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20.01.2023 | von Dipl. -Ing Mathias Maritschnig

Neue Flächenreferenz auf Almen und Hutweiden

Altes System mit neuem nicht vergleichbar. Ziel ist mehr Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für Almbauern. Die Flächenrückverfolgung in die Vorjahre gehört auf Almen der Vergangenheit an.

Almfoto1.jpg
Ziel des neuen Flächensystems auf Almen und Hutweiden ist mehr Rechtssicherheit. © Maritschnig
In den vergangenen Jahren stand die Feststellung der Almfutterfläche z. B. im Rahmen von Vor-Ort Kontrollen durch die AMA immer wieder in Kritik. Um mehr Stabilität in die beihilfefähige Fläche und mehr Rechtssicherheit für die Almbauern zu erreichen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft die Agrarmarkt Austria beauftragt, ein neues System für die Feststellung der beihilfefähigen Flächen auf Almen und Hutweiden zu erarbeiten. Dieses wird mit Beginn der neuen GAP-Periode ab 2023 österreichweit umgesetzt. Die neue Referenzfläche wurde bereits in das Invekos-GIS eingespielt und kann seit November 2022 von den Antragstellern eingesehen werden.

Neuerhebung in fünf Schritten

Die Neuerhebung der beihilfefähigen Fläche erfolgte mittels teilautomatisierter Technik, Satellitendaten und objektiven Kriterien in fünf Schritten:
1. Segmentierung
Die bestehenden Feldstücke wurden mittels digitaler Software in sogenannte Segmente mit homogener Bodenbedeckung untergliedert. Diese lösen die bisherigen Schläge ab. Flächen mit gleicher Bodenbedeckung werden zu Segmenten zusammengefasst. Als Datengrundlage für die Segmentierung dienen das jeweils aktuellste Orthofoto, ein digitales Höhenmodell, welches die Höhe des Bewuchses feststellt, und die Almfeldstücke aus dem MFA 2022. Im Gegensatz zu den Almen werden auf den Hutweiden die bestehenden Schlaglinien aus dem MFA 2022 übernommen und keine Neusegmentierung durchgeführt.

2. Abzug der nicht förderfähigen Fläche
Nach der Segmentierung erfolgt eine teilweise automatische Bewertung des Segments. Dies geschieht bei Almweide- und Hutweideflächen gleich. Dabei werden alle Segmente mit > 80 % nicht förderfähigen Elementen automatisch mit 0 ha Futterfläche bewertet. Dazu zählen Flächen mit einer Überschirmung > 80 % oder wenn der Anteil an vegetationsloser Fläche >80 % beträgt, z. B. Geröll- oder Steinflächen, Wasserflächen, befestigte Flächen etc.

3. Abzug der Überschirmung
Auf Basis von Satellitendaten und des digitalen Höhenmodells wird die überschirmte Fläche automatisiert festgestellt. Dabei werden Bäume ab einer Wuchshöhe von mehr als 3 m und einer Kronenfläche ab 200 m² als beschirmte Flächen ausgewiesen und zum Abzug gebracht. Für Alm- oder Hutweideflächen, bei denen beinahe eine vollständige Beweidung der Fläche unter der Baumkrone möglich ist, wie zum Beispiel Lärchwiesen, Ahornböden oder Streuobstbestände, werden nur 10 % der beschirmten Fläche von der förderfähigen Fläche abgezogen. Hier gilt es vor allem zu beachten, welche Flächen schon jetzt mit dem „Lärchwiesenfaktor (90 %)“ bei der Bestimmung der Überschirmung berücksichtigt waren. Wenn das neue Segment vollständig von einer solchen ehemaligen Lärchenwiese umschlossen ist, werden automatisch nur 10 % der beschirmten Fläche im neuen System zum Abzug gebracht. Bei Flächen, wo dieser Faktor vom neuen System nicht automatisch übernommen wurde, ist ein Referenzänderungsantrag (RAA) zu stellen.
Tabelle Pro-Rata-System.png
© LK-Kaernten
4. Feststellung des LN-Anteils:
Als förderfähige Vegetation gelten: Gräser, Kräuter, Leguminosen, krautige, nicht verholzte Vegetation wie Farne und Ampfer sowie Feuchtstandorte (z. B. Sauergräser). Der LN-Anteil der Fläche wird manuell anhand des aktuellsten Orthofotos in Prozent festgelegt. Das bereits bekannte Pro-Rata-System wurde dazu überarbeitet (siehe Tabelle). Bei der Bewertung der Pro-Rata-Stufen werden die nicht förderfähigen Elemente abgezogen. Dazu zählen: verholzte Vegetation (Zwergsträucher, Latschen, Erlen etc. mit einer Wuchshöhe 

