Investitionsförderung LE 2023–2027 - Änderungen ab 2024

In der Förderungsmaßnahme gibt es außerdem Änderungen durch das zwischen den Landesagrarreferenten und Bundesminister Norbert Totschnig beschlossene Impulsprogramm für Landwirtschaft, wodurch mehr Mittel für bestimmte Investitionen zur Verfügung gestellt werden.
Die wichtigsten Fördervoraussetzungen für die Maßnahme "73-01 Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung":
Was wird gefördert?
- Stallbau besonders tierfreundlich Stallbau Basisstandard
- Einstell-, Lager- und Wirtschaftsgebäude Technische Einrichtungen fest verbunden (z.B. Melk- und Fütterungstechnik, Gülletechnik, Krananlagen usw.)
- Siloanlagen
- Düngersammelanlagen
- Alm-, Alpgebäude und Alminfrastruktur
- Gartenbau
- Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung (Bodennahe Gülleausbringung inkl. Gülleverschlauchung und Separatoren, Reifendruckregelanlagen, Umrüstung fossil betriebener Motoren)
- Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft (z.B. Futtermischwagen, elektrische Hoflader, Siloentnahmegeräte usw.)
-
Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft - einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen, wie Zweiachsmäher und Motorkarren sowie Breitspurmäher
- Erntemaschinen für Kartoffeln, Zuckerrüben, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen (keine Mähdrescher)
- Pflanzenschutzgeräte und Direktsaatbaugeräte
- Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung (z.B. Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme, Feldroboter, sensorbasierte Wildtierdetektion mit automatischem Mähwerkaushub)
Gegenüber der Förderperiode 14-22 werden Investitionen in die Be- und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte nicht mehr in der Investitionsförderung gefördert, sondern in der Fördermaßnahme "73-08 Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse". Für diese Investitionen sind gesonderte Förderanträge zu stellen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen) von landwirtschaftlichen Betrieben, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften sowie Zusammenschlüsse von mindestens zwei Betrieben, wenn Gemeinschaftsmaschinen der Außenwirtschaft oder in der Umweltwirkung beantragt werden.
Fördervoraussetzungen und Auflagen:
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung. Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaus sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaus, die weniger als 3 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Liegt dieser Nachweis noch nicht vor, muss zumindest bei Antragstellung eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden.
- Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen: zumindest Facharbeiterprüfung oder drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführer:in.
- Die Wirtschaftlichkeit der Betriebe und die Finanzierbarkeit der Investition sind nachzuweisen (positives landwirtschaftliches Einkommen und mittelfristige Kapitaldienstgrenze) sowie die Einhaltung der Einsatzkosten für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft.
- Für Investitionen ab 150.000 Euro ist durch die förderwerbende Person verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen. Ausgenommen davon sind die Fördergegenstände Beregnung und Bewässerung und Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung sowie betriebserhaltende Projekte zur Rationalisierung und zur Arbeitserleichterung.
- Bei baulichen Maßnahmen und fest verbundenen technischen Einrichtungen ist ein Nachweis (Baugenehmigung, Baumitteilung) über die Einhaltung des baubehördlichen Verfahrens vorzulegen.
-
Stallbau:
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt "Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung" einzuhalten.
- Bei Investitionen in allen übrigen Stallungen ist das Merkblatt "Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung" einzuhalten.
- In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme nur förderfähig, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
- Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern sind mit Ausnahme von Almbetrieben nicht förderfähig.
- Ein Pferdebetrieb verfügt über mind. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche pro gehaltene Pferde-GVE, um die Grundfutterversorgung der Pferde aus selbstbewirtschafteten Flächen gewährleisten zu können.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
- Bei Düngersammelanlagen für Flüssigmist ist eine fest verbundene Abdeckung verpflichtend, die ÖKL-Merkblätter Nr. 24 und Nr. 24a sind einzuhalten. Flächenbindung für tierhaltende Betriebe, wie vorher beim Stallbau beschrieben, ist bei Investitionen in Wirtschaftsdüngerlagerstätten einzuhalten.
- Anforderungen bei almwirtschaftlichen Maßnahmen hinsichtlich der örtlich üblichen Weidedauer und den vorhandenen Weidekapazitäten sind nachzuweisen.
-
Maschinen und Geräte:
- Alle Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar.
- Bergbauernspezialmaschinen über 56 KW müssen mindestens die Abgasstufe V erfüllen. Die förderwerbende Person muss ihren Betrieb im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25% bewirtschaften.
