Vogelgrippe: Vorsorgemaßnahmen auch in Kärnten

Im Jahr 2017 war Österreich das letzte Mal von der sogenannten Vogelgrippe („Aviäre Influenza“ oder Geflügelpest) betroffen. Sie ist eine akute, hoch ansteckende und fieberhaft verlaufende Viruserkrankung. Freilebende Vogelarten wie Enten, Tauben und andere Wildvögel erkranken daran. Sie zeigen selbst zwar oft keine Symptome, sind aber für die Verbreitung des Erregers bedeutsam. Nun sind in Deutschland, im Grenzgebiet zu Österreich, wieder Fälle der Geflügelpest aufgetreten. Das stellt für Geflügel haltende Betriebe eine große Gefahr dar. Deshalb hat das Gesundheitsministerium verschärfte Pflichten für Geflügelhalter für Risikogebiete in Österreich erlassen. Zu diesen zählen auch 38 Kärntner Gemeinden (siehe Beitrag unten). Daher gab das Land Kärnten bekannt, dass mit Inkrafttreten der Verordnung am Montag dieser Woche, 7. Dezember, in diesen Gemeinden zur Vorbeugung der Vogelgrippe zusätzlich nebenstehende Regelungen für Geflügelhalter gelten.
Die Übertragung von Wildvögeln auf Nutzgeflügel bzw. Haustiere erfolgt über Speichel, Tränenflüssigkeit und Kot. Futterstellen und Wassertränken ziehen auch Wildvögel an. „Daher ist es das oberstes Ziel, die Tiere vor einem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen. Wenn die Vogelgrippe in einem Geflügelbetrieb ausbricht, wäre das katastrophal“, informiert der für Tierseuchen zuständige Landesrat Martin Gruber. In diesem Fall müsste sämtliches Geflügel des Betriebs getötet werden. Daher sei rasches Handeln wichtig, so Gruber weiter. Die Dauer der Beschränkung ist noch nicht festgelegt.
Die für den Tierschutz zuständige Referentin Landeshauptmannstellvertreterin Beate Prettner erklärt: „Aus tierschutzrechtlicher Sicht sind bei den verordneten Maßnahmen selbstverständlich die Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes einzuhalten – allen voran der Platzbedarf.“ Eine Gefahr für den Menschen sei nach derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnissen unwahrscheinlich. Die Geflügelpest habe zwar prinzipiell Zoonosepotential – also das Risiko einer Ansteckung von Tier zu Mensch. Allerdings bestehe bei den bis jetzt in Bayern nachgewiesenen Stämmen keine Gesundheitsgefährdung für den Menschen, sagt Prettner. Auch aus Sicht der Lebensmittelsicherheit sei eine Übertragung des Erregers über Lebensmittel auf den Menschen nach derzeitigem Wissenstand unwahrscheinlich. Aus Gründen des vorbeugenden Schutzes sollte aber besonders auf die Einhaltung von Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten geachtet werden.
Die Übertragung von Wildvögeln auf Nutzgeflügel bzw. Haustiere erfolgt über Speichel, Tränenflüssigkeit und Kot. Futterstellen und Wassertränken ziehen auch Wildvögel an. „Daher ist es das oberstes Ziel, die Tiere vor einem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen. Wenn die Vogelgrippe in einem Geflügelbetrieb ausbricht, wäre das katastrophal“, informiert der für Tierseuchen zuständige Landesrat Martin Gruber. In diesem Fall müsste sämtliches Geflügel des Betriebs getötet werden. Daher sei rasches Handeln wichtig, so Gruber weiter. Die Dauer der Beschränkung ist noch nicht festgelegt.
Die für den Tierschutz zuständige Referentin Landeshauptmannstellvertreterin Beate Prettner erklärt: „Aus tierschutzrechtlicher Sicht sind bei den verordneten Maßnahmen selbstverständlich die Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes einzuhalten – allen voran der Platzbedarf.“ Eine Gefahr für den Menschen sei nach derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnissen unwahrscheinlich. Die Geflügelpest habe zwar prinzipiell Zoonosepotential – also das Risiko einer Ansteckung von Tier zu Mensch. Allerdings bestehe bei den bis jetzt in Bayern nachgewiesenen Stämmen keine Gesundheitsgefährdung für den Menschen, sagt Prettner. Auch aus Sicht der Lebensmittelsicherheit sei eine Übertragung des Erregers über Lebensmittel auf den Menschen nach derzeitigem Wissenstand unwahrscheinlich. Aus Gründen des vorbeugenden Schutzes sollte aber besonders auf die Einhaltung von Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten geachtet werden.
38 Kärntner Gemeinden von Verordnung betroffen
Die Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Vogelgrippe-Prävention gilt bis auf Weiteres in folgenden Kärntner Gemeinden.
- Bezirk Villach (Stadt bzw. Land): Arnoldstein, Feistritz an der Gail, Ferndorf, Finkenstein am Faaker See, Fresach, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal, Paternion, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Stockenboi, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Weißenstein, Wernberg.
- Bezirk Hermagor: Hermagor-Pressegger See, St. Stefan im Gailtal.
- Bezirk Spittal/Drau: Baldramsdorf, Lendorf, Spittal/Drau.
- Bezirk Klagenfurt-Land: Ebenthal, Feistritz im Rosental, Ferlach, Grafenstein, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, St. Margareten im Rosental.
- Bezirk Völkermarkt: Bleiburg, Eberndorf, Gallizien, Neuhaus, Ruden, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt.
- Bezirk Wolfsberg: Lavamünd.
- Bezirk Feldkirchen: Ossiach, Steindorf am Ossiacher See.
In diesen Gebieten ist es notwendig, das Geflügel von Wildvögeln fern zu halten. Damit kann man die Ausbereitung verhindern und einem Schaden für Geflügelhalter vorbeugen. Für die Risikogebiete in den 38 Kärntner Gemeinden gilt für die Geflügelhalter Folgendes:
- In den Risikogebieten gilt grundsätzlich Stallpflicht* (Ausnahmen davon s.u.)
- Erhöhung der hygienischen Sicherheitsmaßnahmen: Reinigung und Desinfektion mit besonderer Sorgfalt.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 %, ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage besteht – oder wenn die Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche ist.
- Wenn jemand eine Ausnahmegenehmigung benötigt, z. B. Gänsehalter, muss er sich an den Amtstierarzt wenden.
- Kennzeichnung „Freilandeier“ trotz Stallpflicht 16 Wochen lang möglich.
- Die Biofreilandhaltung ist durch entsprechende Regelungen in der EU-Bioverordnung ebenfalls nicht von einem Bioeier-Vermarktungsverbot betroffen.
*Ausnahmen von der Stallpflicht
Grundsätzlich gilt in den betroffenen Gebieten, dass "Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten sind, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist."
Ausnahmen von der Stallpflicht gelten jedoch dann, wenn in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
Ausnahmen von der Stallpflicht gelten jedoch dann, wenn in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
- 1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- 2. die Fütterung und Tränkung der Tiere ausschließlich im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Flüssen, Seen etc.), an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.