5. Berechnung der maximal förderfähigen Fläche

Im letzten Schritt errechnet eine Software die maximal förderfähige Fläche. Dabei wird von der Bruttofläche des Segments die überschirmte Fläche abgezogen. Bei Lärchwiesen oder Ahornböden werden nur 10 % der überschirmten Fläche zum Abzug gebracht. Danach wird die „freie Fläche“ mit der zugeteilten Pro-Rata-Stufe multipliziert, um die Nettofläche zu erhalten.

Beispiel Segment 1:
Segmentfläche 1,3 ha brutto.
Beschirmte Fläche 0,48 ha.
LN-Anteil 85 %. 
  • Förderfähige Fläche: (1,3–0,48) × 0,85 = 0,697 ha förderfähige Fläche
Beispiel Segment 2:
Segmentfläche 8,50 ha brutto.
Beschirmte Fläche 7,5 ha Lärchenwiese (7,5 × 0,1 = 0,75 ha).
LN-Anteil 100 %.
  • Förderfähige Fläche: (8,5–0,75) × 1,0 = 7,75 ha förderfähige Fläche.
Beispiel Segment 3:
Segmentfläche 4,8 ha brutto.
Beschirmte Fläche 0,25 ha.
LN-Anteil „Biodiversitätsfläche“.
  • Förderfähige Fläche: (4,8–0,25) × 0,1 = 0,455 ha.

5 % mehr Almweidefläche

Ein Vergleich der bisherigen Almfutterfläche mit der neuen Almweidefläche ist auf Grund der Systemumstellung nur bedingt möglich. Eine erste Auswertung der AMA für Kärnten zeigt 51.286 ha Almweidefläche für Kärnten. Das bedeutet ein Plus von 5 % zur bisherigen Fläche. Österreichweit steigt die beihilfefähige Fläche auf Almen sogar um 7 % an. Einzelbetrieblich kann es auf Grund des neuen Systems der Flächenfeststellung jedoch zu Abweichungen kommen, die höchst unterschiedlich ausfallen. Die bisher seitens der AMA zur Verfügung gestellten Daten zeigen für Kärnten, dass 6 % der Almen im Vergleich zu bisher um 20 % weniger Fläche aufweisen und 12 % der Almen um mehr als 20 % Fläche im Vergleich zu bisher. Bei Almen mit großen Abweichungen ist eine besonders genaue Prüfung der Ursachen unbedingt notwendig (z. B. fehlender Lärchwiesenfaktor). Bei Almen mit geringerer Flächenabweichung ist in vielen Fällen davon auszugehen, dass dies keine Auswirkungen auf die Höhe von Ausgleichszahlungen haben wird.

Referenzwartung durch AMA

Bisher hatte ein neues Luftbild eine Neufeststellung der Almfutterfläche durch die AMA zur Folge. In Zukunft wird die Referenzfläche jährlich durch die AMA gewartet, und Veränderungen (z. B. Rodungen, Zuwachs überschirmter Flächen, Wegbauten etc.) werden nach Anwendung von Toleranzen laufend eingearbeitet.

