Kelag: neue Tarife, teilweise Rückzahlungen

Die Kelag-Kundinnen und -Kunden werden vorab über die Tarifänderungen informiert, sie müssen den Tarifänderungen jedoch aktiv zustimmen. Die neuen Tarife, für Bestandskunden ab 1. Oktober 2025 und für Neukunden ab dem 1. Jänner 2026 möglich, setzen sich wie folgt zusammen (Achtung: Preise exkl. MwSt.):
Haushalte
Tarif Energiezukunft für Wärmepumpe und E-Auto:
Bei einem Verbrauch >3.500 kWh und Einsatz einer Wärmepumpe oder einer E-Lade-Station (für E-Auto) beträgt der Strompreis für die ersten 3.500 kWh 12,5 Cent/kWh, der darüber hinausgehende Verbrauch wird mit 9,5 Cent/kWh abgerechnet. Hinzu kommt die Grundgebühr von 4,5 Euro/kWh. Dieser Tarif kann sowohl von Privaten als auch von Landwirt:innen bzw. Gewerbebetrieben abgeschlossen werden. Zu den angeführten Preisen kommen noch die Netzkosten sowie die Steuern und Abgaben hinzu. Die Preise werden mit einer Preisgarantie nach oben bis 31. Dezember 2026 bei einer Bindung von mindestens einem Jahr angeboten.
Haushalte
- Stromtarif
- Haushalt 12,5 Cent/kWh
- Grundgebühr 4,5 Euro/Monat
- Verbrauch
- bis 10.000 kWh 12,5 Cent/kWh
- darüber hinausgehender Verbrauch 9,5 Cent/kWh
- Grundgebühr 4,5 Euro/Monat
Tarif Energiezukunft für Wärmepumpe und E-Auto:
Bei einem Verbrauch >3.500 kWh und Einsatz einer Wärmepumpe oder einer E-Lade-Station (für E-Auto) beträgt der Strompreis für die ersten 3.500 kWh 12,5 Cent/kWh, der darüber hinausgehende Verbrauch wird mit 9,5 Cent/kWh abgerechnet. Hinzu kommt die Grundgebühr von 4,5 Euro/kWh. Dieser Tarif kann sowohl von Privaten als auch von Landwirt:innen bzw. Gewerbebetrieben abgeschlossen werden. Zu den angeführten Preisen kommen noch die Netzkosten sowie die Steuern und Abgaben hinzu. Die Preise werden mit einer Preisgarantie nach oben bis 31. Dezember 2026 bei einer Bindung von mindestens einem Jahr angeboten.
Gesetzliche Regelung
Der § 80 Abs. 2a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes regelt die Änderbarkeit der vertraglich vereinbarten Entgelte für Strom und Gas bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Aufgrund dieser Regelungen haben viele Energieversorger einseitige Vertragsanpassungen und im Falle der "Nicht-Zustimmung" Kündigungen der Stromlieferverträge im Jahr 2023 durchgeführt. Um Klarheit über das gesetzliche Preisänderungsrecht zu erhalten, wurde durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen mehrere Energieversorger (darunter auch die Kelag) eine Musterklage beim OGH eingereicht.
Entscheidung des OGH
Der Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH) im März 2025 hat klargestellt, dass diese Bestimmung kein generelles, gesetzliches Recht zur einseitigen Preisänderung durch den Energieversorger schafft, sondern eine vertragliche Grundlage erfordert. Der § 80 Abs. 2a des ElWOG ermöglicht Preisänderungen nicht automatisch, sondern setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, das heißt, einseitige Preisanpassungen sind nicht möglich. Energieversorger müssen Preisanpassungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) detailliert und transparent regeln, inklusive konkreter Kriterien. Klauseln, die intransparent oder sachlich unbestimmt sind, verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und sind somit unwirksam.
Die Bestimmung ist auch nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, selbst wenn ein neues Vertragsangebot zu geänderten Bedingungen damit verbunden ist. Ob diese Regelung auch auf Floating-Tarife angewendet werden kann, ist derzeit noch fraglich.
Die Bestimmung ist auch nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, selbst wenn ein neues Vertragsangebot zu geänderten Bedingungen damit verbunden ist. Ob diese Regelung auch auf Floating-Tarife angewendet werden kann, ist derzeit noch fraglich.
Persönliche Information
Aufgrund dieser Entscheidung hat die Kelag das Verfahren beim OGH beendet. Betroffen sind rund 10% aller Verträge vom 1. August 2023 bis zum 15. November 2023. Diese Verträge wurden durch die Kelag im November 2023 aufgrund der unsicheren Rechtslage ausnahmslos beendet - sprich gekündigt. Die betroffenen Kundinnen und Kunden werden durch die Kelag zeitnah schriftlich informiert. Der "entstandene Schaden" im Ausmaß von wenigen Euro bis mehreren 100 Euro wird rückerstattet.