Steuern und Abgaben bei der Hofübergabe
Die Betriebsübergabe und Hofübernahme zählen zu den wichtigsten Ereignissen im Leben einer bäuerlichen Familie, handelt es sich dabei doch um ein Thema, mit dem jeder Betrieb früher oder später konfrontiert wird. Die bisherige Betriebsführung gibt Verantwortung ab, die nächste übernimmt diese. Entscheidend ist, der Begeisterung junger Menschen für die Land- und Forstwirtschaft nicht im Weg zu stehen. Steuerlich haben pauschalierte Land- und Forstwirte bei Betriebsübergaben vor allem an die Grunderwerbsteuer, aber auch an die Grundbucheintragungsgebühr zu denken.
Steuer für Grunderwerb
Die Grunderwerbssteuer wird im Regelfall vom Schriftenverfasser (Notar, Rechtsanwalt) berechnet und abgeführt. Dabei muss zwischen Übergaben innerhalb des begünstigten Personenkreises und jenen außerhalb desselben unterschieden werden.
Übergabe innerhalb des begünstigten Personenkreises
Begünstigt ist die Übertragung an den Ehegatten, eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel usw. in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Schwiegerkinder sowie an Geschwister, Nichten und Neffen des Übergebers.
Übergabe außerhalb des begünstigten Personenkreises
Der Grundstückswert der Liegenschaft bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage. Da ein Grundstückswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von vornherein nicht ermittelt werden kann, ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der gemeine Wert heranzuziehen. Dabei empfiehlt es sich, mit einem Immobiliensachverständigen Kontakt aufzunehmen. Bei unentgeltlichem Erwerb kommt dabei der Stufentarif zur Anwendung (siehe oben). Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, wobei der Gesamtbetrag derselben um bis zu 10% zu erhöhen ist.
Übergabe innerhalb des begünstigten Personenkreises
Begünstigt ist die Übertragung an den Ehegatten, eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel usw. in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Schwiegerkinder sowie an Geschwister, Nichten und Neffen des Übergebers.
- Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Der Steuersatz beträgt 2% des einfachen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes. - Bäuerliches Wohnhaus/Auszugshaus
Der Grundstückswert bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage. Dieser kann nach dem Pauschalwertmodell, dem Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria oder einem Gutachten eines Immobiliensachverständigen ermittelt werden. Erwerbe unter Lebenden innerhalb des begünstigten Personenkreises gelten nach dem Grunderwerbsteuergesetz stets als unentgeltlich. Gegenleistungen wie die Übernahme von Schulden oder die Einräumung von Wohn- oder Fruchtgenussrechten sind unbeachtlich. Es ist daher folgender Stufentarif anzuwenden:- 0,5% für die ersten 250.000 Euro
- 2,0% für die nächsten 150.000 Euro
- 3,5% darüber hinaus
Übergabe außerhalb des begünstigten Personenkreises
Der Grundstückswert der Liegenschaft bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage. Da ein Grundstückswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von vornherein nicht ermittelt werden kann, ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der gemeine Wert heranzuziehen. Dabei empfiehlt es sich, mit einem Immobiliensachverständigen Kontakt aufzunehmen. Bei unentgeltlichem Erwerb kommt dabei der Stufentarif zur Anwendung (siehe oben). Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, wobei der Gesamtbetrag derselben um bis zu 10% zu erhöhen ist.
Neugründungsförderungsgesetz
Bäuerliche Hofübergaben sind von der Grunderwerbsteuer und von unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang stehenden Gebühren (z.B. Zulassungsgebühr bei der Ummeldung von Traktoren, Anhängern etc.) befreit, wenn unter anderem
Keine begünstigte Hofübertragung liegt vor, wenn der Übernehmer in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme als Betriebsführer (z B. Pächter) den elterlichen oder einen anderen vergleichbaren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat. Die Erklärung der Betriebsübertragung ist verpflichtend unter Inanspruchnahme der Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung zu erstellen. Die entsprechende Bestätigung wird von der jeweiligen Außenstelle ausgestellt. Sie ist dem Finanzamt Österreich gemeinsam mit der Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer (im Regelfall vom Notar oder Rechtsanwalt) anzuzeigen beziehungsweise vorzulegen.
