Lockdown 2: Wichtige Informationen für Direktvermarkter
Für die Direktvermarktung wichtige Passagen dieser Notmaßnahmenverordnung sind:
§5 (1) das Betreten und Befahren von Kundenbereichen ist untersagt (außer zweiseitig unternehmens-bezogener Geschäfte),
§ 5 Absatz (4 ) außer für
1. Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittel-
produzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, ….
8. Verkauf von Tierfutter, ….
10. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetriebe
und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
§5 Absatz (5) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
1. Nur in der Zeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten.
Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 4 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen. Bäuerliche Direktvermarkter zählen also gemäß §5 (4) zu den Ausnahmen und dürfen ihre Kundenbereiche, sowie auf Märkten im Freien von 6:00-19:00 geöffnet haben. Restriktivere Öffnungszeitenregeln, wie ev. Öffnungszeiten am Markt bleiben unberührt. Die Öffnungszeiten gelten nicht für den Automatenverkauf. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment entsprechen. Das bedeutet, Direktvermarkter können nur Waren anbieten, die sie als Direktvermarkter normalerweise Ende November/Anfang Dezember verkaufen.
Unabhängig von den Auflagen für die Kundenbereiche gilt:
Weitere Einschränkungen:
§5 (1) das Betreten und Befahren von Kundenbereichen ist untersagt (außer zweiseitig unternehmens-bezogener Geschäfte),
§ 5 Absatz (4 ) außer für
1. Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittel-
produzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, ….
8. Verkauf von Tierfutter, ….
10. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetriebe
und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
§5 Absatz (5) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
1. Nur in der Zeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten.
Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 4 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen. Bäuerliche Direktvermarkter zählen also gemäß §5 (4) zu den Ausnahmen und dürfen ihre Kundenbereiche, sowie auf Märkten im Freien von 6:00-19:00 geöffnet haben. Restriktivere Öffnungszeitenregeln, wie ev. Öffnungszeiten am Markt bleiben unberührt. Die Öffnungszeiten gelten nicht für den Automatenverkauf. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment entsprechen. Das bedeutet, Direktvermarkter können nur Waren anbieten, die sie als Direktvermarkter normalerweise Ende November/Anfang Dezember verkaufen.
Unabhängig von den Auflagen für die Kundenbereiche gilt:
- Lieferungen sind erlaubt.
- Handel B2B ist erlaubt.
Weitere Einschränkungen:
- Jegliche Art von Bewirtung ist untersagt.
- Alle Arten von Veranstaltungen sind untersagt.
Klarstellungen und weiterführende Erläuterungen des Gesundheitsministeriums
Hierbei handelt es sich nicht um einen Verordnungstext, sondern um Erklärungen:
Märkte: Hinsichtlich der Märkte im Freien wird klargestellt, dass darunter nur wiederkehrende Märke/Bauernmärkte fallen, nicht aber Märkte, die als Veranstaltungen zu qualifizieren sind (Gelegenheitsmärkte).
Abholen von Waren: Lebensmittel dürfen selbstverständlich auch abgeholt werden. Dort wo Speisen und Getränke üblicherweise angeboten werden (Gastronomie, Buschenschank), ist die Abholung zulässig, weil es sich um notwendige Güter der Grundversorgung handelt.
Typisches Sortiment: Angesichts der weitgehenden Betretungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 gilt, dass nur solche Waren angeboten werden dürfen, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 4 genannten Betriebsstätten entsprechen. Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden.
So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z. 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (dh etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte. Dieser Punkt wird strittig bleiben. Der Lebensmitteleinzelhandel ist beispielsweise der Meinung, dass diese Interpretation nicht rechtens ist und kündigt zumindest teilweise an, sich nicht daran zu halten.
Für die Kundenbereiche und den Verkauf auf Märkte im Freien gelten folgende Auflagen:
Fragen aus der Praxis:
Märkte: Hinsichtlich der Märkte im Freien wird klargestellt, dass darunter nur wiederkehrende Märke/Bauernmärkte fallen, nicht aber Märkte, die als Veranstaltungen zu qualifizieren sind (Gelegenheitsmärkte).
Abholen von Waren: Lebensmittel dürfen selbstverständlich auch abgeholt werden. Dort wo Speisen und Getränke üblicherweise angeboten werden (Gastronomie, Buschenschank), ist die Abholung zulässig, weil es sich um notwendige Güter der Grundversorgung handelt.
Typisches Sortiment: Angesichts der weitgehenden Betretungsverbote gemäß § 5 Abs. 1 gilt, dass nur solche Waren angeboten werden dürfen, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 4 genannten Betriebsstätten entsprechen. Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden.
So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z. 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (dh etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte. Dieser Punkt wird strittig bleiben. Der Lebensmitteleinzelhandel ist beispielsweise der Meinung, dass diese Interpretation nicht rechtens ist und kündigt zumindest teilweise an, sich nicht daran zu halten.