- Notstromaggregate inkl. zapfwellenbetriebene Notstromgeneratoren sind unter dem Fördergegenstand "Technische Einrichtungen" ab einer Leistung von 30 KVA und ab einer Abgasstufe Stage V oder vergleichbaren Normen förderfähig. Das ÖKL Merkblatt Nr. 96/2021 ist einzuhalten.
- Bei gemeinschaftlichen Investitionen (bodennahe Gülleausbringung inkl. Verschlauchung und Gülleseparatoren) dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden.
- Pflanzenschutzgeräte (ausgenommen mechanische) sind nur mit gültigem ÖAIP-Gütezeichen förderfähig.
- Bei Investitionen zur Beregnung und Bewässerung müssen eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. vorliegen, sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere naturschutzrechtliche Bewilligungen.
Kostengrenzen
Die Kostenuntergrenze beträgt allgemein 15.000 Euro (netto) und für Investitionen mit besonderer Klima- und Umweltwirkung 10.000 Euro (netto).
Die Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen unabhängig vom Standardoutput (= standardisierter Geldwert der Bruttoerzeugnisse) ein Kostenkontingent von 100.000 Euro. Danach erfolgt eine Staffelung auf max. 400.000 Euro Kostenkontingent je Hauptbetrieb inkl. aller Betriebsstätten. Für eingereichte Anträge ab 1. Jänner 2024 erhalten nachstehende Investitionen ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro erhöht.
- Stallbau besonders tierfreundlich Multiphasenfütterung
- Schweine
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Güllebehandlung und bodennahe Gülleausbringung
Staffelung nach Standardoutput (SO):
- Ab 6.000 - 10.000 Euro SO je 1.000 Euro SO ein zusätzliches Kostenkontingent von 30.000 Euro.
- Ab 11.000 Euro SO je 1.000 Euro SO ein zusätzliches Kostenkontingent von 10.000 Euro.
- Ab einem SO von 25.000 Euro erhält man das maximale Kostenkontingent von 400.000 Euro.
- Ab einem SO von 35.000 Euro erhält man das maximale Kostenkontingent von 500.000 Euro (Für bestimmte Anträge ab 1. Jänner 2024).
- Gartenbaubetriebe erhalten max. 800.000 Euro je Betrieb inkl. aller Betriebsstätten ab einem Standardoutput von 65.000 Euro.
Art und Ausmaß der Förderung:
Neben den folgenden Investitionszuschüssen besteht auch die Möglichkeit eines Agrarinvestitionskredites (AIK). Investitionszuschüsse (IZ) in %:
- Bauliche und technische Investitionen im Almbereich, Beregnungs- und Bewässerungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung 40%
- Besonders tierfreundliche Investitionen in der Schweinehaltung einschließlich Abferkelsystemen, die bestimmten Anforderungen der 1. THVO entsprechen 35%
- Besonders tierfreundliche Investitionen in der Rindermast einschließlich Kälbermast sowie für besonders tierfreundliche Investitionen in der Putenhaltung, Investitionen im Gartenbau, für die Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen im Obst- und Weinbau sowie bauliche Investitionen für die Bienenhaltung 30%
- Besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau (ausgenommen Schweinehaltung, Rinder- und Kälbermast sowie Putenhaltung) und bauliche Investitionen in der Weinproduktion und Lagerung 25%
- Alle übrigen Investitionen 20%
- Zuschläge sind teilweise für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise (5%), Junglandwirte (5%) und Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis (5%) möglich.
Auswahlverfahren
Auch in dieser Förderperiode werden die Förderanträge wieder in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Das Auswahlverfahren wurde neugestaltet, so dass die Fördergegenstände anhand von Auswahlkriterien bewertet werden. Es bedarf keiner zusätzlichen Unterlagen seitens der förderwerbenden Person.
