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Photovoltaik - Verträge nicht voreilig unterschreiben

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26.01.2024 | von Dr. Erich Moser

Geht es um die Errichtung von Anlagen, gilt es für die Landwirte einiges zu beachten. Grundsätzlich sollten keine hochwertigen Flächen aufgegeben werden.

Photovoltaik Verträge.jpg © Jeson/stock.adobe.com
© Jeson/stock.adobe.com
Aktuell treten Energieversorger an Landwirte heran, um sich Flächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen zu sichern. Ein wesentlicher Teil der Energiewende soll nämlich durch Photovoltaik bewerkstelligt werden. Auf den ersten Blick scheinen die gebotenen Pachtzahlungen von mehreren Tausend Euro pro ha und Jahr (durchschnittlich zwischen 3.000 - 5.000 Euro) sehr attraktiv zu sein. Die Aussicht auf langfristig gesicherte Einnahmen verstellt jedoch oft die Sicht auf Folgewirkungen - dies nicht nur bezogen auf künftig möglicherweise fehlende Flächen. Insbesondere tierhaltende Betriebe können dadurch ihre Existenzgrundlage verlieren. Grundsätzlich sollten keine Verträge voreilig unterschrieben und hochwertige Agrarflächen aufgegeben werden.

Verträge

Zwischen Projektbetreibern und Grundeigentümern werden bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen schriftliche Verträge abgeschlossen. Diese regeln die sehr umfassenden gegenseitigen Rechte und Pflichten. Da diese Verträge im Regelfall eine sehr lange Laufzeit haben, sollten sie genau geprüft werden. Um Folgewirkungen der Anlagen möglichst abzumildern, sind vor allem Regelungen, welche den rückstandslosen Abbau der Photovoltaikpaneele festlegen, unverzichtbar. Es ist daher ratsam, die Kosten des nach Vertragsende erforderlichen Rückbaus mit einer Bankgarantie bereits bei Vertragsbeginn abzusichern. Diese schützt vor unliebsamen Überraschungen im Falle der Insolvenz des Projektbetreibers.

Steuern

Im steuerlichen Bereich können die Auswirkungen in vielfacher Hinsicht doch beträchtlich sein. Entscheidend ist dabei immer, ob die gegen Entgelt für den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage überlassenen Grundstücke weiterhin Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sowie landwirtschaftlich einheitsbewertet bleiben.

In einem solchen Fall zählt das Entgelt für die Überlassung der Flächen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einkünfte sind jedoch im Rahmen der Anwendung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 gesondert anzusetzen, also nicht von der Pauschalierung erfasst. Bei Übertragung der Flächen (Beispiel: Übergabe, siehe unten) berechnet sich die Grunderwerbsteuer vom (einfachen) Einheitswert. Wenn die Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ausscheiden, sind diese als Grundvermögen zu bewerten, und die Entgelte für die Überlassung der Grundstücke führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Falle einer Übergabe richtet sich die Grunderwerbsteuer solcher Grundstücke nach dem Grundstückswert. Der Grundstückswert ist auf drei Arten zu ermitteln: Pauschalwert-Modell, Ableitung des Grundstückswertes aus einem Immobilienpreisspiegel oder Nachweis eines geringen Wertes, in der Regel mittels Sachverständigengutachtens. Es stellt sich daher die Frage, wann eine Fläche im (landwirtschaftlichen) Betriebsvermögen bleibt. Dazu führen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 - insbesondere Randzahl 5191 - Nachfolgendes aus:
Weide: Schafe, Geflügel
Die Grundstücke stellen land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dar, wenn Flächen einem landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck dienen. Dazu gehören insbesondere Tierhaltungsbetriebe, welche die mit Modulen versehene Fläche nachhaltig und erwerbsorientiert (keine Hobbynutzung) zur Urproduktion beweiden.

