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10.12.2020 | von Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd

Stromerzeugung am Acker – nicht um jeden Preis

Überblick über die gängigen Vergütungsmodelle.

5 Photovoltaik©Pixabay.jpg
Die Verpachtung von Freiflächen zum Zweck der Stromproduktion muss gut überlegt werden, da die Verträge auf lange Zeit abgeschlossen werden. © Pixabay
In Zeiten von Klimawandel und E-Mobilität ist nachhaltige Energie gefragter denn je. Um dem steigenden Strombedarf gerecht zu werden, wollen Energieanbieter die Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht – kurz: Photovoltaik – auch auf Äckern und Wiesen durchsetzen und diese pachten. 
Das Ziel der österreichischen Bundesregierung, den Strombedarf des Landes bis zum Jahr 2030 zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gewinnen zu wollen, ist ambitioniert. Dies bedeutet auch für die Photovoltaik (PV) einen wahrlichen Boom. Man geht von einem notwendigen Zubau bei PV-Anlagen in der Höhe von rund elf Terrawattstunden aus, was nicht weniger als einer Verzehnfachung der aktuell installierten PV-Leistung entspricht.

Geht es nach einer Studie im Auftrag des Verbandes der Österreichischen E-Wirtschaft (Österreich Energie), so können die gesteckten Ziele zum Ausbau von PV-Anlagen nicht allein durch die Installation derselben auf Dächern von Gebäuden und Verkehrsflächen erreicht werden. Eine Erschließung von Freiflächen für die Stromproduktion mit PV-Anlagen scheint aus dieser Sicht für die Einhaltung der Klimaziele unausweichlich. 
Im Zuge der oben genannten Entwicklungen treten österreichweit immer mehr Energieanbieter an die Grundeigentümer – in den meisten Fällen Landwirte – heran, um sich geeignete Freiflächen durch einen Pachtvertrag zu sichern.
 

Flächen nicht unter Wert verpachten

Da nicht jede Fläche sofort mit einer PV-Anlage bebaut werden darf, schließen die Energieanbieter mit den Grundstückseigentümern vorerst Optionsverträge ab. Diese stellen eine Reservierung der Flächen bis zu einem möglichen Baubeginn dar. Hierfür wird in der Regel ein jährliches Optionsentgelt vereinbart. Achtung: Bei Abschluss eines Optionsvertrages ist man bereits in den Eigentumsrechten der Fläche eingeschränkt – insbesondere Verpflichtungszeiträume für öffentliche Gelder sind zu berücksichtigen.
Erst wenn die Fläche wirklich mit einer PV-Anlage bebaut wird, kommt der eigentliche Pachtvertrag ins Spiel. Die derzeit kursierenden Vertragsentwürfe berücksichtigen die Interessen der Grundstückseigentümer nicht immer zur Genüge – eine genaue Prüfung ist empfehlenswert. Die Laufzeit der Verträge wird meistens mit 25 bis 30 Jahren bemessen. Für diesen Zeitraum ist eine angemessene Pacht für die Nutzung der Fläche vorgesehen. Bei einigen Anbietern richtet sich die Pacht nach der verbauten Spitzenleistung auf der Fläche gemessen in Kilowatt-Peak (kWp). Das heißt, je mehr PV-Module auf einer Fläche tatsächlich verbaut werden, desto höher ist auch die Pacht. Andere Anbieter offerieren Pauschalsätze pro Hektar gepachteter Fläche. Beide Varianten sind in der Praxis tauglich, wenn die entsprechenden Pachtpreise stimmen. Die angebotenen Pachtpreise unterscheiden sich stark und sollten von den Landwirten nicht ohne eine Marktrecherche oder Rücksprache mit der LK Kärnten vereinbart werden. Entscheidende Kriterien für die Ermittlung der Pachthöhe sind unter anderem die Lage, die Ausprägung und Erschließung der Fläche sowie der nächste Netzzugang. 

