Stickstoffbilanzierung nicht vergessen
1. Angabe der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der Flächen, auf denen stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden.
2. Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (berechnet aufgrund der gehaltenen Tiere am Betrieb, Berücksichtigung des Wirtschaftsdüngerzukaufes oder -verkaufes)
3. Stickstoffmenge aus Mineraldünger, organischem Dünger, Klärschlamm usw.
4. Die Bilanzierung von zugeführtem Stickstoff aus Bewässerungswasser.
5. Bilanzierungswerte aus Vorfrüchten sind erweitert worden (Zwischenfrüchte, Leguminosen und Erntereste).
6. Bei Ackerkulturen ab der Ertragslage hoch 1 und der dementsprechend höheren Stickstoffdüngung muss die Erntemenge mittels Belegen (Wiegeschein) bzw. Ertragsermittlung über Kubatur (Silo) im betreffenden Jahr nachgewiesen werden – davon ausgenommen sind Ackerfutterflächen.
7. Die Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des „Mindestens-3-m-Gewässerrandstreifens“ unter Bezeichnung des Schlages und des Zeitpunktes durchgeführt wurde.Die betriebliche Stickstoffbilanzierung ist bis spätestens 31. Jännerdes Folgejahres zu tätigen.
Es wird empfohlen, diese Aufzeichnungen, wie bisher größtenteils üblich, mit dem LK-Düngerechner zu erledigen. Diese Düngebilanzierung hat den Vorteil, dass gleichzeitig auch der Phosphor mitbilanziert und somit auch die Vorgaben der Konditionalität, GLÖZ 10 – Phosphormindeststandard, welcher ab 2023 für alle Betriebe gilt, erfüllt sind.
Wann wird der Phosphormindeststandard erfüllt?
Bei ausschließlichem Einsatz von Wirtschaftsdünger inklusive organischer Sekundärrohstoffe wie Biogasgülle, Klärschlamm: Wenn am Betrieb kein Phosphormineraldünger verwendet wird, ist bei der Einhaltung der Vorgaben des Nitrataktionsprogrammes für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdünger bzw. Sekundärrohstoffen davon auszugehen, dass auch die Empfehlungen der Phosphordüngung eingehalten werden. Zusätzlicher Phosphordünger aus Mineraldüngern (Wirtschaftsdünger plus Mineraldünger plus Sekundärrohstoffe) über 100 kg Phosphor pro ha ist zu dokumentieren und zu begründen. Dies ist nur mit einer Bodenanalyse (Bodenuntersuchungszeugnis) möglich, die nicht älter als fünf Jahre ist. Die Grenze von 100 kg je ha Phosphor ist einzelflächenbezogen zu sehen. Deshalb ist auch das Bodenuntersuchungszeugnis für die jeweilige Fläche (Feldstück) erforderlich. Ein höherer Phosphorbedarf kann nur dann argumentiert werden, wenn im Bodenuntersuchungszeugnis der Phosphorgehalt mit Gehaltsstufe A oder B ausgewiesen ist. Werden neben den Wirtschaftsdüngern am Betrieb auch Phosphor-Mineraldünger eingesetzt, ist wie bei der Stickstoffbilanzierung auch beim Phosphor ein Minus- oder Nullsaldo zu erreichen.
Bei ausschließlichem Einsatz von Wirtschaftsdünger inklusive organischer Sekundärrohstoffe wie Biogasgülle, Klärschlamm: Wenn am Betrieb kein Phosphormineraldünger verwendet wird, ist bei der Einhaltung der Vorgaben des Nitrataktionsprogrammes für die Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdünger bzw. Sekundärrohstoffen davon auszugehen, dass auch die Empfehlungen der Phosphordüngung eingehalten werden. Zusätzlicher Phosphordünger aus Mineraldüngern (Wirtschaftsdünger plus Mineraldünger plus Sekundärrohstoffe) über 100 kg Phosphor pro ha ist zu dokumentieren und zu begründen. Dies ist nur mit einer Bodenanalyse (Bodenuntersuchungszeugnis) möglich, die nicht älter als fünf Jahre ist. Die Grenze von 100 kg je ha Phosphor ist einzelflächenbezogen zu sehen. Deshalb ist auch das Bodenuntersuchungszeugnis für die jeweilige Fläche (Feldstück) erforderlich. Ein höherer Phosphorbedarf kann nur dann argumentiert werden, wenn im Bodenuntersuchungszeugnis der Phosphorgehalt mit Gehaltsstufe A oder B ausgewiesen ist. Werden neben den Wirtschaftsdüngern am Betrieb auch Phosphor-Mineraldünger eingesetzt, ist wie bei der Stickstoffbilanzierung auch beim Phosphor ein Minus- oder Nullsaldo zu erreichen.