Bei einer Beweidung durch Geflügel müssen mindestens 1.650 Junghennen beziehungsweise Jungmasthühner, mindestens 660 Legehennen oder Mastputen, mindestens 1.460 Mastenten oder mindestens 100 Weidegänse je ha Photovoltaikfläche (umzäunte Fläche) auf dieser gehalten werden. Bei Haltung anderer Tiere wird man in der Regel (insbesondere bei Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen aus der Urproduktion und Be- und/​oder Verarbeitung ausgehen können, um den landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zu begründen. Somit wird bei der Schafhaltung in jedem Einzelfall glaubhaft zu machen sein, dass eine nachhaltige und erwerbsorientierte Bewirtschaftung mit entsprechenden Erträgen vorliegt. Schafhaltung als Hobbynutzung wird dabei nicht ausreichend sein.

Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

Bei der Übergabe einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche an nahe Angehörige wird die Grunderwerbsteuer vom (einfachen) Einheitswert berechnet. Sind Flächen als Grundvermögen bewertet, erfolgt die Berechnung vom Grundstückswert. Nach dem Pauschalwert-Modell errechnet sich der Grundwert aus Grundfläche mal dreifacher Bodenwert pro m² mal Hochrechnungsfaktor (dieser sich aus der Anlage zur Grundstückswertverordnung). Der Bodenwert ist jener Wert, der für die letzte Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1973 als Wert für einen m² Boden des Grundstückes herangezogen worden ist. Anfragen an das Finanzamt um Bekanntgabe des Bodenwertes müssen grundsätzlich elektronisch im Wege von Finanz-Online erfolgen.
 

Berechnung Grunderwerbsteuer:

  • Beispiel 1: Übergabe von 5 ha Fläche an ein Kind (mit PV-Freiflächenanlage, jedoch mit ausreichender Beweidung; land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert 2.500 Euro): Die Grunderwerbsteuer beträgt 50 Euro (2% vom Einheitswert).
  • Beispiel 2: Übergabe von 5 ha Fläche an ein Kind (mit PV-Freiflächenanlage, jedoch nicht ausreichender Beweidung; Einheitswert als Grundvermögen 135.000 Euro; Grundstückswert 900.000 Euro): Grunderwerbsteuer 21.750 Euro (250.000 Euro x 0,5%; 150.000 Euro x 2%; 500.000 Euro x 3,5%).
     

Berechnung Grundsteuer:

  • Beispiel 1 von oben: 2500 Euro x 1,6‰ = 4,00 Euro = Grundsteuermessbetrag x 5 = 20 Euro Grundsteuer jährlich.
  • Beispiel 2 von oben: 135.000 Euro: 3.650 Euro x 1‰ = 3,65 Euro + 131.350 Euro x 2‰ = 262,70 Euro = 266,35 Euro = Grundsteuermessbetrag x 5 = 1331,75 Euro Grundsteuer jährlich. 

Einkommensteuer

Hohe Einnahmen aus Verpachtung von Freiflächenanlagen führen sowohl bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften als auch bei jenen aus Vermietung und Verpachtung zu einer höheren Einkommensteuer. Je höher die Einkommensteile, desto höher die Einkommensteuer.
Beispiel: Kalenderjahr 2024, Alleineigentümer, Bewirtschafter im Vollerwerb; land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert 13.000 Euro, nur Urproduktion, landwirtschaftlicher Hektarsatz 500 Euro, keine betrieblichen Schuldzinsen, keine Zu-/​Verpachtungen, keine Ausgedingelasten. Ein Energieversorger pachtet 5 ha landwirtschaftliche Fläche zum Zweck der Errichtung einer PV-Anlage auf 30 Jahre und zahlt jährlich 25.000 Euro.
  • Variante 1: PV-Fläche bleibt im Betriebsvermögen, landwirtschaftlicher ­Einheitswert 13.000 Euro x 42% = 5.460 Euro zuzüglich 25.000 Euro (nicht abpauschaliert) aus PV-Anlage = 30.460 Euro abzüglich der SVS-Beiträge in der Höhe von circa 8.400 Euro = 22.060 Euro abzüglich 15% Gewinnfreibetrag 3.309 Euro = 18.751 = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einkommensteuer beträgt circa 1.187 Euro.
  • Variante 2: PV-Fläche scheidet aus dem Betriebsvermögen aus, der landwirtschaftlicher Einheitswert ist nur mehr 10.500 Euro x 42% = 4.410 Euro abzüglich SVS-Beiträge in der Höhe von circa 7.200 Euro = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 0 Euro. Daneben sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Bei 25.000 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von 2.855 Euro.

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