Des Weiteren besteht in vielen Fällen für den Landwirt die Möglichkeit, die Flächen unter den PV-Paneelen in Eigenregie freizuhalten bzw. zu bewirtschaften (z. B. Nutzung als Weidefläche oder Auslauffläche). Für die Freihaltung der Fläche und das Verhindern der Beschattung der PV-Anlage können zusätzliche Abgeltungen ausverhandelt werden. Je nachdem, wie hoch die Notwendigkeit einer solchen Leistung durch den Landwirt eingeschätzt wird, unterscheiden sich diese Aufwandsentschädigungen in ihrer Höhe. Aber Vorsicht: Die für die Photovoltaikanlage in Anspruch zu nehmenden Flächen können in der Regel nicht als beihilfefähige Nutzflächen im Mehrfachantrag berücksichtigt werden – auch wenn eine landwirtschaftliche Nutzung (z. B. eine Beweidung durch Schafe etc.) durchgeführt wird. Gemäß § 20 der Horizontalen GAP-Verordnung steht bei diesen Flächen die landwirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund und öffentliche Gelder (ÖPUL, Ausgleichszulage und Direktzahlungen) fallen damit weg.
Einige Anbieter locken die Grundstückseigentümer mit dem Angebot einer sogenannten Strommarkt-Erfolgsprämie. Eine solche Prämie ist meist an einen bestimmten Strompreisindex gekoppelt und wird dann ausbezahlt, wenn der Großhandelspreis für Strom im Jahresmittel eine gewisse Marke übersteigt. Da sich die langfristige Strompreisentwicklung nur sehr schwer voraussehen lässt, ist eine derartige Erfolgsprämie mit Vorsicht zu behandeln und sollte nicht hauptausschlaggebend sein, eine Fläche zu verpachten.
Im Rahmen der Vertragserstellung ist auch eine Entschädigung für Mühewaltung gerechtfertigt. Diese Entschädigung soll jene Kosten abdecken, die durch verwaltungstechnische Maßnahmen (wie Telefonate oder Verwendung von Kommunikationsmitteln jeglicher Art) entstehen sowie Beratungskosten, Kosten für Besichtigungsfahrten bzw. Kontrollgänge und sonstige Nebenkosten, die vom Grundeigentümer getragen werden müssen. 

Info: LK hilft Ihnen gerne weiter

Die Verpachtung von Freiflächen zum Zweck der Stromproduktion muss gut überlegt werden, da die Verträge auf lange Zeit abgeschlossen werden. Die derzeit am Markt angebotenen Options- und Pachtverträge enthalten sehr unterschiedliche Entgelte und für die Grundeigentümer nicht immer ideale Vertragsbestandteile. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Verpachtung, da es sich dabei nicht mehr um landwirtschaftliche Erlöse, sondern um Erlöse aus Vermietung und Verpachtung handelt.

Bei Fragen rund um die Verpachtung von Flächen für die Stromproduktion mittels Photovoltaikanlagen stehen Ihnen die beiden Mitarbeiter des Fachbereiches „Bewertung und Entschädigung“ der LK Kärnten als Erstansprechpartner gerne zur Verfügung:
  • Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd, max.borchardt@lk-kaernten.at, Tel. 0463/5850-1446
  • Ing. Harald Sucher, harald.sucher@lk-kaernten.at, Tel. 0463/5850-1445

Tipp

Die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung bildet zurzeit den rechtlichen Rahmen für PV-­ Anlagen auf Freiflächen. Diese sieht bei Anlagen im Grünland eine gesonderte Ausweisung als ­„Grünland- Photovoltaikanlage“ vor, folglich ist ein Widmungsverfahren notwendig.
 
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Die Verpachtung von Freiflächen zum Zweck der Stromproduktion muss gut überlegt werden, da die Verträge auf lange Zeit abgeschlossen werden. © Pixabay