Richtlinien des Forstpaketes stehen
Die Forst- und Holzwirtschaft spürt, wie die anderen Bereiche der Wirtschaft, die Folgen der Covid-19-Maßnahmen. Der Schnittholzabsatz ist deutlich zurückgegangen. Dementsprechend gesunken sind der Rundholzeinschnitt und die Rundholznachfrage. Angesichts der extrem verhaltenen Nachfrage nach Sägerundholz und der sehr zögerlichen Holzabfuhr aus dem Wald besteht die massive Gefahr von Folgeschäden. Es drohen Wertverluste und Waldverwüstungen durch nachfolgende Borkenkäferschäden. Deshalb sind die Aufarbeitung des Schadholzes und die möglichst werterhaltende Lagerung dringender denn je erforderlich.
Die Kärntner Landesregierung hat am Dienstag dieser Woche die Richtlinien des neuen Forstpaket des Landes beschlossen. Die Antragstellung ist bereits bei den zuständigen Forstaufsichtsstationen möglich. Nachfolgend die drei Maßnahmen im Detail:
1. Aufarbeitung von Einzelwürfen und Schneebrüchen sowie Ausgleich von Mehraufwendungen bei der Aufarbeitung
Durch die rechtzeitige Aufarbeitung von Einzelwürfen und Schneebrüchen soll insbesondere der Massenvermehrung von Borkenkäfern entgegengewirkt werden. Die Berechnung der Förderung erfolgt auf Grundlage von vorgelegten Holzabmaßen bzw. Holzabrechnungen (rückwirkend ab 1. April 2020).
Teilmaßnahmen:
Die vorbeugenden und unterstützenden Maßnahmen haben das Ziel, der drohenden Forstschutzproblematik durch massive Borkenkäferfolgeschäden entgegenzuwirken.
Teilmaßnahmen:
3. Mischwaldaufforstung
Gefördert wird die Wiederaufforstung der entstandenen Kahlflächen mit standortsangepassten Baumarten zur Erzielung eines klimafitten Waldes.
Vorrausetzungen für Förderung:
Die Aufforstung orientiert sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit entsprechender Baumartenwahl:
Doppelförderungen für dasselbe Projekt aus nationalen Forstförderprogrammen sind ausgeschlossen. Die Maximalfördersumme wird mit 75 % der Gesamtkosten gedeckelt. Das genaue Ausmaß der Förderung je Maßnahme wird bei der Antragstellung abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen festgestellt.
Die Kärntner Landesregierung hat am Dienstag dieser Woche die Richtlinien des neuen Forstpaket des Landes beschlossen. Die Antragstellung ist bereits bei den zuständigen Forstaufsichtsstationen möglich. Nachfolgend die drei Maßnahmen im Detail:
1. Aufarbeitung von Einzelwürfen und Schneebrüchen sowie Ausgleich von Mehraufwendungen bei der Aufarbeitung
Durch die rechtzeitige Aufarbeitung von Einzelwürfen und Schneebrüchen soll insbesondere der Massenvermehrung von Borkenkäfern entgegengewirkt werden. Die Berechnung der Förderung erfolgt auf Grundlage von vorgelegten Holzabmaßen bzw. Holzabrechnungen (rückwirkend ab 1. April 2020).
Teilmaßnahmen:
- Aufarbeitung von Einzelwürfen und Schneebrüchen: Gefördert werden bis zu 20 Festmeter pro Hektar Waldfläche bzw. pro Hektar festgestellter Angriffsfläche. Die Forstschutzbestimmungen sind einzuhalten.
- Ausgleich von Mehraufwendungen: Gefördert werden Bergab- und Bergaufseilungen mit Tragseilgeräten. Die Feststellung der Bringungslage erfolgt durch den Förster der Forstaufsichtsstation.
Die vorbeugenden und unterstützenden Maßnahmen haben das Ziel, der drohenden Forstschutzproblematik durch massive Borkenkäferfolgeschäden entgegenzuwirken.
Teilmaßnahmen:
- Forstschutztechnische Behandlung des gelagerten Holzes (Entrindung, chemische Behandlung): die forstschutztechnische Behandlung ist mittels Fotodokumentation oder Vorlage von entsprechenden Rechnungsbelegen nachzuweisen.
- Transport, Ladevorgang zu Trockenlager
- Transport, Ladevorgang zu Nasslager
- Folienlagerung
- Errichtung von Holzlagerplätzen: Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten in Höhe von 40 %.
3. Mischwaldaufforstung
Gefördert wird die Wiederaufforstung der entstandenen Kahlflächen mit standortsangepassten Baumarten zur Erzielung eines klimafitten Waldes.
Vorrausetzungen für Förderung:
Die Aufforstung orientiert sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit entsprechender Baumartenwahl:
- Laubwaldgesellschaften: mind. 50 % Laubbaumartenanteil
- Fichten- bzw. Nadelwaldgesellschaften: mind. 30 % Mischbaumartenanteil (Lärche, Tanne, Kiefer)
- restliche Waldgesellschaften: Aufforstung mit jeweils mind. 20 % der Hauptbaumarten. Bereits vorhandene Naturverjüngung von Leitbaumarten (z. B. Buche) auf den Aufforstungsflächen kann bei der Beurteilung der notwendigen Mischung berücksichtigt werden. Eine Beratung durch den zuständigen Sachbearbeiter ist nachzuweisen. Geförderte Aufforstungen müssen bis zur Sicherung der Kultur auf eigene Kosten instandgehalten werden.
Doppelförderungen für dasselbe Projekt aus nationalen Forstförderprogrammen sind ausgeschlossen. Die Maximalfördersumme wird mit 75 % der Gesamtkosten gedeckelt. Das genaue Ausmaß der Förderung je Maßnahme wird bei der Antragstellung abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen festgestellt.
Tipps zur Förderabwicklung
- Die Antragsstellung erfolgt bei den zuständigen Forstaufsichtsstationen.
- Anträge können ab Montag, 11. Mai 2020, eingebracht werden.
- Als Förderwerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, welche eine Niederlassung in Kärnten haben und die Zielsetzung gemäß § 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBL Nr 6/1997 verfolgen.Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie für Wiederaufforstungsmaßnahmen nicht gewährt werden.
Zitiert
„Ziel des Hilfspaketes für die Forstwirtschaft ist es, den Markt zumindest kurzfristig zu entlasten. Gleichzeitig soll es dazu führen, dass Schadholz aus den Wäldern kommt. Sonst drohen dort enorme Schäden. Diese würden langfristig Arbeitsplätze und die Schutzfunktion des Waldes gefährden.“
Martin Gruber, Agrar- und Forstlandesrat