Vorgabe für NH3-Emissions-Reduktion ohne größere Anstrengung unerreichbar!
Der meiste Ammoniak geht bei der Gülleausbringung verloren!
Prinzip "Freiwilligkeit vor Zwang" in Österreich
Ein weiter und harter Weg liegt noch vor uns!
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es enormer Anstrengungen und weiterer extremer Überzeugungsarbeit. Denn dazu sind zahlreiche zusätzliche Betriebe erforderlich, die in die ÖPUL 2023-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparierung" neu einsteigen. Dabei muss nicht immer in eine neue Technik investiert werden. Betriebskooperationen oder die Inanspruchnahme der Leistungen von Maschinenringen und Lohnunternehmern stellen wirtschaftlich hervorragende Möglichkeiten durch optimiertere Geräteauslastung dar, um zumindest einen Teil der Gülle zu passenden Zeitpunkten auf geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringen. Jeder Neueinstieg und jeder zusätzliche Kubikmeter hilft.
Bodennahe Ausbringung in den Bundesländern
Dünne und fließfähige Gülle ist die Voraussetzung für die bodennahe Ausbringung
Ziel 2030: Bodennahe Ausbringung von rund 50% der Rinder- und von rund 80% der Schweinegülle
In der Schweinehaltung fallen rund 7,5 Mio. m3 Gülle an. Davon wird für rund 80%, also für etwa 6 Mio. m3 die bodennahe Ausbringung als umsetzbar erachtet.
Mit der bodennahen Ausbringung können ca. 50% des Reduktionserfordernisses erzielt werden
Wird bis 2030 das festgelegte Ziel der Ausbringung von etwa 15 Mio. m3 bodennah ausgebrachter Menge erreicht, kann allein mit dieser Maßnahme etwa 50% des gesetzlich festgelegten Reduktionserfordernisses von ca. 10 Kilotonnen Ammoniak geschafft werden.
Evaluierung der bodennahen Ausbringung Ende 2026
Bei rechtlicher Verpflichtung - keine ÖPUL-Abgeltung mehr
Freiwilligkeit vor Zwang
Appell zur Teilnahme
Schleppschuh - 2024 erstmals die häufigste Ausbringungstechnik
Investitionsförderung unterstützt - Erleichterung bei Maschinengemeinschaften
- Geräte zur bodennahen Gülleausbringung und Gülleseparatoren - Fördersatz 40%
Erweiterungen, Nachrüstungen (beispielsweise Verschlauchung allein) sind förderbar, wenn die Kostenuntergrenzen eingehalten werden und die Verschlauchung der bodennahen Gülleausbringung dient.
Reine Ersatzinvestitionen sind nicht förderbar (beispielsweise Wechsel des Kompressors, Austausch eines kaputten Schlauchs). Verschlauchung alleine ohne bodennahe Ausbringung ist nicht förderbar.
Selbstbauten werden nicht gefördert.
Güllefässer sowie Dieselgeneratoren, Stationärmotoren, Güllecontainer, sonstige Technik und Zubehör usw. werden nicht gefördert.
Einzelbetrieblich sind Gülleseparatoren (mit Zulaufpumpe und Steuerung, jedoch ohne sonstiger Gülletechnik) und mobile Komplettsysteme (inklusive Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung) zur Gülleseparation förderbar. In Maschinengemeinschaften sind nur mobile Komplettsysteme (inklusive Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung und Transportwagen) förderbar.
Einzelbetriebliche Investitionen müssen am eigenen Betrieb verwendet werden. Eine untergeordnete, nicht gewerbliche Nutzung der geförderten Maschine auf anderen Betrieben (zum Beispiel Nachbarschaftshilfe) ist zulässig.
Weitere Fördervoraussetzungen für den gemeinschaftlichen Erwerb
Bei gemeinschaftlichen Investitionen dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden. Über die Nutzung der geförderten Maschinen sind Aufzeichnungen über den Einsatz zu führen, anhand welcher nachzuvollziehen ist, wo und wann die Geräte verwendet wurden.
Die Fördervoraussetzungen bezüglich Untergrenze landwirtschaftliche Fläche und eine ausreichende berufliche Qualifikation finden für Maschinengemeinschaften keine Anwendung.
Achtung - Erleichterung bei Beitritt zu einer Güllegemeinschaft, aber mit Meldepflicht!
- Ein nachträglicher Beitritt zu einer bestehenden Maschinengemeinschaft ist möglich.
- Ein Beitritt kann erfolgen, wenn der vertretungsbefugte Ansprechpartner der Gemeinschaft dies der bewilligenden Stelle (BST) meldet.
- Die Meldung hat über die interne Kommunikationsstruktur in der Digitalen Förderplattform (DFP) zu erfolgen, mit Angabe der Betriebsnummer und der ausbringenden Güllemenge am beitretenden Betrieb.
- Bei bereits bewilligten Projekten prüft die BST die Zugangsvoraussetzungen und ob noch ein entsprechendes Kostenkontingent beim beitretenden Betrieb verfügbar ist. Somit soll eine Umgehungshandlung ausgeschlossen werden.
- Die Kostenkontingente, die im Hintergrund durch die Gemeinschaft des bewilligten Förderantrages bereits verbraucht wurden, bleiben unberührt.
- Beitritte sind ausgeschlossen, wenn das verfügbare Kostenkontingent für den beitretenden Betrieb bereits ausgeschöpft wurde.
- Die Zusage und Dokumentation des Beitritts erfolgt ebenfalls über die Kommunikation in der DFP.
ÖPUL unterstützt bei der Umsetzung
Auf der Homepage der Landwirtschaftskammern bzw. auf der AMA-Homepage sind die Maßnahmenerläuterungsblätter veröffentlicht.
ÖDüPlan Plus unterstützt bei der Dokumentation
Höchste Futterqualität durch Gülleausbringung mittels Schleppschuh am Grünland
