Niederlassungsprämie: Wie Jungbauern gefördert werden
Förderanträge sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung, aber bis spätestens vor dem Erreichen des 41. Geburtstages einzureichen. Für eine fristgerechte Antragstellung gilt es Folgendes zu beachten.
- Ländliche Entwicklung 14–22: Eine Antragstellung ist bis 31. März 2023 in gewohnter Weise in den Regionalbüros der Abteilung 10 möglich. Die Abwicklung des Antrages erfolgt nach geltender Richtlinie und den Bedingungen der LE 14–22. Die aktuellen Bedingungen sind auf der Homepage der Abteilung 10 unter www.landwirtschaft.ktn.gv.at ersichtlich. Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den betrieblichen Arbeitskräften (bAK) pro Jahr und möglichen Zuschlägen (siehe Gegenüberstellung LE 14–22 und LE 23–27).
- Ländliche Entwicklung 23–27: Förderanträge ab 1. April 2023 sind nur mehr online über die digitale Förderplattform der AMA (www.eama.at) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mittels Betriebsnummer und Handy-Signatur. Die bezughabende Sonderrichtlinie ist noch nicht genehmigt, dies wird aber noch für dieses Jahr erwartet. Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für die Förderung vorbehaltlich der genehmigten Sonderrichtlinie erläutert.
Was wird gefördert?
Die Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen und Junglandwirte verfolgt das Ziel, die erste Niederlassung in Form einer inner- wie auch einer außerfamiliären Betriebsübernahme (Pacht/Übergabe) oder einer Betriebsgründung zu erleichtern und damit eine langfristige Absicherung der Landwirtschaft zu ermöglichen. Mit dieser Förderung soll die erste Niederlassung und damit die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von Junglandwirten unterstützt werden.
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos bzw. laut Träger der Sozialversicherung (SVS).
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos bzw. laut Träger der Sozialversicherung (SVS).
Wer wird gefördert?
- Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt (= ein Tag vor dem 41. Geburtstag) sind und alleine oder als Ehegemeinschaft/Lebensgemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
- Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Ein entsprechender Nachweis ist durch geeignete vertragliche Vereinbarungen zu erbringen.
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Die förderwerbende Person muss als Mindestqualifikation eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung (Meister) oder einschlägige Abschlüsse von höheren Lehranstalten, Fachhochschulen und universitären Einrichtungen nachweisen. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderwerbenden um ein Jahr verlängert werden. Die Auszahlung der Basisprämie und der darauf aufsetzenden Module erfolgt frühestens nach Erbringung des Qualifikationsnachweises.
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide – basierend auf aufgetriebener Tierzahl) ab Antragstellung. Betriebe, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues. Betriebe, die keinen eigenen Einheitswert bzw. keinen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert vorlegen können, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorlegen.
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK (entspricht mind. 1000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr, oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mindestens 8000 Euro ab dem Zieljahr. Als Zieljahr gilt das vierte Jahr der Bewirtschaftung nach der ersten Niederlassung.
- Die Bewirtschaftung des Betriebes durch die förderwerbende Person ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten. Spätestens im Zieljahr muss der Betrieb über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundene und unerlässliche Infrastruktur und bei Tierhaltung über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogrammverordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mittels Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Von den förderungswerbenden Personen ist ein Betriebskonzept vorzulegen
Art und Ausmaß der Förderung
Die Basisprämie wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung von 3500 Euro gewährt. Aufbauend gibt es weitere Bausteine:
- Eigentumsübergang: Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt. Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, d. h. auch die Betriebsstätte inkl. notwendiger Infrastruktur. Eine Flächentoleranz von 10 % der Gesamtfläche, höchstens jedoch 3 ha, sind ausgenommen. Der Nachweis ist binnen vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen.
- Meisterprüfung/höherer Abschluss: Wird binnen vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht, wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung von 5000 Euro gewährt. Alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen werden anerkannt.
- Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: Für die Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen über mindestens drei Jahre wird eine Prämie von 4000 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Übermittlung der Kennzahlen für das dritte Aufzeichnungsjahr. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Der Startzeitpunkt der Aufzeichnungen ist bei Antragstellung bekanntzugeben. Die Aufzeichnungen müssen eine Auflistung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben beinhalten und können sowohl nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip als auch nach dem Aufwands-Ertrags-Prinzip aufgezeichnet werden. Jede schriftliche Form der Aufzeichnungen (Buchhaltungsprogramme, Excel-Tabelle, handschriftliche Aufzeichnungen usw.) ist zulässig. Zudem ist ein Anlageverzeichnis für Anlagegüter zu erstellen.
Hier erfahren Sie mehr:
Für die Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 in gewohnter Weise zur Verfügung.
Oder unter https://ktn.lfi.at/
Oder unter https://ktn.lfi.at/