PV-Anlagen – was bewilligungspflichtig ist
100 % Ökostrom bis 2030, eine Zunahme beim Stromverbrauch aufgrund von Digitalisierung und Elektrifizierung, insbesondere bei der Mobilität, Angst vor Blackouts sowie der Wunsch nach Energieautarkie stellen alle vor große Herausforderungen. Dies ist jedoch kein Freibrief hinsichtlich Genehmigungen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die in Frage kommenden Gesetzesmaterien gegeben werden.
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht vor, dass Österreich den Strom bilanziell bis 2030 zu 100 % erneuerbar aufbringt. Dies soll durch einen Mix aller zur Verfügung stehenden Ressourcen, von der Sonne bis zur Biomasse, vor sich gehen. Dies bedeutet, dass in relativ kurzer Zeit der erneuerbare Strom um 27 Mrd. Kilowattstunden (kWh) ausgebaut werden muss. Der Anteil der Photovoltaik soll dabei um 11 Mrd. kWh gesteigert werden. Für Kärnten würde dies bedeuten, dass zusätzlich zu den bestehenden Anlagen über 1 Mrd. kWh Strom aus Photovoltaik bis 2030 bereitgestellt werden soll. Das heißt, dass zusätzlich eine Modulfläche bei optimaler Ausrichtung von ca. 1000 ha vonnöten ist – eine PV-Anlage mit einer Leistung von 20 kW bedarf einer reinen Modulfläche nach heutigem technischen Standard von 80 bis 100 m² Modulfläche. Ob dies mit Dachflächen allein möglich ist oder ob zusätzlich Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erforderlich sind, ist von einer Reihe von Faktoren, beginnend von der Netzverfügbarkeit bis hin zu rechtlichen Rahmenbedingungen (Raumordnung, Bauordnung, Naturschutz etc.) abhängig. Daneben spielen noch die Entwicklung bei den Investitionskosten, Kosten für Bezugs- und Überschussenergie sowie Fördermöglichkeiten eine wesentliche Rolle.
Leitlinien Land Kärnten
Aufgrund der großen Nachfrage nach Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlangen hat das Land Kärnten einen Leitfaden für die Standortplanung von PV-Anlagen veröffentlicht. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise Elektrizitätsrecht, Gewerberecht, Bauordnung, Raumordnung, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht etc.) soll dieser Leitfaden Eigentümern von Flächen sowie Anlagenerrichtern und –betreibern bereits vor Projektbeginn klare Spielregeln für den Umgang mit Freiflächenanlagen bieten.
Oberste Priorität der Standortplanung sind die Nutzung der Gebäudepotenziale. Durch die Integration von Anlagen in bestehende Gebäude sollen Synergieeffekte genutzt werden, die bei entsprechender Ausführung zur Aufwertung von Ortsbildern beitragen können. Mit dieser Vorgehensweise sollen auch der nach wie vor stark ansteigende Flächenverbrauch sowie die Bodenversiegelung hintangehalten werden.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen – bis dato wurden in Kärnten ca. 30 ha für die Errichtung solcher Anlagen umgewidmet – sollen vom Land Kärnten nur mehr in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dabei wird nach den Grundsätzen des Flächensparens und des Schutzes von Grund und Boden entschieden. Unter strengen Bedingungen kann erwogen werden, stark vorbelastete Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität (z. B. Flächen mit untergeordneter Rolle in der Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion, Agro-PV-Anlagen) für die Produktion von Sonnenstrom zu verwenden. Es gibt in den Leitlinien jedoch keine eindeutigen Ansätze, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Im Falle eines Realisierungsprojektes werden die gegebenen Rahmenbedingungen sowie Standortfaktoren individuell abgewogen und beurteilt. Deshalb stellt sich für viele die Frage, nach welchen Rechtsmaterien Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Freiflächen bewilligt werden müssen. Es daher empfehlenswert, bereits in der Projektplanung zu prüfen, welche Bewilligungen allenfalls erforderlich sind.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen – bis dato wurden in Kärnten ca. 30 ha für die Errichtung solcher Anlagen umgewidmet – sollen vom Land Kärnten nur mehr in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dabei wird nach den Grundsätzen des Flächensparens und des Schutzes von Grund und Boden entschieden. Unter strengen Bedingungen kann erwogen werden, stark vorbelastete Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität (z. B. Flächen mit untergeordneter Rolle in der Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion, Agro-PV-Anlagen) für die Produktion von Sonnenstrom zu verwenden. Es gibt in den Leitlinien jedoch keine eindeutigen Ansätze, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Im Falle eines Realisierungsprojektes werden die gegebenen Rahmenbedingungen sowie Standortfaktoren individuell abgewogen und beurteilt. Deshalb stellt sich für viele die Frage, nach welchen Rechtsmaterien Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Freiflächen bewilligt werden müssen. Es daher empfehlenswert, bereits in der Projektplanung zu prüfen, welche Bewilligungen allenfalls erforderlich sind.
