf Jahre, wenn sie im Jahr der erstmaligen Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit maximal 40 Jahre alt sind und spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine geeignete Ausbildung vorweisen können (Facharbeiter oder höher). Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen und ist für die vier folgenden Jahre jährlich im MFA zu beantragen. Im Rahmen der zweiten Säule besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer modular aufgebauten Niederlassungsprämie von bis zu 15.000 Euro, wenn alle vier Module beantragt und erfüllt werden.

Änderungen bei Nachweisen ab 2024

Alle antragstellenden Personen, welche im Antragsjahr 2024 erstmals die JLW-Zahlung beantragen, müssen einmalig als Nachweis des Bewirtschaftungsbeginns einen Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten ab Bewirtschaftungsaufnahme sowie eine Aufstellung über die Bewirtschaftungsverhältnisse hochladen. Den Versicherungsdatenauszug kann sich der Landwirt selbst über die SVS-Homepage nach Einstieg mit der ID-Austria herunterladen. Die Aufstellung über die Bewirtschaftungsverhältnisse muss bei der SVS per E-Mail oder Telefon beantragt werden und wird dann zugeschickt. Sie hat lückenlos sämtliche Änderungen in der Betriebsführung bis zum aktuellen Stand zu umfassen. Vorsicht: Standardmäßig wird von der SVS nur ein Dokument mit dem aktuellen Stand erstellt! Erforderlich ist jedoch eine zeitlich vollständige Aufstellung: Auf Seite 1 des Dokuments muss bei "Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand" dasselbe Datum aufscheinen wie bei "Betriebsdaten von". Als Bewirtschaftungsbeginn gilt die Betriebsaufnahme laut Bewirtschafterwechsel im Invekos oder laut Sozialversicherung, wobei der frühere dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Gesellschaften bzw. juristische Personen

Ist der förderwerbende Junglandwirt bzw. die förderwerbende Junglandwirtin Teil einer Personengesellschaft, juristischen Person oder Personenvereinigung, so ist bei einer erstmaligen Antragstellung das Beteiligungsverhältnis durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen. Er muss die tatsächlichen individuellen Verhältnisse am Betrieb widerspiegeln, welche die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung klar zugunsten des förderwerbenden Junglandwirts bzw. der förderwerbenden Junglandwirtin regeln. Solange sich an der Betriebsführung nichts ändert (z.B. Ausstieg einer Person aus der Personengesellschaft), muss der Nachweis im Gegensatz zur GAP-Periode 14 - 22 nicht jedes Jahr der AMA vorgelegt werden. Liegt bisher nur ein mündlicher Gesellschaftsvertrag vor, ist dieser zu verschriftlichen. Bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags wird ausdrücklich empfohlen, juristischen Beistand einzuholen. Wird ein Betrieb als Ehe- oder Lebensgemeinschaft bewirtschaftet, so ist ein Nachweis über Beteiligungsverhältnis sowie langfristige und wirksame Kontrolle durch den förderwerbenden Junglandwirt bzw. die förderwerbende Junglandwirtin nicht erforderlich. Alle Details finden sich im AMA-Merkblatt auf der AMA-Website unter "Fachliche Informationen" im Reiter "Direktzahlungen ab 2023".

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