MFA-Korrektur bei Verringerung des Tierbestands notwendig

Der Tierbestand wirkt sich auf die Prämienhöhe in der Ausgleichszulage (AZ) und bei manchen ÖPUL-Maßnahmen aus. Höhere Prämien erhält man nur, wenn die Eigenschaft als Tierhalter gilt. Dabei gibt es Unterschiede in der AZ und im ÖPUL.
Im Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL) gilt:
Rinder
Für Rinder wird der Durchschnittsbestand taggenau aus der Rinderdatenbank errechnet. Der tagaktuelle, durchschnittliche Rinderbestand ist für den Antragsteller im eAMA unter dem Reiter Flächen im Unterpunkt Abfragen/GVE-Rechner einsehbar. Beendet man die Rinderhaltung unterjährig (vor dem 31. Dezember), kann die AMA dies in der Rinderdatenbank nachvollziehen, sodass für den Antragsteller kein Handlungsbedarf besteht.
Schafe, Ziegen, Pferde
Bei Schafen, Ziegen oder Pferden wird der Tierbestand der Tierliste des MFA entnommen - Stichtagstierliste (Stand 1. April) oder Durchschnittstierliste. Wenn die Tierbestände im Jahresverlauf stark schwanken, muss in jedem Fall die Durchschnittstierliste eingereicht und gegebenenfalls korrigiert werden.
Eine Änderung des Tierbestandes - wie Aufgabe oder Verringerung - kann die Voraussetzungen für die Tierhaltereigenschaft beeinflussen, daher ist jedenfalls eine Korrektur zum MFA einzureichen. Dabei ist die Tierliste anzupassen. Wird zudem nicht zumindest an 355 Kalendertagen 1 RGVE am Betrieb gehalten, ist bei Beantragung der Ausgleichszulage zusätzlich das Kreuz "keine ganzjährige Haltung von mindestens 1 RGVE" im Mehrfachantrag unter MFA-Angaben zu setzen. Wird keine Korrektur vorgenommen und stellt eine Vor-Ort-Kontrolle eine Änderung der Tierhaltereigenschaft fest, kann dies zu Prämienkürzungen bzw. Sanktionen führen.
Im Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL) gilt:
- Viehbesatz von mindestens 0,30 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) pro Hektar Futterfläche (Summe Grünland und Ackerfutterflächen).
- Keine ganzjährige Tierhaltung erforderlich.
- Ganzjährige Haltung von durchschnittlich zumindest 0,3 RGVE/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche des Heimbetriebes innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebietes (ohne Almweideflächen).
- Ganzjährig muss zumindest an 355 Kalendertagen 1 RGVE am Betrieb vorhanden sein.
Rinder
Für Rinder wird der Durchschnittsbestand taggenau aus der Rinderdatenbank errechnet. Der tagaktuelle, durchschnittliche Rinderbestand ist für den Antragsteller im eAMA unter dem Reiter Flächen im Unterpunkt Abfragen/GVE-Rechner einsehbar. Beendet man die Rinderhaltung unterjährig (vor dem 31. Dezember), kann die AMA dies in der Rinderdatenbank nachvollziehen, sodass für den Antragsteller kein Handlungsbedarf besteht.
Schafe, Ziegen, Pferde
Bei Schafen, Ziegen oder Pferden wird der Tierbestand der Tierliste des MFA entnommen - Stichtagstierliste (Stand 1. April) oder Durchschnittstierliste. Wenn die Tierbestände im Jahresverlauf stark schwanken, muss in jedem Fall die Durchschnittstierliste eingereicht und gegebenenfalls korrigiert werden.
Eine Änderung des Tierbestandes - wie Aufgabe oder Verringerung - kann die Voraussetzungen für die Tierhaltereigenschaft beeinflussen, daher ist jedenfalls eine Korrektur zum MFA einzureichen. Dabei ist die Tierliste anzupassen. Wird zudem nicht zumindest an 355 Kalendertagen 1 RGVE am Betrieb gehalten, ist bei Beantragung der Ausgleichszulage zusätzlich das Kreuz "keine ganzjährige Haltung von mindestens 1 RGVE" im Mehrfachantrag unter MFA-Angaben zu setzen. Wird keine Korrektur vorgenommen und stellt eine Vor-Ort-Kontrolle eine Änderung der Tierhaltereigenschaft fest, kann dies zu Prämienkürzungen bzw. Sanktionen führen.