Kärntner Bauordnung
Nach der Kärntner Bauordnung sind Anlagen bewilligungsfrei, wenn diese entweder nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz (K-ELWOG) oder der Gewerbeordnung bewilligt werden. Für PV-Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, gilt unabhängig von der Größe Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde, das Gleiche gilt für PV-Anlagen als Zubau an Gebäuden mit einer Modulfläche von maximal 100 m². Baugenehmigungspflichtig sind Anlagen bei Zubau an Gebäuden mit einer Fläche > 100 m² sowie Freiflächenanlagen.
Kärntner Raumordnungsgesetz
Keiner gesonderten Widmung nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz bedürfen Anlagen an Gebäuden, Inselanlagen (Anlagen, die unabhängig vom Stromnetz errichtet und betrieben werden) sowie Freiflächenanlagen, die auf Gewerbegebiet oder Industriegebiet mit Zugehörigkeit zum entsprechenden Betrieb errichtet und betrieben werden. Alle anderen Anlagen, die auf Freiflächen errichtet werden, bedürfen einer Sonderwidmung „Grünland-Photovoltaik“. Anträge für die Umwidmung bzw. Sonderwidmung sind bei der zuständigen Gemeinde bzw. dem zuständigen Magistrat einzubringen. Absolute No-Gos für Umwidmungen sind laut Kärntner Raumordnungsgesetz Flächen in National- und Biosphärenparks, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, ökologischen Sonderstandorten sowie überörtlichen Grünraumverbindungen.
Kärntner Photovoltaikanlagenverordnung
Grundlage für die Raumordnung im Bereich Photovoltaik ist auch die Kärntner Photovoltaikanlagenverordnung.
Diese Verordnung wird derzeit auf Tauglichkeit evaluiert. Bei gebäudeintegrierten Anlagen sowie Anlagen, die eine betriebsorganisatorische Einheit mit Industrie- und Gewerbebetrieben aufweisen, kommt diese nicht zur Anwendung, sehr wohl aber bei Freiflächenanlagen mit einer Gesamtkollektorfläche > 40 m². Nach der PV-Verordnung bedürfen auch Anlagen < 40 m², die auf Grünland (für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche) oder Ödland errichtet werden, der Sonderwidmung Grünland-Photovoltaik.
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (K-ELWOG)
Keiner Bewilligung nach dem K-ELWOG bedürfen Anlagen auf Gebäuden, Anlagen im Leistungsbereich 100 m², sofern diese mitteilungspflichtig nach der Kärntner Bauordnung sind. Einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Aushang auf der Gemeinde) werden Anlagen 100 m² bis zu einer Anlagenleistung 500 kW müssen auch nach dem K-ELWOG bewilligt werden.
Kärntner Naturschutzgesetz
Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Anlagen auf Gebäuden, Freiflächenanlagen innerhalb von geschlossenem Siedlungsgebiet sowie Gewerbeparks, nach der Bauordnung mitteilungspflichtige Anlagen, die Errichtung auf Flächen mit der Widmung „Landwirtschaft – Hofstelle“ sowie bei einer etwaigen Bewilligungspflicht nach dem Wasserrecht. Alle sonstigen Anlagen, die auf Freiflächen errichtet werden, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Forstgesetz
Sollten Waldflächen für PV-Anlagen in Frage kommen, sind Flächen bis 1000 m² für die Rodung anzumelden, Flächen > 1000 m² bedürfen einer Rodungsbewilligung. Gerodete Flächen bedürfen im Bedarfsfall zusätzlich einer Sonderwidmung „Grünland-Photovoltaik“, falls die Rodung eigens für die Errichtung einer PV-Anlage genehmigt wurde.
Wasserrecht
Bei Errichtung von Anlagen in Wasserschutz- oder Schongebieten ist zu beachten, dass der Eingriff je nach Anlage verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sein kann. Es ist auf jedem Fall empfehlenswert, vorher mit der Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen.
Luftfahrtrecht
Befindet sich das Projekt innerhalb einer Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes, ist aufgrund optischer oder elektrischer Störwirkungen auf den Luftradardienst Kontakt mit dem BMK aufzunehmen. Ist das Projekt außerhalb der Sicherheitszone (z. B. Einflugschneisen), ist mit der Austro Control GmbH (im Fall von militärischen Einrichtungen mit dem Militärkommando Kärnten) Kontakt aufzunehmen.