Für die Kundenbereiche und den Verkauf auf Märkte im Freien gelten folgende Auflagen:
- Kunden haben eine abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen = Mund-Nasen-Schutz.
- zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.
- Pro Kunde müssen 10m² zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen die kleiner als 10m² sind, darf nur 1 Kunde den Kundenbereich betreten.
- Personal muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen = Mund-Nasen- Schutz (kein Gesichtsvisier!) oder es muss eine Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden sein.
- Die Vorgaben gelten für Kundenbereiche in Räumen und im Freien.
Fragen aus der Praxis:
- Ist die Zustellung von Produkten erlaubt? Auch Bundesländerübergreifend?Ja.
- Muss eine Bestätigung mitgeführt werden? Ähnlich wie im Frühjahr gilt: ein DV Betrieb der zustellt, ist z.B. durch Ware/Leergut etc. erkennbar. Das Mitführen einer Bestätigung kann notwendig sein, wenn Mitarbeiter zustellen und man eine Direktvermarktungstätigkeit nicht erkennen kann.
- Dürfen Adventkränze, Reisig, Misteln, Tannenbäume etc. auf Bauernmärkten/Ab Hof verkauft werden? Darf saisonübliches Handwerk verkauft werden? Ein „Mitverkaufen“ von Misteln oder ein paar Zweigen Reisig, sowie von typischem Handwerk, wird beim Ab Hof-Verkauf kein Problem sein, sofern das in vorangegangenen Jahren im November und Dezember auch so praktiziert wurde. Auf Märkten ist das nicht klar zu beantworten bzw. kann dies als Provokation aufgefasst werden, wenn andere Anbieter, die beispielsweise nur Adventkränze, Gestecke udgl. anbieten, nichts verkaufen dürfen. Der Christbaumverkauf wird erst ab 7.12. möglich sein.
- Dürfen Kostproben angeboten werden? Nein.
- Ist eine Getränkeausgabe auf Märkten erlaubt? Nein.
Was ist zu tun, wenn auf einem DV-Betrieb jemand an Corona erkrankt und/oder in Quarantäne muss?
Die nachfolgenden Erläuterungen sind lediglich informativ. Jeder Fall ist einzeln zu analysieren und einzeln zu betrachten. Sobald eine Behörde Entscheidungen getroffen hat und/oder via Bescheid ausge-sprochen hat, sind diese einzuhalten!
Wichtig ist zu klären:
- Dürfen Produkte produziert bzw. zum Verkauf vorbereitet werden? COVID-19 gehört nach aktuellem Wissensstand nicht zu den durch Lebensmittel übertragenen bzw. übertragbaren Krankheiten (siehe Leitlinie für Personalgesundheit). Wer krank ist und Symptome hat, soll nicht arbeiten und daher auch keine Lebensmittel produzieren. Erkrankte Personen sollen sich rasch separieren, damit sie keine weiteren Familienmitglieder und MitarbeiterInnen anstecken. Corona-positive Personen bekommen von der Behörde einen Absonderungsbescheid und die darin festgehaltenen Vorgaben sind einzuhalten!Kann man arbeiten, so sind die allgemeinen Hygieneanforderungen und die Sicherheitsmaßnahmen bezüglich COVID einzuhalten.
Wichtig ist: Händereinigung und Desinfektion, nichts anhusten, nichts anniesen, während des Umgangs mit Lebensmitteln nicht essen, Abstand halten, Schutzmaske tragen oder andere Schutzmaßnahmen errichten (z.B. Trennwände), Türklinken und häufig benutzt Griffe etc. häufig reinigen und desinfizieren, etc.
- Gibt es Unterschiede, welche Produkte verkauft werden dürfen? Nein.
- Jemand im Betrieb ist Corona positiv – was müssen die Betriebe beachten?
Ist jemand am Betrieb Corona positiv, so stellt die Behörde einen Bescheid zur Absonderung dieser Person, sowie der Kontaktpersonen aus. Diese Bescheide sind selbstverständlich einzuhalten!
Vorkehrungen, die die Betriebe treffen können: sich nicht im selben Raum wie die erkrankte bzw. positiv getestete Person aufhalten! Abstand einhalten! Bereiche trennen!
- Darf man Automat/Selbstbedienungshütte bestücken, die nicht auf der Hofstelle ist? Muss ich das irgendwo bekannt geben, dass es dann im Bescheid berücksichtigt wird?
Wenn im Bescheid die Heimquarantäne festgesetzt ist, wovon auszugehen ist, dann darf die Person die Hofstelle nicht verlassen. Eine Ausnahme für das Verlassen der Hofstelle zur Bestückung eines Verkaufsautomaten ist nicht zu erwarten.
- Darf ein Hofladen weiter betrieben werden? Ein Hofladen im klassischen Sinn ist mit Personal, das geht somit nicht. In 100%-iger Selbstbedienung und vollständig kontaktlos ist die Abgabe von Waren möglich.