Nachfolgende Umstände sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe an die betreffende Behörde (Finanzamt, Zulassungsstelle etc.) zu melden und führen zum nachträglichen Wegfall der Begünstigung:
- der bisherige Betriebsführer den Betrieb übergibt und
- der Übernehmer sich bisher nicht vergleichbar betrieblich beherrschend betätigt hat.
Keine begünstigte Hofübertragung liegt vor, wenn der Übernehmer in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme als Betriebsführer (z B. Pächter) den elterlichen oder einen anderen vergleichbaren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat. Die Erklärung der Betriebsübertragung ist verpflichtend unter Inanspruchnahme der Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung zu erstellen. Die entsprechende Bestätigung wird von der jeweiligen Außenstelle ausgestellt. Sie ist dem Finanzamt Österreich gemeinsam mit der Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer (im Regelfall vom Notar oder Rechtsanwalt) anzuzeigen beziehungsweise vorzulegen.
Nachfolgende Umstände sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe an die betreffende Behörde (Finanzamt, Zulassungsstelle etc.) zu melden und führen zum nachträglichen Wegfall der Begünstigung:
- Der Betrieb oder wesentliche Teile werden entgeltlich oder unentgeltlich übertragen.
- Der Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon werden betriebsfremden Zwecken zugeführt.
- Der Betrieb wird aufgegeben.
Grundbuch: Eintragungsgebühr
Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt 1,1% der Bemessungsgrundlage. Diese ist
- bei Übergabe an den begünstigen Personenkreis der dreifache Einheitswert, maximal 30% des Verkehrswertes.
- außerhalb des begünstigten Personenkreises der Wert des einzutragenden Rechts (Verkehrswert).
Schenkung: Meldegesetz
Für Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Wertpapieren, Unternehmensanteilen und Sachvermögen besteht eine Anzeigepflicht. Grundstücksschenkungen sind von der Meldeverpflichtung ausgenommen (Grunderwerbsteuer). Schenkungen zwischen Angehörigen unterliegen der Anzeigepflicht ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro, wobei Schenkungen innerhalb eines Jahres von derselben Person an dieselbe Person zusammenzurechnen sind.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen sind ab 15.000 Euro anzuzeigen, wobei Schenkungen innerhalb von fünf Jahren von derselben Person an dieselbe Person zusammenzurechnen sind. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen. Bei vorsätzlichem Unterbleiben der Anzeige können Geldstrafen bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens verhängt werden.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen sind ab 15.000 Euro anzuzeigen, wobei Schenkungen innerhalb von fünf Jahren von derselben Person an dieselbe Person zusammenzurechnen sind. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen. Bei vorsätzlichem Unterbleiben der Anzeige können Geldstrafen bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens verhängt werden.
Ertragsteuer
Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich bäuerlicher Hofübergaben ertragsteuerlich zu unterscheiden ist, ob die im Zusammenhang mit der Übergabe getroffenen Nebenabreden eine Belastung des übertragenen Eigentums oder eine Gegenleistung für die Übertragung darstellen. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer stellt die Einräumung eines Wohnrechtes ertragsteuerlich keine Gegenleistung dar. In diesem Fall wird belastetes Eigentum übertragen. Es ist daher zu beurteilen, ob der Wert der Gegenleistung den halben gemeinen Wert des übertragenen (belasteten) Betriebes (Aktiva abzüglich Passiva) übersteigt, wodurch ein entgeltlicher Vorgang gegeben wäre. Dieser löst Immobilienertragsteuer - und bei Vorhandensein von forstlichen Liegenschaften - Einkommensteuer aus. Es bestehen allerdings keine Bedenken, ein vereinbartes Ausgedinge, das als typisches Ausgedinge ausgestaltet ist und nicht über die Gewährung eines üblichen angemessenen Lebensunterhaltes hinausgeht, einheitlich als Belastung des übertragenen Eigentums zu behandeln.