LK Kärnten erkämpft Verbesserungen für Agrargemeinschaften bei Finanz

Die Ausbreitung des Borkenkäfers ist nicht mehr zu stoppen. Das zeigt sich insbesondere in Oberkärnten.
Hier nahmen in den vergangenen Jahren die Schadensflächen enorm zu. Dieses Problem ist mittlerweile so sichtbar, dass sich dadurch sogar das Landschaftsbild veränderte, und bei den Forstbesitzern Existenzängste geschürt werden. Sind Agrargemeinschaften betroffen, stellt sich bei Ausschüttungen die Frage nach einer möglichen Kapitalertragsteuerpflicht.Grundsätzlich sind Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften, die einen Betrag in Höhe von 4000 Euro im Kalenderjahr übersteigen, als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs (27,5 %) zu erfassen. Abzugsverpflichtet ist die Agrargemeinschaft als Schuldner der Kapitalerträge.
Hier nahmen in den vergangenen Jahren die Schadensflächen enorm zu. Dieses Problem ist mittlerweile so sichtbar, dass sich dadurch sogar das Landschaftsbild veränderte, und bei den Forstbesitzern Existenzängste geschürt werden. Sind Agrargemeinschaften betroffen, stellt sich bei Ausschüttungen die Frage nach einer möglichen Kapitalertragsteuerpflicht.Grundsätzlich sind Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften, die einen Betrag in Höhe von 4000 Euro im Kalenderjahr übersteigen, als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs (27,5 %) zu erfassen. Abzugsverpflichtet ist die Agrargemeinschaft als Schuldner der Kapitalerträge.
Gemäß Randzahl 6218c der Einkommensteuerrichtlinien 2000 bestehen ferner „keine Bedenken, wenn Ausschüttungen, die wegen Waldnutzungen infolge Windbruchs durch die Agrargemeinschaften getätigt werden, gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO auf zehn Jahre verteilt werden“, um ein Unterschreiten der Freigrenze von 4000 Euro pro Kalenderjahr zu bewirken und demzufolge eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen. Unsicher war, ob diese Möglichkeit einer Verteilung auch bei Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Borkenkäferbefall gegeben ist.
Mit inhaltlich und rechtlich begründetem Schreiben vom 30. Juni 2025 trat die Landwirtschaftskammer Kärnten an die Abgabenverwaltung mit dem Begehren heran, dass ihres Erachtens sämtliche Ausschüttungen aufgrund von Naturkatastrophen der Begünstigungsregel zu unterziehen sind, und es wurde höflich um eine entsprechende schriftliche Rückäußerung ersucht.
Mit Schreiben vom 27. August 2025 an den Präsidenten der Landwirtschaftskammer Kärnten, Geschäftszahl: 2025-0.576.540, ist das Bundesministerium für Finanzen diesem Begehren nachgekommen, und die Rechtsauffassung der Landwirtschaftskammer wird vollinhaltlich geteilt. Die Mitteilung im Wortlaut:
„Da es in § 206 Abs. 1 lit. a BAO allgemein um Katastrophenschäden geht, spricht aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nichts dagegen, die in Rz 6218c aE ESt. 2000 vorgesehene Verteilung auf zehn Jahre auch bei Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Borkenkäferbefall anzuwenden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige bei der Geltendmachung einer Begünstigungsvorschrift einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt (VwGH 31.3.1999, 98/ 16/ 0321, 98/ 16/ 0322; Rz 7325 ESt. 2000). Das Vorliegen eines Katastrophenschadens ist daher durch eine Bescheinigung der Forstbehörde nach § 173 ForstG nachzuweisen (Rz 7326 ESt. 2000).“
Mit dieser Absicherung konnten in jedem Fall negative steuerliche Auswirkungen für die Bäuerinnen und Bauern als Mitglieder von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften hintangehalten werden.