- Dürfen Produkte ausgeliefert werden? Auf dem Hof produzierte Lebensmittel dürfen vermarktet und auch ausgeliefert werden, aber selbstverständlich nur von Personen, die weder Corona-positiv, noch erkrankt, noch in Quarantäne sind.
- Ab wann gilt die Quarantäne? Ab dem Zeitpunkt, wenn jemand im gemeinsamen Haushalt positiv getestet wurde? Was dürfen dann die Kontaktpersonen tun?
Die behördlich angeordnete Quarantäne beginnt mit der Aussprache der Quarantäne (das kann auch am Telefon sein) bzw. mit der Zustellung des Quarantänebescheids. Jeder Person sollte allerdings klar sein, dass man sich selbst absondert (= in Quarantäne begibt), sobald man bei sich Symptome feststellt oder man sich als Kontaktperson einstufen muss.
Wichtig ist zu klären:
- Wer ist erkrankt? Ist die Person positiv getestet und/oder erkrankt mit Symptomen?
- Gibt es einen Bescheid zur Absonderung/Quarantäne; Wurde ein Bescheid ausgestellt, muss man die Vorgaben gemäß Bescheid einhalten!
- Wird man von der Behörde befragt, so sind genaue Angaben zu machen bezüglich der zwingend notwendigen Arbeiten am Betrieb und bezüglich der tatsächlichen Kontaktpersonen.
- Dürfen Produkte produziert bzw. zum Verkauf vorbereitet werden? COVID-19 gehört nach aktuellem Wissensstand nicht zu den durch Lebensmittel übertragenen bzw. übertragbaren Krankheiten (siehe Leitlinie für Personalgesundheit). Wer krank ist und Symptome hat, soll nicht arbeiten und daher auch keine Lebensmittel produzieren. Erkrankte Personen sollen sich rasch separieren, damit sie keine weiteren Familienmitglieder und MitarbeiterInnen anstecken. Corona-positive Personen bekommen von der Behörde einen Absonderungsbescheid und die darin festgehaltenen Vorgaben sind einzuhalten!Kann man arbeiten, so sind die allgemeinen Hygieneanforderungen und die Sicherheitsmaßnahmen bezüglich COVID einzuhalten.
Wichtig ist: Händereinigung und Desinfektion, nichts anhusten, nichts anniesen, während des Umgangs mit Lebensmitteln nicht essen, Abstand halten, Schutzmaske tragen oder andere Schutzmaßnahmen errichten (z.B. Trennwände), Türklinken und häufig benutzt Griffe etc. häufig reinigen und desinfizieren, etc.
- Gibt es Unterschiede, welche Produkte verkauft werden dürfen? Nein.
- Jemand im Betrieb ist Corona positiv – was müssen die Betriebe beachten?
Ist jemand am Betrieb Corona positiv, so stellt die Behörde einen Bescheid zur Absonderung dieser Person, sowie der Kontaktpersonen aus. Diese Bescheide sind selbstverständlich einzuhalten!
Vorkehrungen, die die Betriebe treffen können: sich nicht im selben Raum wie die erkrankte bzw. positiv getestete Person aufhalten! Abstand einhalten! Bereiche trennen!
- Darf man Automat/Selbstbedienungshütte bestücken, die nicht auf der Hofstelle ist? Muss ich das irgendwo bekannt geben, dass es dann im Bescheid berücksichtigt wird?
Wenn im Bescheid die Heimquarantäne festgesetzt ist, wovon auszugehen ist, dann darf die Person die Hofstelle nicht verlassen. Eine Ausnahme für das Verlassen der Hofstelle zur Bestückung eines Verkaufsautomaten ist nicht zu erwarten.
- Darf ein Hofladen weiter betrieben werden? Ein Hofladen im klassischen Sinn ist mit Personal, das geht somit nicht. In 100%-iger Selbstbedienung und vollständig kontaktlos ist die Abgabe von Waren möglich.
- Dürfen Produkte ausgeliefert werden? Auf dem Hof produzierte Lebensmittel dürfen vermarktet und auch ausgeliefert werden, aber selbstverständlich nur von Personen, die weder Corona-positiv, noch erkrankt, noch in Quarantäne sind.
- Ab wann gilt die Quarantäne? Ab dem Zeitpunkt, wenn jemand im gemeinsamen Haushalt positiv getestet wurde? Was dürfen dann die Kontaktpersonen tun?
Die behördlich angeordnete Quarantäne beginnt mit der Aussprache der Quarantäne (das kann auch am Telefon sein) bzw. mit der Zustellung des Quarantänebescheids. Jeder Person sollte allerdings klar sein, dass man sich selbst absondert (= in Quarantäne begibt), sobald man bei sich Symptome feststellt oder man sich als Kontaktperson einstufen muss.