Klarheit für Biobetriebe
Anfang Dezember wurde veröffentlicht, was im kommenden Jahr für die Kärntner Biobetriebe gilt – und somit endlich für Klarheit gesorgt. Mit dem Bio-Audit 2017 verlangte die Europäische Kommission Änderungen der Rahmenbedingungen für die biologische Landwirtschaft in Österreich. Einige Punkte waren bis zum jetzt vorhandenen Antwortschreiben aus Brüssel bisher offen. Die beiden zuständigen Ministerien gaben nun die Ergebnisse bekannt.
Die Übergangsregelung in Bezug auf die Weideverpflichtung im Jahr 2020 wird für das Jahr 2021 verlängert und schafft nun endlich klare Rahmenbedingungen für das kommende Jahr. So gilt auch für 2021, dass Biobetriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde halten, mindestens eine raufutterzehrende Großvieheinheit (RGVE) pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50 % der RGVE in der Vegetationsperiode den Zugang zu Weide ermöglichen, wann immer es die Umstände wie Witterungs- und Bodenbedingungen erlauben.
Aktuelle Weideaufzeichnungen sind auch 2021 zu führen um den Weidegang zu dokumentieren und bei einer Kontrolle vorweisen zu können. Für das Jahr 2021 ist keine Weideplanerstellung notwendig. Allerdings müssen Biobetriebe, die bereits 2020 die Anforderungen nicht umsetzen konnten, diesen bis Jahresende erstellen!
Die Übergangsregelung in Bezug auf die Weideverpflichtung im Jahr 2020 wird für das Jahr 2021 verlängert und schafft nun endlich klare Rahmenbedingungen für das kommende Jahr. So gilt auch für 2021, dass Biobetriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde halten, mindestens eine raufutterzehrende Großvieheinheit (RGVE) pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50 % der RGVE in der Vegetationsperiode den Zugang zu Weide ermöglichen, wann immer es die Umstände wie Witterungs- und Bodenbedingungen erlauben.
Aktuelle Weideaufzeichnungen sind auch 2021 zu führen um den Weidegang zu dokumentieren und bei einer Kontrolle vorweisen zu können. Für das Jahr 2021 ist keine Weideplanerstellung notwendig. Allerdings müssen Biobetriebe, die bereits 2020 die Anforderungen nicht umsetzen konnten, diesen bis Jahresende erstellen!
Überdachung des Auslaufs
Eine 100 %ige Überdachung der Außenflächen für Kälber, Kitze und Lämmer war bereits seit 2020 nicht mehr zulässig. Die bis dato in Österreich noch mögliche 90-%-Überdachung des Auslaufs ist laut Europäischer Kommission nicht verordnungskonform. Daher darf die Überdachung der in der EU-VO festgelegten Mindestaußenfläche zukünftig für alle Biotiere maximal 50 % nicht überschreiten. Zur Berücksichtigung spezifischer Praxisgegebenheiten wurden zwei Zusatzregeln definiert:
In niederschlagsreichen Gebieten (durchschnittliche, jährliche Niederschlagsmengen mehr als 1200 mm) kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche auf 25 % reduziert werden.
In Stallungen für Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht bzw. für säugende Sauen bis zum Absetzen der Ferkel kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche ebenso auf 25 % reduziert werden.
Neubauten müssen ab dem Stichtag „erteilte Baugenehmigung“ per 1. Jänner 2021 die neuen Regeln (mindestens 50 % bzw. in den definierten Fällen mindestens 25 % der Mindestauslauffläche nicht überdacht) befolgen.
Für alle Altbauten, das sind alle bestehende Ausläufe und bis Ende 2020 genehmigte Bauten, gilt eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2030 für die Anpassung des Auslaufs.
In niederschlagsreichen Gebieten (durchschnittliche, jährliche Niederschlagsmengen mehr als 1200 mm) kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche auf 25 % reduziert werden.
In Stallungen für Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht bzw. für säugende Sauen bis zum Absetzen der Ferkel kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche ebenso auf 25 % reduziert werden.
Neubauten müssen ab dem Stichtag „erteilte Baugenehmigung“ per 1. Jänner 2021 die neuen Regeln (mindestens 50 % bzw. in den definierten Fällen mindestens 25 % der Mindestauslauffläche nicht überdacht) befolgen.
Für alle Altbauten, das sind alle bestehende Ausläufe und bis Ende 2020 genehmigte Bauten, gilt eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2030 für die Anpassung des Auslaufs.
Info: Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Bio: Anbindehaltung genehmigen lassen“.