Antragstellung durch Almbauern

Von den Bewirtschaftern sind im neuen System jährlich die Außengrenzen der Alm- bzw. Hutweideflächen bekanntzugeben. Wenn Flächen von Tieren nicht dauerhaft begangen werden, dürfen diese nicht im MFA angegeben werden. Entweder muss die Außengrenze angepasst oder eine Insel eingezeichnet werden. Sollten Flächen temporär für die Tiere nicht nutzbar sein, können diese auf „0“ gesetzt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn witterungsbedingt Flächen vorübergehend nicht begangen werden. Auf Basis der Außengrenzen wird von der AMA automatisch die förderfähige Fläche berechnet. Eine Schlagdigitalisierung oder Bewertung der Überschirmung durch den Antragsteller ist nicht mehr notwendig. Sollte jedoch die von der AMA vorgeschlagene Fläche nicht den Gegebenheiten in der Natur entsprechen, ist dies beim Mehrfachantrag bekanntzugeben. Lesen Sie dazu den Punkt Referenzänderungsantrag bei Almen und Hutweiden.
Um flächen- und tierbezogene Zahlungen erhalten zu können, sind folgende Punkte notwendig:
  • Beantragung der Almweidefläche
  • Fristgerechte Einreichung der Alm-Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste
  • Fristgerechte Almweidemeldung für die aufgetriebenen Tiere
  • Almbewirtschafter: Anmeldung der ÖPUL-Maßnahmen
  • Auftreiber: Beantragung der Almauftriebsprämie in der 1. Säule
Almfoto2.jpg
Die pro-Rata-­Stufen auf Almen und Hutweiden wurden weiterentwickelt. © Maritschnig

Referenzänderungsantrag

Die von der AMA referenzierte Fläche auf Almen und Hutweiden ist jene Fläche, die auf Basis der aktuellsten Daten durch die AMA digital im neuen Flächenfeststellungs-System ermittelt werden konnte. Sollte die von der AMA festgestellte Fläche nicht mit den Gegebenheiten in der Natur übereinstimmen, kann ein Referenzänderungsantrag eingebracht werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bei einer Fläche die Überschirmung falsch ausgewiesen wurde, der LN-Anteil der Fläche zu gering bewertet oder rekultivierte Flächen nicht korrekt von der AMA eingestuft wurden. Bei bisherigen Lärchenwiesen sollte die überschirmte Fläche ebenfalls überprüft werden, da ggf. eine automatische Übernahme des Lärchwiesenfaktors nicht durchgeführt wurde. Für eine positive Beurteilung eines RAAs sind aussagekräftige Argumente und ggf. Nachweise notwendig. Wenn tatsächliche Abweichungen am Luftbild erkennbar sind, kann dies in die Argumentation einfließen. Änderungen, welche nicht offensichtlich am Luftbild erkennbar sind, brauchen einen aussagekräftigen Fotonachweis.

Mehrfachantragabgabe gestartet

Die LK-Außenstellen haben allen Betrieben, die im Jahr 2022 den Mehrfachantrag über die Außenstellen abgegeben haben, einen persönlichen Abgabetermin zugestellt. Für einen fehlerfreien Antrag ist eine Vorbereitung für die Antragstellung notwendig. Auf den Almen und Hutweiden muss ein besonderes Augenmerk auf die Außengrenze gelegt werden. Innerhalb dieser Außengrenze ist es notwendig zu prüfen, welche Flächen von den Tieren nicht begangen werden. Überlegen Sie sich daher bereits vor ihrem Abgabetermin in der Außenstelle, wie die Außengrenze der Almen und Hutweiden verläuft und welche Flächen von den Tieren begangen werden und welche nicht.

Vorteile des neuen Referenzsystems (Quelle: AMA)

  • Mehr Stabilität der Alm- und Hutweideflächen durch hohen Automatisierungsgrad mit objektiven Kriterien
  • Mehr Objektivität durch Wegfall der Schlagbildung und Schlagbeurteilung (Pro-Rata-Einstufung) durch die Vor-Ort-Kontrollorgane
  • Keine Rückschau mehr in die Vergangenheit, da jährliche Referenzflächenwartung durch die AMA
  • Vermehrte Berücksichtigung von förderfähigen Elementen wie krautiger Vegetation und Feuchtflächen
  • Einzelbäume mit einer Kronenfläche bis zu 200 m² zählen ab 2023 zur förderfähigen Fläche.
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