Projektbezogene Zusatzpunkte (individuell, nicht direkt vom Fördergegenstand ableitbar):
- Maßnahmen zum Ressourcenschutz (Bodenverbrauch-Umbauten, Holzbau) 1 Punkt
- Emissionsmindernde Maßnahmen 1 Punkt
- Digitalisierung und Innovation 1 Punkt
- Selbstversorgungsgrad 1 Punkt
Wirkungsziele und Kriterien direkt vom Fördergegenstand ableitbar:
- Wettbewerbsfähigkeit, Einkommen bzw. Gesamtleistungsfähigkeit 12 Punkte
- Umweltwirkung und Ressourcenschutz 4 Punkte
- Besonders tierfreundliche Haltung 4 Punkte
- Hygiene und Qualität bei Lebens- und Futtermittel 2 Punkte
- Produktionsprozesse und interne Infrastruktur 1 Punkt
- Arbeitsbedingungen, Arbeitserleichterungen 1 Punkt
Mind.- Punkte: 13
Änderungen gegenüber LE 14-22:
Biomasseheizanlagen werden nicht mehr in der Investitionsförderung gefördert. Sie können bei den jeweiligen Förderschienen für Private oder Betriebe beantragt werden. Mit fossiler Energie versorgte Neubauten werden nicht gefördert, ebenso fossil betriebene Maschinen und Geräte. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bergbauernspezialmaschinen und Notstromaggregate können unter Einhaltung bestimmter Fördervoraussetzungen gefördert werden. Im Weinbau und in der Imkerei sind in der ländlichen Entwicklung nur bauliche Maßnahmen förderbar. Photovoltaikanlagen können ebenfalls nicht über die Investitionsförderung gefördert werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Anträge können nur mehr Online über die digitale Förderplattform (DFP) der AMA www.eama.at mittels vorhandener ID-Austria gestellt werden. Eine Antragstellung hat vor Beginn der Investition zu erfolgen.
Falls Sie als Maschinengemeinschaft einen Förderantrag über die digitale Förderplattform stellen möchten, muss eine Klientennummer (KNR) vorliegen. Liegt noch keine KNR vor, ist diese über die Erstregistrierung auf eAMA zu beantragen. Die Erstregistrierung muss durch die im Vertrag festgelegte vertretungsbefugte Person erfolgen (Einstieg mit ID-Austria). Bei der Erstregistrierung ist verpflichtend ein schriftlicher Vertrag hochzuladen.
Ihr Weg zum Betriebskonzept!
Um eine Investitionsförderung in Anspruch nehmen zu können ist in vielen Fällen ein Betriebskonzept erforderlich. Die LK und das LFI unterstützen dabei.
Wer sein Betriebskonzept durch die LK Kärnten erstellen lassen möchte, erfährt im eintägigen Seminar "Mein Betriebskonzept", welche Punkte es bei Investitionen zu beachten gilt, welche Fördervoraussetzungen gelten und wie das Betriebskonzept aufgebaut ist. Die darauffolgende Betriebsbeschreibung und die Erfassung der Betriebs- und Produktionsdaten erfolgt selbständig durch den Antragsteller. Danach berechnen die LK-Berater die Ist- und Ziel-Situation des Betriebes. In einem individuellen Beratungsgespräch wird das Betriebskonzept gemeinsam finalisiert.
Für Fragen zum Betriebskonzept sind Dipl.-Ing. Hartwig Winkler, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 06 bzw. Mag. Stefan Jerlich, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 04 ihre Ansprechpartner.
Info: Die nächsten Seminartermine für die Erstellung des Betriebskonzeptes sind der 16. Jänner bzw. 12. Februar. Alle weiteren Termine finden Sie auf www.lfi.at.
Veranstaltungsort: Bildungshaus Schloss Krastowitz
Anmeldung: Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11 bzw. www.lfi.at
Info: Die nächsten Seminartermine für die Erstellung des Betriebskonzeptes sind der 16. Jänner bzw. 12. Februar. Alle weiteren Termine finden Sie auf www.lfi.at.
Veranstaltungsort: Bildungshaus Schloss Krastowitz
Anmeldung: Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11 bzw. www.lfi.at
Ansprechpartner
Für die Beratung stehen Ihnen in gewohnter Weise die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 in den Bezirkshauptstädten zur Verfügung.
Dieser Artikel enthält nur einen Auszug aus den wichtigsten Voraussetzungen der BML-Sonderrichtlinie LE 23–27 bzw. dem Merkblatt zur Maßnahme 73-01 der AMA. Sämtliche die Investitionsförderung betreffende Informationen, Sonderrichtlinie, Merkblätter, Erklärvideos zur Antragstellung usw. sind auf der Informationsplattform der AMA unter www.ama.at/dfp/home erhältlich. Es wird daher eindringlich ersucht, sich schon im Vorfeld einer Antragstellung bzw. auch bei Planung einer Investition auf der Plattform der AMA zu informieren.