Quarantäne – was nun?
Die Auflagen im Quarantänebescheid sind genauestens zu befolgen, ansonsten ist mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu rechnen ist. Die abgesonderte Person hat sich ausschließlich auf der im Bescheid verfügten Örtlichkeit aufzuhalten. Ist bei Land- und Forstwirten nur eine Absonderung in der Wohnung festgelegt, besteht Handlungsbedarf!
Das Gesundheitsministerium hat klargestellt, darauf zu achten, dass bei positiv auf COVID-19 getesteten Personen in land – und forstwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschaftung des Betriebes weiterhin möglich ist. Die Arbeiten im Betrieb dürfen von positiv getesteten Personen fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese keinen Kontakt zu Dritten haben. Unter dieser Voraussetzung ist daher das Bestellen der Felder und Versorgen der Tiere auch außerhalb des Betriebsgeländes zulässig.
Das Gesundheitsministerium hat klargestellt, darauf zu achten, dass bei positiv auf COVID-19 getesteten Personen in land – und forstwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschaftung des Betriebes weiterhin möglich ist. Die Arbeiten im Betrieb dürfen von positiv getesteten Personen fortgesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese keinen Kontakt zu Dritten haben. Unter dieser Voraussetzung ist daher das Bestellen der Felder und Versorgen der Tiere auch außerhalb des Betriebsgeländes zulässig.
Bescheid genau durchlesen
Um eine Ansteckung von Dritten mit dem Coronavirus zu vermeiden, sind am Virus erkrankte, krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nach dem Epidemiegesetz 1950 örtlich abzusondern. In der Regel wird bescheidmäßig verfügt, dass ansteckungsverdächtige Personen die eigene Wohnung nicht verlassen dürfen. Land- und Forstwirte dürfen gemäß der obigen Klarstellung des Gesundheitsministeriums ihre Arbeiten weiter ausführen. Diese „Arbeitsquarantäne“ ist im Bescheid bei der Festlegung der Absonderung zu berücksichtigen. Die Praxis zeigt, dass die Information über die landwirtschaftliche Tätigkeit des Öfteren nicht zum den Bescheid ausstellenden Beamten gelangt und der erlassene Bescheid zur Bewirtschaftung des Betriebes nicht ausreicht. In diesen Fällen ist der Quarantänebescheid zu ergänzen.
Im Falle einer drohenden Quarantäne weisen Sie bereits beim ersten Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf die erforderliche Bewirtschaftung des Betriebes hin. Weiters lesen Sie Ihren Absonderungsbescheid durch und achten darauf, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit berücksichtigt wird.
Im Falle einer drohenden Quarantäne weisen Sie bereits beim ersten Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf die erforderliche Bewirtschaftung des Betriebes hin. Weiters lesen Sie Ihren Absonderungsbescheid durch und achten darauf, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit berücksichtigt wird.