Welche AMA-Meldungen sind bei einem Wildtierriss erforderlich?
Damit ein Rind, Schaf, Ziege, Pferde für Direktzahlungen inklusive Almauftriebsprämie, Ausgleichszulage und ÖPUL angerechnet wird, muss das Tier mindestens 60 Tage auf einer Alm oder Gemeinschaftsweide weiden. Das einzelne Tier muss für eine Prämienanrechnung bis spätestens 15. Juli auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben worden sein. Auf- und Abtriebsmeldungen müssen bei Rindern innerhalb von 14 Tagen, jedoch spätestens am 29. Juli 2023, bei Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen innerhalb von sieben Tagen, jedoch spätestens am 17. Juli 2023 durchgeführt werden
Wildtierriss – Herdenabtrieb notwendig?
Liegt auf der eigenen Alm ein Riss durch einen großen Beutegreifer vor, muss folgendes beachtet werden: Bei entsprechender Meldung der „Höheren Gewalt“ und Übermittlung von Nachweisen (Gutachten des Wolf-/Bärenbeauftragten, DNA-Nachweis) an die AMA innerhalb von drei Wochen, kann zum Schutz der gesamten Herde diese vorzeitig abgetrieben werden und dennoch prämienfähig bleiben. Voraussetzung ist, dass der Riss auf der eigenen Alm stattgefunden hat und durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden kann.Ein Wildtierriss auf einer Nachbaralm wird grundsätzlich nicht als Grund für einen Präventivabtrieb anerkannt, außer die bewirtschaftende Person kann im konkreten Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse die unmittelbare Gefahr glaubhaft machen. Der Dokumentation ist zwingend eine schriftliche Begründung des Wolfsbeauftragten/Bärenanwalts bezüglich der potentiellen Gefahr eines Wildtierrisses aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie das Gutachten des Wildtierrisses von der Alm oder Gemeinschaftsweide, auf der er stattgefunden hat, beizulegen und es muss auch deren Betriebsnummer angegeben werden.
Wenn es sich um ein Tier betreffend die ÖPUL-Maßnahmen „Almbewirtschaftung“, „Tierwohl – Behirtung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Weide“ oder „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ handelt, muss gegebenenfalls zusätzlich zur Online-Meldung in der Almauftriebsliste eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb an die AMA erfolgen, damit bei Anerkennung der höheren Gewalt die betroffenen Tiere auch für diese ÖPUL-Maßnahmen angerechnet werden können.
Wenn es sich um ein Tier betreffend die ÖPUL-Maßnahmen „Almbewirtschaftung“, „Tierwohl – Behirtung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Weide“ oder „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ handelt, muss gegebenenfalls zusätzlich zur Online-Meldung in der Almauftriebsliste eine separate Meldung durch den tierhaltenden Betrieb an die AMA erfolgen, damit bei Anerkennung der höheren Gewalt die betroffenen Tiere auch für diese ÖPUL-Maßnahmen angerechnet werden können.
Meldung an die AMA
Die Meldung „Höhere Gewalt“ muss innerhalb von drei Wochen, ab dem Zeitpunkt ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Bei Rindern, Schafen und Ziegen erfolgt die Meldung „Höhere Gewalt“ als Korrektur zum MFA 2023 über die „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ unter www.eama.at. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein Beleg über die Todesursache hochgeladen werden. Kann dieser Beleg nicht unmittelbar beim Erfassen der Meldung hochgeladen werden, so ist dieser unaufgefordert der AMA nachzureichen.
Für die Meldung der „Höheren Gewalt“ bei Equiden und Neuweltkamelen ist das Formular „Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2023“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2023 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert.
Für die Meldung der „Höheren Gewalt“ bei Equiden und Neuweltkamelen ist das Formular „Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2023“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2023 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert.
Allgemeine Meldepflichten
Unabhängig von der Meldung „Höhere Gewalt“ für eine prämienfähige Anrechnung bei Direktzahlungen, Ausgleichszulage und ÖPUL ist bei Rindern eine Verendungsmeldung durch den tierhaltenden Betrieb über das eAMA-RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Dabei ist eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums bei der Alm-/Weidemeldung nicht mehr erforderlich, da diese automatisch durch die AMA durchgeführt wird. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind über das Verbraucherinformationssystem (VIS) innerhalb von 7 Tagen abzumelden.
Für weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA das Merkblatt „Mehrfachantrag 2023“ sowie das Informationsblatt „Almen und Gemeinschaftsweiden 2023“ abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK Kärnten bei Fragen behilflich.
Für weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA das Merkblatt „Mehrfachantrag 2023“ sowie das Informationsblatt „Almen und Gemeinschaftsweiden 2023“ abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK Kärnten bei Fragen behilflich.